OGH 4Ob502/75 (RS0006519)

OGH4Ob502/7517.1.2023

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf seine Rechte nach §§ 784, 804, 812 ABGB ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen; er kann sich auf diese Weise - ohne dass dadurch allerdings einem späteren Pflichtteilsprozess in irgendeiner Weise vorgegriffen würde - die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils verschaffen und so schon in diesem Stadium des Verfahrens einer allfälligen Verkürzung seiner Rechte vorbeugen.

Normen

AußStrG §9 E3
AußStrG §72 Abs2 Satz2
AußStrG §131

4 Ob 502/75OGH18.02.1975
7 Ob 270/75OGH18.12.1975
3 Ob 598/77OGH08.11.1977

Vgl auch; nur: Mit Rücksicht auf seine Rechte nach §§ 784, 804, 812 ABGB ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen. (T1)

5 Ob 510/78OGH14.02.1978

nur T1

2 Ob 528/82OGH27.04.1982
3 Ob 524/83OGH13.04.1983
1 Ob 585/84OGH23.05.1984

Vgl; nur T1

2 Ob 513/88OGH16.02.1988

Vgl auch; Beisatz: Teilweise gegenteilig zur weitergehenden Entscheidung 3 Ob 524/83; diese Rechte werden aber durch die Entscheidung, ob die Durchführung des Abhandlungsverfahrens schriftlich oder durch den Gerichtskommissär zu führen ist, nicht berührt. (T2) <br/>Veröff: NZ 1989,15

8 Ob 571/89OGH13.07.1989

nur T1

1 Ob 691/90OGH19.12.1990
6 Ob 592/91OGH12.09.1991

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 613/91OGH18.12.1991

Vgl auch; Veröff: SZ 64/184 = NZ 1992,232

3 Ob 560/92OGH27.08.1992

Auch; nur T1; Beisatz: Die Verfahrensbeteiligung volljähriger Noterben geschieht in ausreichender Weise durch Verständigung von der Einleitung des Verfahrens und den für dessen Fortführung wesentlichen Vorkommnissen. Die aktive Beteiligung des volljährigen Noterben am Abhandlungsverfahren muss aber dann von ihm selbst ausgehen, er hat dort seine Anträge zu stellen und seine Rechte selbst zu wahren. (T3)

8 Ob 619/93OGH28.04.1994

Auch; Beis wie T2 nur: Diese Rechte werden aber durch die Entscheidung, ob die Durchführung des Abhandlungsverfahrens schriftlich oder durch den Gerichtskommissär zu führen ist, nicht berührt. (T4) <br/>Beis wie T3 nur: Die Verfahrensbeteiligung volljähriger Noterben geschieht in ausreichender Weise durch Verständigung von der Einleitung des Verfahrens und den für dessen Fortführung wesentlichen Vorkommnissen. (T5)

4 Ob 1612/94OGH18.10.1994

nur T1

4 Ob 539/95OGH11.07.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Der Noterbe ist Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG. (T6) <br/>Veröff: SZ 68/126

1 Ob 51/95OGH19.12.1995

Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Aufgrund seiner Beteiligtenstellung sind dem Noterben die im Verlassenschaftsverfahren gefassten Beschlüsse zuzustellen. Die Nichtbeiziehung eines Pflichtteilsberechtigten hat die Nichtigkeit des Abhandlungsverfahrens zur Folge, wenn dem Gericht das Vorhandensein des Pflichtteilsberechtigten aufgrund der Aktenlage bekannt war. (T7)

6 Ob 161/99sOGH29.09.1999

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die aktive Beteiligung des volljährigen Noterben am Abhandlungsverfahren muss aber dann von ihm selbst ausgehen, er hat dort seine Anträge zu stellen und seine Rechte selbst zu wahren. (T8)

7 Ob 177/01gOGH31.07.2001

Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verkürzung in der Beteiligtenstellung durch (nicht zu erwartenden) raschen Verfahrensfortschritt der (schriftlich geführten) Abhandlung. (T9)

4 Ob 202/02pOGH15.10.2002

nur T1

6 Ob 73/03hOGH21.05.2003
1 Ob 244/05xOGH31.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Sinn der Verpflichtung, den Noterben vom Unterbleiben der Abhandlung zu verständigen beziehungsweise für diesen einen Kurator zu bestellen, ist, ihm die Wahrnehmung seiner sich aus der Stellung als Noterbe ergebenden Rechte im Abhandlungsverfahren zu ermöglichen. (T10)

6 Ob 105/06vOGH24.05.2006

Auch; nur T1; Beis wie T3

7 Ob 292/06aOGH18.04.2007

Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen. (T11)

3 Ob 229/09mOGH25.11.2009
6 Ob 153/10hOGH17.12.2010

Vgl; Beisatz: Dem nicht erbantrittserklärten Noterben kommt auch unter der neuen Rechtslage Rekurslegitimation gegen den Einantwortungsbeschluss zu. (T12)

1 Ob 190/10pOGH23.11.2010

Vgl auch

3 Ob 165/13fOGH08.10.2013

Auch; Beis wie T12

7 Ob 212/13xOGH11.12.2013

Auch; nur T1

2 Ob 134/15tOGH06.08.2015

Vgl

2 Ob 183/15yOGH29.09.2016

Veröff: SZ 2016/103

1 Ob 25/17hOGH26.04.2017

Vgl auch; Beis wie T10

2 Ob 20/18gOGH26.06.2018

Vgl

2 Ob 166/17aOGH24.09.2018

Auch

2 Ob 66/21aOGH26.05.2021

Vgl; nur T1

2 Ob 238/22xOGH17.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19750218_OGH0002_0040OB00502_7500000_001