OGH 15Os104/94

OGH15Os104/948.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz N***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4. Mai 1994, GZ 8 Vr 130/94-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Freisprüche enthält, wurde Franz N***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 130 erster Fall StGB

(1) sowie der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (2), der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (3) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (4) schuldig erkannt. Danach hat er

(zu 1) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachangeführte Personen und Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein, zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen in einem 25.000 S übersteigenden Betrag (Gesamtschaden: 251.877,20 S) schädigten, und zwar

a) am 5.Oktober 1989 in Straßwalchen Simon K***** zur Durchführung einer PKW-Reparatur um den Betrag von 2.888,40 S,

b) am 8.Dezember 1989 in Salzburg Mag.Ekkehard S***** zur Ausfolgung eines Megatimer 1000 um den Betrag von 1.750,80 S,

c) im Dezember 1989 in Braunau Volker N***** zum Verkauf einer Brille um den Betrag von 1.884 S,

d) am 29.Jänner und 1.Februar 1990 in Moosbach Angestellte der Raiffeisenkasse W*****, Zweistelle M***** zur Auszahlung eines Kredites in der Gesamthöhe von 32.000 S,

e) am 10.Oktober 1990 in Unken Angestellte der Firma Walter N***** GesmbH zur Ausfolgung eines PKWs der Marke Toyota Corolla um den Betrag von 186.117 S,

f) am 18.September 1990 in Mattighofen Angestellte der Firma P***** GesmbH zur Ausfolgung und Montage von fünf Reifen, fünf Felgen und fünf Ventilen im Gesamtwert von 20.989 S,

g) am 28.März 1992 in Neunkirchen Angestellte der Firma M***** zum Verkauf einer Brille der Marke Porsche zum Preis von 3.850 S und zur Reparatur einer Cartier-Brille, Gesamtschaden 6.248 S;

(zu 2) in der Zeit von September 1991 bis 11.August 1992 und vom 10. Oktober 1992 bis 15.Februar 1994 in Braunau am Inn und anderen Orten dadurch, daß er für die am 15.Juli 1983 außerehelich geborene Melanie W***** keine Unterhaltszahlungen leistete und es unterließ, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre;

(zu 3) Ende 1992 an einem unbekannten Ort ein ihm anvertrautes Gut in einem 25.000 S übersteigenden Wert dadurch, daß er den bei der Firma Hermann G***** gemieteten PKW der Marke Mercedes 380 SE im Wert von mindestens 186.000 S an einen unbekannten Dritten weiterveräußerte, sich (gemeint: einem Dritten) mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;

(zu 4) am 14.November 1992 in Wels eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Typenschein des zu Punkt 3 angeführten PKWs der Marke Mercedes 380 SE, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werde.

Nach Inhalt der Beschwerdeschrift und des Beschwerdeantrages bekämpft der Angeklagte diesen Schuldspruch - mit Ausnahme jenes laut Punkt 4 - mit einer auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 9 lit b und 9 lit c (der Sache nach Z 10, teilweise Z 3 und teilweise Z 5) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

In der Mängelrüge (Z 5) wirft der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine - vom Schöffengericht mit zureichender Begründung als weitgehend unglaubwürdig beurteilte - leugnende Verantwortung dem Erstgericht zunächst ganz allgemein vor, das Urteil sei "in sich widersprüchlich begründet", enthalte "offensichtlich keine entsprechende Begründung für seine Verurteilung" und sei - wie das gesamte Verfahren - "von einer absolut vorgreifenden Beweiswürdigung des Vorsitzenden" gegen ihn getragen, der sich der Senat angeschlossen habe.

