OGH 10ObS206/88

OGH10ObS206/8827.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Mayr (Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Lucia K***, Heilpraktikerin, 5662 Gries, Pinzgau und D-8114 Uffing am Staffelsee, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei A*** V*** (Landesstelle Salzburg), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Adolf Fibeich, Dr. Vera Kremslehner und Dr. Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 1988, GZ 12 Rs 14/88-23, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14. Oktober 1987, GZ 36 Cgs 1050/87-19, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß sich der Unfall der Klägerin vom 31. Mai 1985 in Gries, Pinzgau bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignet hat, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, und daher nach § 176 Abs. 1 Z 6 l c einem Arbeitsunfall gleichgestellt ist, entspricht der zuletzt in SSV-NF 1/17 dargestellten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und auch der ständigen Rechtsprechung des bis 31. Dezember 1986 als letzte Instanz in Leistungsstreitsachen zuständigen Oberlandesgerichtes Wien und ist richtig (§ 48 ASGG). Nach den Feststellungen verletzte sich die Klägerin am 31. Mai 1985, als sie einen zu einem von ihr verpachteten Kaffeehausbetrieb gehörenden mitverpachteten Gastgarten, in dem auch Tische und Stühle standen und der vereinbarungsgemäß von der Pächterin saubergehalten werden sollte, von Abfällen säubern wollte. Bei dieser Säuberung des Gastgartens handelte es sich um eine ernstliche Tätigkeit, die auch sonst im Betrieb angefallen wäre und dem gastgewerblichen Betrieb auch diente (zB SZ 48/50; SZ 52/66 = EvBl. 1980/24; EvBl. 1988/18; SSV-NF 1/17), weil die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen, zu denen auch ein Gastgarten zu zählen ist, nach § 199 Abs. 1 GewO stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen haben, daß die Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen, zu denen - jedenfalls nach dem in Österreich geltenden Standard - sicher die Sauberkeit zählt. Deshalb entsprach diese Tätigkeit auch dem anzunehmenden Willen der Pächterin. Die Beweggründe für das Tätigwerden der Klägerin sind entgegen der Meinung der Rekurswerberin nicht maßgeblich (zB SZ 48/123; SZ 50/156; EvBl. 1988/18; SSV-NF 1/17), weshalb die Klägerin durchaus gleichzeitig auch im eigenen Interesse handeln konnte (so zB 9. Februar 1988 2 Ob 10/88).

Dem unbegründeten Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

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