OGH 11Os91/91

OGH11Os91/9117.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Csaba M***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten Rita F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 17.Juni 1991, GZ 18 Vr 633/91-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr. Wasserbauer und des Verteidigers Mag. Dr. Simonfay, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Csaba M***** enthaltenden Urteil wurde die am 7.November 1967 geborene Rita F***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches verleitete Rita F***** in der Zeit vom 12.März bis 10.April 1991 in Klagenfurt und anderen Orten im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Csaba M***** als Mittäter gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte verschiedener Kaufhäuser und Geschäfte durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden, nämlich durch Vortäuschen ihrer Verfügungsberechtigung über die V*****-Kreditkarte Nr. 4976-0000-6796-5667 der Anne-Maria R***** und der D*****-Club-Karte Nr. 3644.754392.7009 der Elfriede H***** sowie durch jeweiliges Nachmachen der Unterschrift der genannten Personen auf den Rechnungsbelegen zur Ausfolgung von Waren, wodurch die V***** Kreditkarten AG um 252.167,20 S und die D***** AG um 147.905,50 S geschädigt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft Rita F***** mit einer auf die Z 3, 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Als Urteilsnichtigkeit nach der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO rügt die Angeklagte, daß im Spruch des Urteiles weder die einzelnen Tatzeitpunkte noch die verschiedenen Tatorte der Betrugshandlungen näher angeführt worden seien.

Der Urteilstenor entspricht jedoch den Erfordernissen einer hinreichenden, Verwechslungen mit anderen Straftaten und damit eine Doppelbestrafung ausschließenden Individualisierung. Abgesehen davon, daß das Schöffengericht in den Entscheidungsgründen im Zuge seiner Feststellungen auf die in den Akten erliegenden detaillierten Listen der jeweils getäuschten Geschäftsleute ausdrücklich Bezug nahm (US 5), ist durch die Bezeichnung der Tathandlungen, des Tatzeitraumes und der geschädigten Kreditkartenunternehmen die Identität von Anklage und Schuldspruch ausreichend sichergestellt (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 42 ff zu § 260). Der behauptete Verstoß gegen das Tatkennzeichnungserfordernis des § 260 Abs. 1 Z 1 StPO liegt demnach nicht vor.

Der in der Mängelrüge (Z 5) enthaltene Vorwurf der Aktenwidrigkeit der - nicht

entscheidungsrelevanten - Urteilsfeststellung, ein Teil der betrügerisch herausgelockten Waren sei von der Angeklagten (in Budapest) veräußert worden (AS 231), erweist sich schon im Hinblick auf das entsprechende Eingeständnis der Beschwerdeführerin und des Mitangeklagten M***** vor der Sicherheitsbehörde (AS 113, 117, 118) und vor dem Untersuchungsrichter (AS 44) als nicht aktengetreu.

Nicht berechtigt ist auch die Subsumtionsrüge (Z 10), die zum einen eine Tatbeurteilung (bloß) als Betrugsversuch anstrebt und sich zum anderen gegen die Qualifikation der Taten als gewerbsmäßig richtet.

Der zunächst erhobene Einwand, die mißbräuchliche Verwendung der Kreditkarten habe wegen der auch den Verkaufsfirmen mitgeteilten Sperre (AS 67, 87, 133, 229, 233) keine schadensursächliche Täuschung herbeiführen können, weshalb nach Auffassung der Beschwerdeführerin ihr Verhalten bloß als Betrugsversuch zu werten sei, ist schon deshalb nicht zielführend, weil in allen vom Schuldspruch erfaßten Fällen die Täuschung gelungen und dadurch der jeweils angestrebte Vermögensschaden tatsächlich eingetreten ist, sodaß jedenfalls vollendeter Betrug vorliegt (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN 46 zu § 146 StGB). Im übrigen ist beim Urkundenbetrug - wie er der Angeklagten zur Last fällt - nicht entscheidend, ob die für die Vermögensschädigung kausale Irreführung tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats (hier: falsche Kreditkartenbelege) zurückzuführen ist; es genügt, daß dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich gemacht wird, mag er auch vom Urkundeninhalt keine Kenntnis genommen haben (Kienapfel BT2 II RN 41 f zu § 147 StGB; EvBl. 1987/164 = JBl. 1987, 536). Die insoweit bekämpfte Tatbeurteilung erweist sich demzufolge als rechtsrichtig.

