StGB: §§ 14 b, 167 Abs 4, 167 Abs 2 Z 2
Durch die betrügerisch erschlichene Anweisung des Erlöses aus dem Verkauf fremder Wertpapiere auf ein Sparkonto ist der Betrug vollendet.
Die auch nach § 167 Abs 4 StGB erforderliche Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung bezieht sich auf denjenigen Täter, dem tätige Reue zugute kommen soll. Dessen Strafbarkeit bleibt aufrecht, wenn zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung durch einen Mittäter auch nur sein Verschulden der Verfolgungsbehörde bereits bekannt war.