Damit wird aber kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt, sondern lediglich die in den weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde offen zutage tretende Tendenz verfolgt, die zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausgefallene tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen. Der Einwand, man habe ihm "nachträglich eine Betrugsabsicht (also eine höhere Intensitätsstufe des Vorsatzes, bei der dessen Willenskomponente dominiert - vgl hiezu Leukauf/Steininger Komm3 § 5 RN 4 ff) unterstellt", weil "die Firmen keine Zahlung erlangen konnten", läßt zum einen die aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gewonnenen erstgerichtlichen Erwägungen außer acht, denenzufolge der Angeklagte nicht mit dolus superveniens handelte (US 15), sich zugegebenermaßen in zwei Fällen (1 d und e) schuldig bekannte (US 15 f), schon zu Beginn seiner betrügerischen Malversationen ca 100.000 S Schulden (nach der Aktenlage - 47 und 86/I - allerdings rund 350.000 S) und familiäre Schwierigkeiten hatte (US 14), von ständigen Lohnexekutionen verfolgt wurde, sich in einer ausweglosen bzw prekären Situation befand (US 7, 19, 24), ständig seinen Wohnsitz wechselte (US 15) und wegen anderer im Tatzeitraum begangener Eigentumsstraftaten abgeurteilt wurde (US 14); zum anderen übergeht er die Tatsache, daß der Schöffensenat in einer Gesamtschau aller wesentlichen Beweisergebnisse wiederholt (US 2, 8 ff, 14 f, 18) nicht nur die von Anfang an (also ex tunc) vorhanden gewesene Zahlungsunfähigkeit des Nichtigkeitswerbers, sondern auch dessen - als alternative Tatbestandsvoraussetzung zur Verwirklichung des Betruges für sich hinreichende - Zahlungsunwilligkeit festgestellt hat, weshalb das nach dem Gesagten ohnedies nicht zielführende Beschwerdevorbringen zur erstgenannten Täuschungsvariante auch schon aus diesem Grunde als nicht (mehr) entscheidungswesentlich (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 146 E 20 a, 9 Os 78/83 uam) auf sich beruhen könnte. Gegen die Feststellung (auch) seiner Zahlungsunwilligkeit kann der Beschwerdeführer jedoch keine sachbezogenen Argumente vorbringen. Im übrigen vermag ein bloß schlüssiges Verhalten (hier: Auftreten als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde bei Warenkäufen und Bestellung von Dienstleistungen bzw als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer) durchaus eine taugliche betrugsspezifische Täuschungshandlung darzustellen (vgl Leukauf/Steininger aaO § 146 RN 16).

Auf welche tragfähigen Prämissen hinwieder das Erstgericht die gewerbsmäßige Begehung (§ 70 StGB) der Betrügereien denkmöglich abgeleitet sowie zureichend begründet hat, ist insbesonders in den bezüglichen, vom Beschwerdeführer gänzlich übergangenen oder übersehenen Entscheidungsgründen (US 23 vorl Abs ff) nachzulesen.

Unter diesen Aspekten versagen demnach die zu den einzelnen Schuldspruchsfakten zur vermeintlichen Widerlegung des festgestellten Betrugsvorsatzes zusätzlich ins Treffen geführten Beschwerdeargumente (so etwa zu 1 a: er sei Dauerkunde bei der Reparaturwerkstätte K***** gewesen; zu 1 c: Anzahlung von 1.000 S; Bekanntschaft zwischen seinem Vater und dem Optiker N*****; zu 1 c: er sei weder vom Bankbeamten nach Schulden gefragt worden noch habe er diesem etwas verschwiegen noch Maßnahmen gesetzt oder Manipulationen vorgenommen, die eine betrügerische Absicht indizierten).

Der Behauptung des Rechtsmittelwerbers, es fehle im Urteil jegliche Begründung dafür, worin das betrügerische seiner Handlungsweise beim Kreditbetrug (1 d) und beim Kauf des PKW Toyota Corolla (1 e) gelegen sein soll, wobei der Gesetzestext die Begründung nicht ersetzen könne (womit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO releviert wird), ist mit dem Hinweis auf das mit dem insoweit abgelegten Geständnis (vgl 239 f, 407/I) konforme Tatsachensubstrat sowie auf die zutreffenden Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung (US 8 f, 11, 15 f) der Boden entzogen.

