OGH 8Ob124/08f; 4Ob157/09f; 6Ob120/10f; 4Ob147/10m; 2Ob34/11f; 4Ob234/10f; 1Ob43/12y; 6Ob123/15d; 5Ob65/18x; 5Ob7/19v; 6Ob22/19g; 3Ob34/20a; 6Ob240/19s; 7Ob97/20w; 6Ob105/20i; 9Ob3/22i; 5Ob131/22h; 6Ob85/22a; 3Ob139/23x; 2Ob243/23h (RS0124354)

OGH8Ob124/08f; 4Ob157/09f; 6Ob120/10f; 4Ob147/10m; 2Ob34/11f; 4Ob234/10f; 1Ob43/12y; 6Ob123/15d; 5Ob65/18x; 5Ob7/19v; 6Ob22/19g; 3Ob34/20a; 6Ob240/19s; 7Ob97/20w; 6Ob105/20i; 9Ob3/22i; 5Ob131/22h; 6Ob85/22a; 3Ob139/23x; 2Ob243/23h21.3.2024

Rechtssatz

§ 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der Sache (Leistung).

Normen

ABGB §924

8 Ob 124/08fOGH13.11.2008

Unter ausdrücklicher Ablehnung der in der Entscheidung 1 Ob 199/07g vertretenen gegenteiligen Meinung. (T1)<br/>Bemerkung: Mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Judikatur und der Lehre zu diesem Problemkreis. (T2)

4 Ob 157/09fOGH20.10.2009
6 Ob 120/10fOGH17.12.2010

Vgl auch

4 Ob 147/10mOGH15.02.2011

Veröff: SZ 2011/16

2 Ob 34/11fOGH29.03.2011

Vgl; Bem: Hier: Frage des Widerspruchs zwischen den Entscheidungen 1 Ob 199/07y und 8 Ob 124/08f offen gelassen, weil im vorliegenden Fall gar nicht zweifelhaft war, dass der aufgetretene Fehler ein Mangel des gekauften Gebrauchtwagens war. (T3)

4 Ob 234/10fOGH12.04.2011

Auch; Beisatz: Bei zwei getrennten Leistungen und Vertragsverhältnissen dasselbe (Bau‑)Werk betreffend hat der Kläger zu beweisen, aus welcher der beiden ein später aufgetretener Mangel des (Bau‑)Werks resultiert. (T4)<br/>Beisatz: Eine Judikaturdifferenz besteht nicht, weil die Entscheidungen 6 Ob 272/05a und 1 Ob 199/07g auf Kaufverträge abstellen, die Entscheidungen 8 Ob 124/08f und 4 Ob 157/09f aber auf Werkleistungen, die an einer Stelle erbracht wurden, und wo es daher nicht zwingend ist, aus der zeitlichen Abfolge zwischen Leistung und Auftreten eines Mangels an der Sache auf einen inhaltlichen Zusammenhang zu schließen. (T5)

1 Ob 43/12yOGH23.03.2012

Auch; Beis wie T4

6 Ob 123/15dOGH25.09.2015

Beisatz: Will sich der Übernehmer auf die widerlegliche Gesetzesvermutung berufen, hat er die (nunmehrige) Mangelhaftigkeit der Sache und das Hervorkommen des Mangels innerhalb der Frist von sechs Monaten zu beweisen. (T6)

5 Ob 65/18xOGH03.10.2018

Beis wie T6

5 Ob 7/19vOGH20.02.2019

Beis wie T6

6 Ob 22/19gOGH27.02.2019
3 Ob 34/20aOGH17.06.2020

Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 924 ABGB ist also, dass der Übernehmer Beweis führt, dass sich die gelieferte Sache (oder sonstige Leistung) innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist in einem Zustand befunden hat, der als Mangel zu qualifizieren wäre, wenn er schon bei Übergabe vorhanden gewesen wäre. (T7)

6 Ob 240/19sOGH24.09.2020
7 Ob 97/20wOGH16.09.2020

Beis wie T6

6 Ob 105/20iOGH15.03.2021

Beis wie T6; Beisatz: Bei einer Werkleistung im Sinne des Werkvertragsrechts ist ein „Mangel“ im Sinne des § 922 ABGB das Abweichen des Geleisteten vom Geschuldeten, das sich nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung bestimmt. (T8)<br/>Beisatz: Ein Beweis der Mangelhaftigkeit der Leistung des Übergebers wird vom Übernehmer nicht verlangt. (T9)<br/>Beisatz: Dass für den (nunmehrigen) vertragswidrigen Zustand auch eine andere Ursache in Betracht kommt, steht der Anwendung der Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB nicht entgegen. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Werkvertrag über den Wechsel der Räder an einem Fahrzeug. (T11)

9 Ob 3/22iOGH27.04.2022

Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Das Vorliegen des Mangels selbst, also den vom Vertrag abweichenden Zustand muss der Übernehmer beweisen. Nicht notwendig ist zu beweisen, dass dieser vom Vertrag abweichende Zustand auf ein Verschulden oder eine mangelhafte Leistung des Übergebers zurückzuführen ist. (T12)

5 Ob 131/22hOGH06.03.2023

Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10

6 Ob 85/22aOGH18.04.2023

vgl

3 Ob 139/23xOGH06.09.2023

vgl; Beisatz wie T6

2 Ob 243/23hOGH21.03.2024

nur: Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache überhaupt mangelhaft ist, trägt der Übernehmer der Sache. (T13)

Dokumentnummer

JJR_20081113_OGH0002_0080OB00124_08F0000_001

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