9 ObS 14/87 | OGH | 02.09.1987 |
Veröff: SZ 60/161 = SSV-NF 1/17 |
2 Ob 10/88 | OGH | 09.02.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Zum Beispiel, dass der Verletzte gleichzeitig auch im eigenen Interesse handelt. (T1); Veröff: VersR 1989,979 |
10 ObS 126/95 | OGH | 22.08.1995 |
Vgl; Beisatz: Zur Begründung des Versicherungsschutzes reicht es aus, dass es für den Helfenden wesentlich war, auch dem Unternehmen, dem seine Hilfe gilt, zu dienen. (T2) Veröff: SZ 68/138 |
10 ObS 42/97t | OGH | 19.08.1997 |
Beis wie T2; Beisatz: Versicherungsschutz ist bei vorübergehenden Gefälligkeitsdiensten und Freundschaftsdiensten, solang sie geleistet werden, nicht zu versagen, wenn die sonstigen Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gegeben sind (JBl 1988, 457). Ein rein kurzfristiges Gefälligkeitsverhältnisses kann eine arbeitnehmerähnliche Stellung nicht erzeugen, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach nicht einer abhängigen Beschäftigung ähnlich ist. (T3) |
2 Ob 353/97v | OGH | 24.09.1999 |
Beisatz: Auf die Motive des Hilfeleistenden kommt es nicht an, weil eine in irgendeiner Weise vorhersehbare Abgrenzung zwischen Fällen, für die das Haftungsprivileg gilt, und solchen, für die das nicht der Fall ist, praktisch unmöglich würde. (T4) |
10 ObS 196/02z | OGH | 18.07.2002 |
Vgl aber; Beisatz: War aber die Hilfeleistung rechtlich wesentlich allein durch die in der Ehe begründeten persönlichen Beziehungen bestimmt und hat von daher ihr Gepräge erhalten, so ist ein Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG zu verneinen. (T5); Veröff: SZ 2002/98 |
2 Ob 205/23w | OGH | 25.10.2023 |
Beisatz wie T1: Hier: Bauherrenmithilfe durch den Bauherrn selbst. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19751119_OGH0002_0080OB00225_7500000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)