OGH 12Os50/92-5

OGH12Os50/92-511.6.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Rzeszut und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Freilinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.November 1991, GZ 12 c Vr 7269/89-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 10.Jänner 1935 geborene Erwin M***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er im Herbst 1986 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Dr. Herbert P***** durch die Vorspiegelung, er besitze eine florierende Champignon-Zucht in Wien 23, wobei er ihm für den Fall seiner Beteiligung an diesem Unternehmen bei gleichzeitiger Mitarbeit eine hohe Umsatz- bzw Gewinnbeteiligung in Aussicht stellte, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, und zwar zur Übergabe von einer Million Schilling am 1.Dezember 1986 verleitet, wodurch der Genannte um diesen Betrag geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) ist zusammenfassend zu erwidern, daß dem Urteil keine formalen Begründungsgebrechen mit Beziehung auf rechtlich relevanter Umstände anhaften und daß die in der Tatsachenrüge ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet sind, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Im einzelnen ist auszuführen, daß es in Ansehung des von Dr. P***** erlittenen Vermögensschadens bei der gebotenen wirtschaftlichen und opferbezogenen Betrachtungsweise (siehe Leukauf-Steininger3 § 146 RN 40 ff) ersichtlich irrelevant ist, ob das Geld der vom Angeklagten repräsentierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder dem Angeklagten persönlich zufloß und unter welchem Rechtstitel - Darlehen oder Entgelt für die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles - es gewährt wurde. Abgesehen davon lassen Tenor und Urteilsgründe keinen Zweifel daran, daß Dr. P***** durch die konstatierten Täuschungshandlungen dazu gebracht wurde, einen Geschäftsanteil (25 %) der "Champignon-M*****-Pilzzucht und Vertriebs GesmbH" zu erwerben (Band II S 153, 157 f).

Da der Betrug mit dem Eintritt des Vermögensschadens - hier also mit der Geldübergabe am 1.Dezember 1986 - vollendet ist und die Täuschung des Betrugsopfers vorliegend darin bestand, daß ihm eine florierende Champignon-Zucht und im Falle seiner Beteiligung eine hohe Umsatz- bzw Gewinnbeteiligung in Aussicht gestellt wurde, ist es rechtlich belanglos, auf welche Weise das dem Dr. P***** herausgelockte Geld vom Angeklagten verwendet wurde; es konnte daher eine Erörterung der Aussage des Zeugen Dr. Bernhard H***** über den sich - seiner Meinung nach - aus dem Konkursakt ergebenden Geldfluß sanktionslos unterbleiben.

Analoges gilt für die Angaben der Zeugen Dr. H***** und Dr. Herbert S*****, soweit sie sich auf die Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens im Zuge der Beteiligungsverhandlungen mit Dr. P***** beziehen. Denn abgesehen davon, daß das Urteil auf die Depositionen dieser Zeugen - wenn auch bloß kursorisch - Bezug nimmt (Band II S 165), läßt die Beschwerde in verfälschender Verkürzung außer acht, daß es sich bei dem gegenständlichen Betrug ja nicht um ein einziges, isoliert zu beurteilendes Faktum handelt, sondern daß diesem völlig gleichgelagerte Betrügereien zwischen Sommer 1985 und Mai 1986 mit einem Schaden von mehr als drei Millionen Schilling vorausgegangen waren (diesbezüglich wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.Juli 1988, GZ 12 c Vr 12157/86-69, bereits rechtskräftig verurteilt) und daß der Angeklagte dem Dr. P***** nicht nur dies, sondern unter der Vorspiegelung angeblicher Schwarzgeschäfte, die aus steuerrechtlichen Gründen in der Buchhaltung keinen Niederschlag fanden, auch das tatsächliche finanzielle Desaster der Firma (Band II S 159) verschwieg.

Angesichts der mangelnden Relevanz der Verwendung der von Dr. P***** eingebrachten Summe sind die sich mit dem am 19. Dezember 1986 an Heinrich H***** begangenen Betrug befassenden Urteilsausführungen (Band II S 163) ebenso wie die sich nach Ansicht des Schöffengerichtes daraus ergebenden Schlußfolgerungen von bloß illustrativer Bedeutung und können mithin auch die darauf Bezug habenden Beschwerdeausführungen auf sich beruhen.