Unzutreffend ist das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe sich mit der Verantwortung des Angeklagten zum Faktum 1 f in keiner Weise auseinandergesetzt, wonach er zwar fünf Reifen mit Felgen gekauft, aber bloß vier Reifen erhalten habe, die er nur deshalb nicht bezahlt habe, weil er infolge mangelhafter Reifenmontage drei oder vier Tage danach einen Schaden an seinem PKW erlitten habe, und wonach er den Verlust des Reisepasses erst zwei Jahre später angezeigt habe.

Gerade mit diesen (in der Beschwerde teilweise nicht aktengetreu zitierten) Einlassungen des Angeklagten setzen sich die Entscheidungsgründe aber besonders ausführlich und kritisch auseinander und legen aktengetreu und lebensnah dar, aus welchen Gründen auch in diesem Fall von Anfang an begangener Betrug als erwiesen angenommen wurde (US 16 ff). Dabei findet die Konstatierung, daß N***** auch den Ersatzreifen (also den fünften Reifen) mitgenommen, den kaputten Reifen dagegen bei der Firma zurückgelassen hat, in der unmißverständlichen Aussage des Zeugen Eduard N***** 145 zweiter Abs/I) eine zureichende Stütze. Diese Deposition steht aber keineswegs zu jener unpräzisen Schilderung des Zeugen Gerald D***** in Widerspruch.

Soweit (unter Verkennung des Wesens einer Aktenwidrigkeit - vgl hiezu Foregger/Kodek StPO6 398 oben; Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E

185) die nach Lage der Dinge gar nicht entscheidende Feststellung, "die Reifen wären ordnungsgemäß montiert worden und nicht ursächlich für einen Unfall gewesen", als aktenwidrig gerügt wird, ist der Beschwerdeführer auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D***** (130/I) und N***** (143 ff/I) zu verweisen.

Dem Gericht ist auch keineswegs "entgangen", daß der Angeklagte "den Verlust des Reisepasses erst zwei Jahre später anzeigte". Vielmehr scheint der Beschwerdeführer vergessen zu haben, daß er in der Hauptverhandlung vom 30.September 1992 einbekannt hat (241/I oben):

"Ja, vor zwei Jahren habe ich ihn [den Reisepaß] als verloren gemeldet" (Tatzeit zu 1 f: 18.September 1990).

Angesichts der dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragenden Begründung zum Schuldspruch laut Punkt 1 g des Urteilssatzes (US 19) ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, das Urteil enthalte zur subjektiven Tatseite "keine Begründung", nicht stichhältig. Die in der Beschwerde bemängelte Schadensberechnung des Erstgerichtes hinwieder geht am Wesen des Betruges vorbei. Dieses Delikt ist nämlich vollendet, sobald der Vermögensschaden eingetreten, es also zu einem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz gekommen ist (hier:

durch Ausfolgung der unbezahlten Brille der Marke Porsche zum Preis von 3.850 S sowie bereits durch die erbrachte Werkleistung, nämlich durch auftragsgemäße Reparatur der - wenngleich - bei der geschädigten Firma verbliebenen Cartier-Brille). Daß auch hinsichtlich der Cartier-Brille die erstrebte Bereicherung - also die materielle Beendigung des Betruges - eingetreten ist, wird hingegen zu dessen Vollendung nicht gefordert (vgl Leukauf/Steininger aaO § 146 RN 61).

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Unterbleiben einer Vernehmung der Verkäuferin moniert, wird ein Begründungsmangel prozeßordnungsgemäß nicht geltend gemacht. Es wäre Sache des Angeklagten gewesen, in der Hauptverhandlung einen darauf abzielenden begründeten Antrag zu stellen, um sich gegen dessen Abweisung die Legitimation zur Ergreifung einer Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu sichern. Ein solcher Antrag ist indes dem Protokoll vom 4.Mai 1994 über die gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht zu entnehmen.

