Rechtssatz
Die Eltern müssen im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtungen auch ihr Vermögen angreifen, soweit die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können.
4 Ob 1502/91 | OGH | 15.01.1991 |
Vgl auch |
6 Ob 594/95 | OGH | 13.07.1995 |
Beisatz: Die Veräußerung eines Hauses, auf das der Unterhaltspflichtige zur Deckung seines dringenden Wohnbedarfes angewiesen ist, ist nicht zumutbar (so schon 6 Ob 625/91). (T2) |
6 Ob 8/97i | OGH | 29.01.1998 |
Beis wie T1 |
4 Ob 388/97f | OGH | 27.01.1998 |
Auch; Beisatz: Zur Anspannung zählt auch die zumutbare Verwertung des Vermögensstammes. (T3) Veröff: SZ 71/9 |
9 Ob 60/98h | OGH | 15.04.1998 |
Beis wie T2; Beisatz: Auch nicht gegen Leibrente. (T4) |
3 Ob 195/06g | OGH | 30.11.2006 |
Auch; Beisatz: Der Vermögensstamm ist jedenfalls dann nicht zur Befriedigung der (angemessenen) Bedürfnisse des Kindes heranzuziehen, wenn dieser zur Erhaltung der Erwerbsmöglichkeit des Unterhaltspflichtigen selbst oder der Befriedigung seiner angemessener Wohnbedürfnisse dient. (T5) |
3 Ob 10/09f | OGH | 22.04.2009 |
Beisatz: Es ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung vorhandenen Vermögens zumutbar ist. (T6); Veröff: SZ 2009/51 |
3 Ob 172/16i | OGH | 23.11.2016 |
Beisatz: Als Ausnahme vom Grundsatz, dass der Vermögensstamm bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen ist. (T7) |
9 Ob 56/18b | OGH | 27.09.2018 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7 |
4 Ob 43/20g | OGH | 11.08.2020 |
Beisatz: Hier: Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung. (T8) |
3 Ob 156/23x | OGH | 06.09.2023 |
Beisatz: Bei Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die Maßfigur eines pflichtbewussten Elternteils abzustellen und zu beurteilen, ob dieser das Vermögen heranziehen würde. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19810408_OGH0002_0010OB00570_8100000_003
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