Rechtssatz
Die Besitzausübung muss beim Rechtsbesitz so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, erkennen kann, dass ein individuelles Recht ausgeübt wird. In welchem Umfang erworben wird, hängt davon ab, welches Recht der eine Teil ausüben und der andere dulden wollte.
1 Ob 506/82 | OGH | 31.03.1982 |
Auch; nur: Die Besitzausübung muss beim Rechtsbesitz so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, erkennen kann, dass ein individuelles Recht ausgeübt wird. (T1); Beisatz: Und nicht eine bloß sich aus dem gutnachbarlichen Verhältnis ergebende Gestattung in Anspruch genommen wird. (T2) |
7 Ob 637/94 | OGH | 18.01.1995 |
nur T1; Beisatz: Auf die positive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache kommt es nicht an. (T3) |
9 Ob 406/97i | OGH | 25.02.1998 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es kommt sohin nur auf die objektive Erkennbarkeit der Rechtsausübung durch denjenigen, in dessen Recht eingegriffen wird, aber nicht auf die subjektive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache an. (T4) |
6 Ob 54/00k | OGH | 29.03.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: War den Beklagten bekannt, dass der Kläger auf die Nutzung der öffentlichen Wege zur Bewirtschaftung seines Gutes angewiesen ist und diese zu den angeführten Zwecken auch ununterbrochen in einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Art und Weise befahrt und bereitet. (T5) |
6 Ob 255/00v | OGH | 29.03.2001 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 74/57 |
5 Ob 249/04k | OGH | 09.11.2004 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das bloße Mitbenützungsrecht des Wohnungseigentümers an allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden. (T6) |
1 Ob 33/09y | OGH | 08.09.2009 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 |
1 Ob 115/14i | OGH | 18.09.2014 |
Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Begründung einer Dienstbarkeit (Feldservitut) durch Ersitzung. (T7) |
8 Ob 38/14t | OGH | 30.10.2014 |
Auch; nur T1; Beisatz: Für den Ersitzungsgegner muss jedenfalls erkennbar sein, welches individuelle Recht konkret in Anspruch genommen wird. (T8) |
8 Ob 59/17k | OGH | 29.06.2017 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die bloße Ausübung des Gemeingebrauchs oder einer jedermann offenstehenden örtlichen Übung genügt für eine Ersitzung nicht. (T9) |
8 Ob 101/17m | OGH | 25.10.2017 |
Vgl; Beisatz: Das Publizitätserfordernis bezieht sich auf die Ersitzung einer Dienstbarkeit, also auf deren Begründung, nicht aber auf die Ausübung einer bestehenden Servitut. (T10) |
10 Ob 54/17i | OGH | 14.11.2017 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8 |
1 Ob 129/20g | OGH | 23.07.2020 |
nur T1; Beisatz: Hier: Pächter als Besitzmittler für Weg über eigene Grundstücke. (T11) |
6 Ob 67/21b | OGH | 12.05.2021 |
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Dabei genügt es, wenn bei einiger Aufmerksamkeit Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. (T12) |
4 Ob 24/22s | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Allfällige Duldungspflicht der Grundeigentümerin schon aufgrund des Gesetzes (Benützung nicht öffentlicher Wege zum Zweck der Wildfütterung nach § 88 Abs 2 Nö JagdG) kann keine Ersitzung begründen. (T13) |
4 Ob 88/22b | OGH | 23.09.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Für die Beklagte nicht erkennbar, dass ihre Duldung der Benützung ihres Grundstücks durch die Öffentlichkeit nicht auf der entsprechenden Vereinbarung im Pachtvertrag beruhte, sondern als Erfüllung einer Schuldigkeit für die klagende Gemeinde geschehen sollte. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0010OB00502_8200000_002