Rechtssatz
Von einem Kaufhausinhaber kann nicht die Beseitigung aller nur möglichen Gefahrenquellen gefordert werden. Es ist vom Besucher eines Kaufhauses zu erwarten, dass er der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet.
7 Ob 558/87 | OGH | 26.03.1987 |
Auch; Beisatz: Ausrutschen auf einem Salatblatt vor Kasse in Selbstbedienungsgeschäft. (T1)<br/>Veröff: ZVR 1989/28 S 47 |
9 Ob 404/97w | OGH | 28.01.1998 |
Beisatz: Sturz über eine 10 cm hohe Stufe in der Mitte des Geschäfts, wobei der Niveauunterschied durch verschieden verlegte Fliesen ausreichend gekennzeichnet ist. (T2) |
4 Ob 124/98h | OGH | 05.05.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Von jedem Fußgänger muss verlangt werden, dass er beim Gehen auch "vor die Füße schaut" und der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet. (T3) |
10 Ob 26/00x | OGH | 25.07.2000 |
Beisatz: Hier: Sturz auf nassem Fliesenboden im Kaufhaus. (T4) |
2 Ob 42/20w | OGH | 06.08.2020 |
Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Stufe übersehen. (T5) |
2 Ob 130/20m | OGH | 05.08.2021 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: vereister Bereich. (T6) |
10 Ob 45/22y | OGH | 18.10.2022 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Mitverschulden eines Geschädigten, der die grundsätzlich erkennbare Metallkonstruktion in der Einkaufswagenremise nach dem Zurückstellen des Einkaufswagens nicht ausreichend beachtete und darüber stürzte. (T7) |
4 Ob 7/23t | OGH | 31.05.2023 |
vgl; Beisatz wie T3: Hier: Die Klägerin blickte nicht zu Boden, weil sie sich durch andere Personen, die sie ansprachen, kurz ablenken ließ und den Kopf ihnen zuwandte. Sie rutschte dann auf einer für sie erkennbaren eisigen Stelle aus. Mitverschulden von – aufgrund der eklatanten Räumungspflichtverletzung der Beklagten – einem Viertel. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0010OB00605_8300000_001