Auch die von der Beschwerdeführerin gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung vertretene Auffassung, daß weder ihre Beschäftigungslosigkeit während des Tatzeitraumes noch der Verkauf eines Teiles der Beute zur Erfüllung dieser Qualifikation ausreichen, verfängt hier nicht. Gewerbsmäßige Tatbegehung (§ 70 StGB) setzt voraus, daß es dem Täter darauf ankommt (§ 5 Abs. 2 StGB), sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Unter Einnahmen sind nicht nur Geld und Geldeswert zu verstehen, sondern alle Sachwerte, durch die das wirtschaftliche (Täter-)Vermögen vermehrt wird. Demnach sind - unbeschadet ihrer folgenden Verwendung - auch betrügerisch herausgelockte Waren als Einnahmen anzusehen. Der von der Rechtsmittelwerberin in Abrede gestellten Veräußerung ihres Beuteanteiles kommt demnach bei Beurteilung der in Rede stehenden Qualifikation keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Ausgehend von den Urteilsfeststellungen, daß Rita F***** die ihr zur Last fallenden Betrügereien durch - in ihrer Absicht gelegene (vgl. S 229 dA) - wiederholte Tathandlungen verübte und sich auf diese Weise auch tatsächlich (ihrer Absicht gemäß) ein (zusätzliches) Einkommen verschaffte, sah das Erstgericht das inkriminierte Verhalten ohne Rechtsirrtum als gewerbsmäßig im Sinn der §§ 70, 148 StGB an.

Mit der im Rahmen der Berufung aufgestellten Behauptung, das Erstgericht habe durch die Berücksichtigung der "mehrfachen Qualifikation des Betruges zum Verbrechen" als Erschwerungsgrund gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs. 2 StGB verstoßen, macht die Beschwerdeführerin inhaltlich eine rechtsfehlerhafte Entscheidung in der Straffrage gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 11, dritter Fall, StPO geltend. Dies jedoch zu Unrecht: Die ihr angelasteten Betrugsfälle werden sowohl durch die Benützung falscher Urkunden, als auch durch die Schadenshöhe als schwer im Sinn des § 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB qualifiziert. Die höhere Strafdrohung des § 148, 2. Strafsatz, StGB wird aber schon durch eine dieser Qualifikationen bestimmt, sodaß das Hinzutreten einer zweiten den Unrechtsgehalt der im bereits gegebenen Strafrahmen zu wertenden Tat weiter erhöht.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sah hievon gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB einen Teil im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.

Bei der Strafbemessung wertete es den verhältnismäßig hohen Schaden, ferner - wie bereits erwähnt - die mehrfache Qualifikation des Betruges zum Verbrechen sowie "zahllose Betrugshandlungen während nahezu eines ganzen Monats" als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber die bisherige Unbescholtenheit der Angeklagten, das Geständnis, die teilweise ("minimale") Zustandebringung der herausgelockten Waren sowie die Sorglosigkeit der Getäuschten.

Mit ihrer Berufung begehrt Rita F***** die Herabsetzung und bedingte Nachsicht der gesamten Strafe.

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Erstgericht stellte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig fest und wertete sie auch zutreffend. Die Angeklagte vermag keine weiteren relevanten Umstände darzutun, die ihr Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen. Die nur mit einem Fünftel der Höchststrafe ausgemessene und zum überwiegenden Teil bedingt nachgesehene Sanktion erweist sich somit angesichts der vorliegenden massiven Betrügereien nicht als überhöht.

Der Berufung der Angeklagten konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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