OGH 7Ob59/77; 7Ob38/78; 7Ob27/80; 7Ob25/80; 7Ob11/81; 7Ob17/85; 7Ob46/85; 7Ob2/87; 7Ob210/98b; 7Ob285/99h; 7Ob314/00b; 7Ob50/02g; 7Ob224/05z; 7Ob244/06t; 7Ob129/10m; 7Ob210/14d; 7Ob98/15k; 7Ob14/18m; 7Ob180/18y; 7Ob214/17x; 7Ob7/21m; 7Ob204/22h (RS0080237)

OGH7Ob59/77; 7Ob38/78; 7Ob27/80; 7Ob25/80; 7Ob11/81; 7Ob17/85; 7Ob46/85; 7Ob2/87; 7Ob210/98b; 7Ob285/99h; 7Ob314/00b; 7Ob50/02g; 7Ob224/05z; 7Ob244/06t; 7Ob129/10m; 7Ob210/14d; 7Ob98/15k; 7Ob14/18m; 7Ob180/18y; 7Ob214/17x; 7Ob7/21m; 7Ob204/22h21.2.2023

Rechtssatz

Gefahrerhöhung ist jede objektive, nach Abschluss des Vertrages eingetretene erhebliche Änderung der Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen.

Prozent

 

Normen

VersVG §23
VersVG §25
VersVG §29
Eigenheimversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung Art2

7 Ob 59/77OGH03.11.1977

Veröff: SZ 50/136 = JBl 1978,600 = VersR 1978,879

7 Ob 38/78OGH12.10.1978

Veröff: SZ 51/137 = JBl 1979,661

7 Ob 27/80OGH08.05.1980

Beisatz: Die Abrichtung (Dressur) eines Hundes fällt noch unter den Begriff der Hundehaltung. (T1) <br/>Veröff: VersR 1980,46

7 Ob 25/80OGH24.04.1980

nur: Gefahrerhöhung ist jede objektive, nach Abschluss des Vertrages eingetretene erhebliche Änderung der Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht. (T2) <br/>Beisatz: Oder dass der Umfang seiner Folgen größer wird. (T3)

7 Ob 11/81OGH14.05.1981

Veröff: VersR 1982,687

7 Ob 17/85OGH25.04.1985

nur T2; Beisatz: Maßstab für die Gefahrenerhöhung ist der tatsächliche Gefahrenzustand zur Zeit des Vertragsabschlusses. (T4)

7 Ob 46/85OGH12.12.1985

nur T2

7 Ob 2/87OGH29.01.1987

nur T2; Veröff: SZ 60/16 = VersR 1988,463

7 Ob 210/98bOGH19.01.1999

Auch; nur T2

7 Ob 285/99hOGH14.06.2000

Beisatz: Die Schaffung der Voraussetzungen für den Eintritt eines Schwelbrandes stellt eine Gefahrerhöhung dar. (T5)

7 Ob 314/00bOGH23.01.2001

Auch

7 Ob 50/02gOGH17.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der (gleichzeitige) Einsatz von mehr als drei (versicherten) Reittieren im Reitbetrieb und zu Ausritten im freien Gelände weist eine größere Schadensgeneigtheit (§ 23 VersVG) auf als der bedingungsgemäße Einsatz ("Überlassung") bloß dreier Pferde. Zufolge des Wegfalles des "Alles- oder Nichts-Prinzips" durch die VersVG-Novelle1994 auch als Rechtsfolge einer Gefahrenerhöhung hat eine aliquote Kürzung stattzufinden (hier um 25 %, weil statt drei "versicherten" Pferden vier zum Einsatz kamen). (T6)

7 Ob 224/05zOGH19.10.2005

Auch; Beisatz: Keine Gefahrenerhöhung, wenn ein ausländischer Staatsbürger einen Wechsel seines Wohnsitzes im Inland bezüglich einer Kaskoversicherung eines Fahrzeuges der Oberklasse dem Versicherer nicht bekannt gibt. (T7)

7 Ob 244/06tOGH29.11.2006

Beisatz: Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG nicht angenommen werden. (T8)<br/>Veröff: SZ 2006/177

7 Ob 129/10mOGH29.09.2010

Auch; Beisatz: Nimmt der Versicherungsnehmer immer wieder über Jahre hinweg, wenn auch nur bei bestimmten Transporten, dasselbe Risiko auf sich, liegt eine Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff VersVG vor. (T9)

7 Ob 210/14dOGH12.03.2015

Veröff: SZ 2015/17

7 Ob 98/15kOGH02.07.2015

nur T2

7 Ob 14/18mOGH21.03.2018
7 Ob 180/18yOGH31.10.2018

Auch; Beisatz: Hier: Ausweitung einer hobbymäßigen (Abfindungsbrennerei) zu einer gewerblichen Tätigkeit (Ginbrennerei). ABS 1994. (T10)

7 Ob 214/17xOGH31.10.2018
7 Ob 7/21mOGH24.02.2021

Vgl

7 Ob 204/22hOGH21.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: keine Gefahrenerhöhung durch nicht vorgenommene Reinigung der Feuerungsanlage, da der Umstand schon zum Zeitpunkt des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags bestanden hat (T11)

Dokumentnummer

JJR_19771103_OGH0002_0070OB00059_7700000_005

Stichworte