Ersichtlich irrelevant und damit nicht behandlungsbedürftig sind auch jene Beschwerdeausführungen, die sich gegen die Urteilsannahme wenden, der Angeklagte sei schon hinsichtlich des (dem Dr. P*****) versprochenen Dienstfahrzeuges vertragsbrüchig geworden; denn auch dieser Konstatierung mangelt ganz offenkundig jegliche tragende Bedeutung für die objektiven und subjektiven Schuldspruchskomponenten.

Die sich mit dem Inhalt des rechtskräftigen Urteils vom 25. Juli 1988 (siehe oben) befassende Einleitungspassage der Entscheidungsgründe (Band II S 155) läßt - der Beschwerde zuwider - keinen Zweifel daran aufkommen, daß mit den dort angeführten "Nebenumständen" die Modalitäten der im genannten Urteil behandelten Betrügereien, nicht aber Tatsachen gemeint sind, die auf das gegenständliche Faktum unmittelbar Bezug haben. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet, der Akt 12 c Vr 12157/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sei nicht verlesen worden, widerspricht dies dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (Band II S 142), wonach "die angeschlossenen Vorstrafakten" sehr wohl verlesen wurden.

Weshalb das Urteil, soweit es sich auf das Sachverständigengutachten von Mag. Susanne G***** stütze, unzureichend begründet sein soll und weshalb die in der Hauptverhandlung vom 27.November 1991 vorgelegten Urkunden "zweifellos zu einer anderen Beurteilung durch den Sachverständigen geführt haben bzw hätten führen können", wird in der Beschwerde nicht weiter konkretisiert und entzieht sich damit mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung.

Die Beschwerdebehauptung hinwieder, der Urteilsausspruch, der Angeklagte habe Dr. P***** vorgespiegelt, er besitze eine florierende Champignon-Zucht, sei durch keine Beweisergebnisse gedeckt, weil nach den Beweisergebnissen das Unternehmen bereits im Jahr 1985 an die Champignon-M*****-Pilzzucht und Vertriebs GesmbH verkauft worden sei, übergeht zum einen die Aussagen der Zeugen Dr. P***** und Dr. S***** (Band II S 129 f und Band II S 140) und den Inhalt der vom Beschwerdeführer aufgegebenen Annonce (Band I S 167), in welchen Prämissen die bekämpfte Konstatierung volle Deckung findet, und zum anderen den bereits oben betonten Umstand, daß es bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise unerheblich ist, ob der Angeklagte dem Dr. P***** bei der gegebenen Sachlage als Besitzer einer Einzelfirma oder als Repräsentant einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegenübertrat. Daß aber der Angeklagte dem Dr. P***** für den Fall einer Beteiligung an seinem Unternehmen bei gleichzeitiger Mitarbeit eine hohe Umsatz- bzw Gewinnbeteiligung in Aussicht stellte, findet - ebenso wie die Vorspiegelung einer florierenden Champignon-Zucht - der Sache nach in den Aussagen der Zeugen Dr. P***** (Band II S 130 f) und Dr. S***** (Band II S 140) eine durchaus hinreichende Grundlage.

Da die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangt, weil sie sich mit den darin aufgestellten Behauptungen - das Urteil enthalte keine Feststellungen zum Wissensstand des Dr. P***** und seines Rechtsvertreters sowie zum Motiv der Geldhingabe durch Dr. P*****; es sei sowohl für ihn als auch für seinen Rechtsvertreter evident gewesen, daß das von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene Unternehmen überschuldet und wertlos war; der Abschluß des Dienstvertrages samt Zusatzvereinbarung sei der (einzige) Beweggrund des Dr. P***** für die Geldhingabe gewesen - über die konträren tatrichterlichen Feststellungen hinwegsetzt, wonach es dem Angeklagten gelungen war, bei Dr. P***** den Eindruck zu erwecken, das von ihm geführte Unternehmen sei durchaus lebens- ausbaufähig und die aus den Geschäftsunterlagen ersichtliche ungünstige finanzielle Lage der Firma sei aus steuerrechtlichen Gründen bewußt ungünstiger gestaltet worden, als es der Realität entsprach (Band II S 157 f), war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird folglich der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

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