Rechtssatz
Erst mit Eintritt der Vermögensschädigung ist der Betrug vollendet; die (vom Vorsatz umfasste) Bereicherung muss nicht eingetreten sein.
9 Os 130/78 | OGH | 14.11.1978 |
nur: Die (vom Vorsatz umfasste) Bereicherung muss nicht eingetreten sein. (T1) |
9 Os 82/80 | OGH | 24.06.1980 |
Vgl; Beisatz: Eintritt der Vermögensschädigung bereits mit Übergabe der betrügerisch herausgelockten Ware und nicht erst mit deren nachfolgender Verwertung. (T2) <br/>Veröff: JBl 1981,48 |
9 Os 103/82 | OGH | 09.11.1982 |
nur T1; Veröff: EvBl 1984/30 S 94 = SSt 53/71 |
9 Os 70/83 | OGH | 30.08.1983 |
nur: Erst mit Eintritt der Vermögensschädigung ist der Betrug vollendet. (T3) <br/>Veröff: SSt 54/62 |
10 Os 128/83 | OGH | 18.10.1983 |
nur T1; Beisatz: Ein solcher Vermögensschaden liegt bereits vor, sobald es zu einem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz gekommen ist. (T4) |
11 Os 17/85 | OGH | 21.05.1985 |
nur T3; Veröff: SSt 56/35 = RZ 1986/6 S 11 |
14 Os 183/08f | OGH | 17.03.2009 |
Beisatz: Betrug ist bereits mit dem Eintritt des Vermögensschadens, den der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz herbeigeführt hat, vollendet. (T5)<br/>Beisatz: Es ist kein dauernder Schaden erforderlich. (T6)<br/>Beisatz: Eine vorübergehende Vermögensminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum genügt. (T7) |
14 Os 42/09x | OGH | 21.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Schwerer Betrug nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs). Durch Verschweigen von Einkommensbestandteilen wurden die Konkursgläubiger über Tatsachen getäuscht, zur Zustimmung zu einem den zwingenden Voraussetzungen des § 194 Abs 1 erster Satz KO tatsächlich nicht entsprechenden Zahlungsplan und zum Verzicht auf ihre Restforderungen infolge einer damit einhergehenden Restschuldbefreiung, zumindest aber auf einen in einem Abschöpfungsverfahren erzielbaren Betrag, sowie der Konkursrechtspfleger dazu verleitet, dem von der Gläubigermehrheit infolge Täuschung angenommenen Zahlungsplan die Bestätigung nach § 195 Z 1 KO zu erteilen. (T8)<br/>Beisatz: Der (mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss bestätigte) Zahlungsplan wurde nach den Urteilsannahmen erfüllt, wodurch der Beschwerdeführer mit Wirkung gegenüber allen Rückgriffsberechtigten endgültig von seiner Verbindlichkeit befreit wurde, den Ausfall, den diese durch den Ausgleich erleiden, nachträglich zu ersetzen (§ 156 Abs 1 iVm § 193 Abs 1 KO). Damit aber war der Vermögensschaden bereits eingetreten und der Betrug solcherart vollendet, woran eine allfällige nachträgliche Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts zu ändern vermag. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19760909_OGH0002_0130OS00076_7600000_002
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