OGH 3Ob15/13x

OGH3Ob15/13x13.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Siegfried Berger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei R***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Schmidtmayr Sorgo Wanke Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 8.558,64 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2012, GZ 53 R 123/12p-63, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 6. Februar 2012, GZ 11 C 1264/09i-56, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 447,98 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 74,66 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Im Zug eines bezahlten Messebesuchs kam die Klägerin auf einem nassen Fleck am Steinboden zu Sturz und verletzte sich, obwohl sie nasse Flecken am Boden trotz des Besucherstromes sehen hätte können. Sie betreibt gemeinsam mit ihrem Ehegatten ein Hotel als Familienbetrieb in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG), wobei ihr die Stellung einer mitarbeitenden Kommanditistin und ihrem Ehegatten jene des Komplementärs zukommt; unternehmensintern sind die Ehegatten zu je 50 % beteiligt. Die Klägerin arbeitete vor ihrem Unfall vollbeschäftigt im Hotelbetrieb. Während der Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit wurden ihre Tätigkeiten sowohl vom Ehegatten als auch vom Sohn und von der Schwiegertochter unentgeltlich übernommen.

Die Klägerin begehrt Schadenersatz, und zwar ua Schmerzengeld und Verdienstentgang in Form fiktiver Kosten einer Ersatzkraft.

Das Erstgericht bejahte (unbekämpft) die Haftung der Beklagten wegen Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten, nahm aber wegen der unterlassenen Beobachtung des von der Klägerin benützten Wegs ein gleichteiliges Mitverschulden an. Den begehrten Verdienstentgang sprach es zur Hälfte zu.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin (die sich nur gegen die Kürzung des Schmerzengeldes und die Annahme eines Mitverschuldens richtete) nicht, der Berufung der Beklagten (die sich nur gegen den Zuspruch von Verdienstentgang wandte) hingegen Folge. Es hielt die Verschuldensteilung für gerechtfertigt und erachtete das Begehren auf Verdienstentgang (erkennbar) als unschlüssig.

Mit ihrer Revision strebt die Klägerin den Zuspruch von Verdienstentgang und die Verneinung ihres Mitverschuldens an.

In der Revisionsbeantwortung bestritt die Beklagte sowohl die Zulässigkeit als auch inhaltliche Berechtigung der Revision.

Rechtliche Beurteilung

Der Klägerin gelingt es auf folgenden, kurz darzulegenden Gründen (§ 510 Abs 3 ZPO) nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, weshalb ihr Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist.

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass jeder Fußgänger beim Gehen „vor die Füße schauen“ und der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwenden muss (RIS-Justiz RS0027447; RS0023787). Dagegen hat die Klägerin verstoßen, weil sie den Bodenverhältnissen nach den Feststellungen vor ihrem Sturz keine Beachtung geschenkt hatte, obwohl sie nasse Flecken am Steinboden trotz des Besucherstroms sehen hätte können. Sie argumentiert daher nicht auf der Basis des festgestellten Sachverhalts, wenn sie ins Treffen führt, ihr sei „die Sicht auf den Boden von der Menschenmenge verstellt“ gewesen. Dass aber mit einem nassen Steinboden Rutschgefahr verbunden sein kann und deshalb erhöhte Aufmerksamkeit geboten gewesen wäre, ist offenkundig (vgl 10 Ob 2048/96s = RIS-Justiz RS0027447 [T3]). Die Annahme gleichteiligen Verschuldens bedarf daher keiner Korrektur.

2. Die Ausführungen der Revision zum Verdienstentgang beschränken sich auf eine auszugsweise wörtliche Zitierung der Entscheidungsgründe der E 2 Ob 238/07z und des Klagevorbringens, um daraus das nicht näher begründete Ergebnis abzuleiten, korrekte Rechtsanwendung würde zu einem Zuspruch des verlangten Verdienstentgangs führen; jede inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts, das auf fehlendes Parteivorbringen über eine selbständige Tätigkeit der Klägerin und einen unterschiedlichen Sachverhalt gegenüber der zitierten Vorentscheidung verwies, unterblieb ebenso wie eine konkrete rechtliche Begründung für den gewünschten Zuspruch. Da eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge zu dieser selbständigen Rechtsfrage somit zu verneinen ist, ist dem Obersten Gerichtshof deren Nachprüfung verwehrt (RIS-Justiz RS0043603 [T10]; RS0043605 [T1]).

3. Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern es muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden. Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte (RIS-Justiz RS0037166; RS0037516 [T2 und T3]). Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgekommen.

Allerdings liegt dazu in der Revision keine (taugliche) Mängelrüge vor, wenn nur verlangt wird, die Urteile der Vorinstanzen zur Erörterung zwecks Vermeidung einer Überraschungsentscheidung aufzuheben. Der Rechtsmittelwerber hat nämlich in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung des Verbots der Überraschungsentscheidung die Relevanz des behaupteten Verfahrensverstoßes darzulegen, also welchen Verlauf das Verfahren genommen hätte, wenn der Fehler unterblieben wäre. Im Falle der mangelnden Schlüssigkeit wegen des Fehlens anspruchsbegründender Tatsachenbehauptungen hat der Rechtsmittelwerber somit vorzubringen, welche konkreten Behauptungen er aufgestellt hätte, wenn ihm nach Erörterung Gelegenheit dazu geboten worden wäre (RIS-Justiz RS0037095 [T6]). Dem entspricht die Revision aber nicht einmal ansatzweise.

Mangels gesetzmäßig ausgeführter Mängelrüge ist dem Obersten Gerichtshof aber die Wahrnehmung eines Mangels des Berufungsverfahrens verwehrt (RIS-Justiz RS0037325; Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 122 mwN).

4. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb die diesbezüglichen Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen sind (RIS-Justiz RS0035979).

Stichworte