Mit der lapidaren, unsubstantiierten Behauptung des Beschwerdeführers zum Schuldspruchsfaktum 2, nach dem Tod seiner Mutter seien Unterhaltszahlungen nicht mehr erfolgt, weil er nicht zahlen konnte, keinesfalls habe er absichtlich seine Unterhaltszahlung verletzt, wird gleichfalls kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern der Sache nach lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes kritisiert, das dem Angeklagten - gestützt auf seine als Geständnis beurteilte Verantwortung, er habe trotz ihm zugekommener Provisionen "überhaupt keinen Unterhalt geleistet" (409/I; US 12 oben, 21) - nur vorsätzliche, nicht aber "absichtliche" Unterhaltsverletzung anlastet. Die in der Beschwerdeschrift nicht näher konkretisierten Haftzeiten wurden im Urteil ersichtlich ohnehin vollständig berücksichtigt (US 19). Selbst unter der (unwahrscheinlichen) Voraussetzung, daß Mahnungen (seitens des Jugendamtes) nicht erfolgt sein sollten, stünde dieser (nicht relevante) Umstand der Annahme einer gröblichen Verletzung der in Rede stehenden Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von mehr als 27 Monate nicht entgegen.

Fehl geht die Mängelrüge schließlich auch zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Veruntreuung (3). Denn mit dem bloßen Festhalten an der vom Schöffengericht ausführlich erörterten, jedoch - weil in entscheidenden Punkten vor allem mit der als glaubwürdig beurteilten Aussage des Zeugen G***** in unlösbarem Widerspruch stehend - als Schutzbehauptung qualifizierten Verantwortung des Angeklagten (US 20 ff), er sei "selbstverständlich berechtigt" gewesen, den von ihm nur "offiziell gemieteten" PKW der Marke Mercedes 380 SE zur Firma W***** zu stellen (wo er im Verlaufe des Firmenkonkurses ohne irgendein Zutun seinerseits weggekommen sei) und (gemeint: in Eigenregie) für die Firma Hermann G***** zu verkaufen, in Verbindung mit der Mutmaßung, Mathias G***** habe eine objektive falsche Aussage abgelegt, zeigt die Beschwerde einmal weniger einen Fehler der aktengetreuen und zureichenden Urteilsbegründung auf, sondern wendet sich in Wahrheit erneut nur in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Lösung der Beweis- und Schuldfrage. Wer Vormieter des inkriminierten Fahrzeuges war, ist unerheblich und bedurfte daher weder "weiterer Beweisaufnahmen", die im übrigen auch insoweit gar nicht beantragt worden waren, noch einer näheren Erörterung in den Entscheidungsgründen.

In der summarisch auf die Gründe der "Ziffer 9 a, b und c" des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge (der Sache nach teils Z 10, teils Z 3 und Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer abermals gegen die erstgerichtliche Urteilsannahme der "gewerbsmäßigen Betrugsabsicht" mit der zum Teil schon in der Mängelrüge vorgebrachten Behauptung, die zur Begründung dieser Absicht herangezogenen Argumente seien weder überzeugend noch stichhältig noch unwiderlegbar; die Wiedergabe des Gesetzestextes könne nicht die Begründung dafür liefern, daß gewerbsmäßige Betrugsabsicht vorlag.

Solcherart verfehlt die Beschwerde jedoch zur Gänze die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines vermeintlichen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie nicht vom gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt ausgeht und nicht das darauf angewendete Gesetz vergleicht, sondern sich über die - wie dargelegt - aus tragenden Beweisergebnissen abgeleiteten und mängelfrei begründeten Konstatierungen (US 8 ff, 23 ff), der Angeklagte habe die Betrügereien gewerbsmäßig (§ 70 StGB) begangen, einfach hinwegsetzt. Demnach liegt ebensowenig eine Verletzung der Vorschrift des § 260 Abs 1 Z 1 StPO (Z 3 des § 281 Abs 1 StPO) vor, noch haftet dem bekämpften Urteil ein formeller Begründungsmangel (Z 5) an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285 i StPO).

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