Rechtssatz
Wer einen Gewährleistungsanspruch geltend macht, muss den behaupteten Mangel beweisen.
1 Ob 577/91 | OGH | 09.10.1991 |
Beisatz: Er hat darüber hinaus auch zu beweisen, dass die Mängel bereits zum Übergangszeitpunkt vorhanden waren. (T1)<br/>Veröff: JBl 1992,243 |
6 Ob 272/05a | OGH | 16.02.2006 |
Beis wie T1; Beisatz: § 924 Satz 2 ABGB bringt hier jedoch für den Übernehmer eine bedeutsame Beweiserleichterung. (T2)<br/>Beisatz: Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB ist auch bei gebrauchten Sachen nicht generell, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn eine besonders intensive Benützung oder ein zu erwartender normaler Abnützungsschaden vorliegt. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/19 |
1 Ob 199/07g | OGH | 29.11.2007 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Auf der Tatsachenebene verbleibende Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintretens und die Ursache des Mangels gehen zu Lasten des Übergebers, wenn dieser den ihm gemäß § 924 Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen kann. (T4) |
8 Ob 124/08f | OGH | 13.11.2008 |
Auch; Beisatz: § 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der Sache (Leistung). (T5)<br/>Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der in der Entscheidung 1 Ob 199/07g vertretenen gegenteiligen Meinung. (T6)<br/>Bem: Siehe auch RS0124354. (T7) |
4 Ob 234/10f | OGH | 12.04.2011 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei zwei getrennten Leistungen und Vertragsverhältnissen dasselbe (Bau‑)Werk betreffend hat der Kläger zu beweisen, aus welcher der beiden ein später aufgetretener Mangel des (Bau‑)Werks resultiert. (T8) |
9 Ob 3/22i | OGH | 27.04.2022 |
Beisatz: Hier: Das Vorliegen des Mangels selbst, also den vom Vertrag abweichenden Zustand muss der Übernehmer beweisen. (T9) |
1 Ob 149/22a | OGH | 27.06.2023 |
vgl; Beisatz: Das Vorliegen von anderen (neuen) Mängeln durch die Verbesserungsmaßnahme hat nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger zu beweisen. Hier: Unzulässige Abschalteinrichtung (Thermofenster). (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19761207_OGH0002_0030OB00167_7600000_003
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