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Exekutionssperre bei „teilweisem“ Liquidationsausgleich

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 341 Heft 11 v. 1.11.1985

AO: §§ 55 ff aF (§§ 57 ff idF IRÄG 1982)

EO §§ 7, 36

Die Überlassung des gesamten, einzig wesentlichen Geschäftsvermögens ist als Liquidationsausgleich anzusehen; während seiner Dauer liegt kein Schuldnerverzug vor und kann daher keine Einzelexekution in das Vermögen geführt werden.

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