OGH 5Ob47/73; 1Ob3/79; 1Ob33/79; 4Ob532/81 (RS0035473)

OGH5Ob47/73; 1Ob3/79; 1Ob33/79; 4Ob532/8122.11.2023

Rechtssatz

Eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO liegt nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes keine rechtliche Notwendigkeit zu einer im jedem Falle einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen (vgl SZ 43/61). Darüber hinaus ist das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei aus den Fällen der Erweiterung der Rechtskraft abzuleiten, so auch bei einer Rechtskrafterstreckung auf den Gesamtrechtsnachfolger, aber auch auf den Einzelrechtsnachfolger (vgl SZ 28/265; Fasching II, 197; III 727 f).

Normen

ZPO §14 A

5 Ob 47/73OGH28.03.1973

Veröff: SZ 46/35 = EvBl 1973/234 S 490 = RZ 1973/130 S 106

1 Ob 3/79OGH14.03.1979

nur: Eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO liegt nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes keine rechtliche Notwendigkeit zu einer im jedem Falle einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen (vgl SZ 43/61). (T1) <br/>Veröff: SZ 52/35 = SZ 53/2

1 Ob 33/79OGH09.01.1980

Veröff: JBl 1980,545

4 Ob 532/81OGH20.10.1981

Vgl; nur T1; Veröff: JBl 1983,438 = GesRZ 1982,164 (teilweise kritisch Ostheim)

1 Ob 38/93OGH11.03.1994

Auch; nur T1

1 Ob 509/96OGH23.04.1996

Vgl; nur T1; Veröff: SZ 69/94

1 Ob 2019/96kOGH26.07.1996

Auch

2 Ob 390/97kOGH25.03.1999

nur T1

7 Ob 125/04iOGH16.06.2004

nur T1

8 Ob 63/04dOGH20.10.2004

nur T1; Beisatz: Daher resultiert aus der Beanspruchung desselben Gegenstandes durch verschiedene Kläger aus verschiedenen Sachverhalten keine einheitliche Streitpartei. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Mehrere Erlagsgegner (§ 1425 ABGB), die den Erlag aus verschiedenen Rechtsgründen in Anspruch nehmen (T3)

7 Ob 293/04wOGH22.12.2004

Auch; nur T1

7 Ob 20/06aOGH26.04.2006

nur T1

10 Ob 63/06xOGH19.12.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde vom Erblasser ein Testament errichtet, das alle an den beiden Erbrechtsverfahren Beteiligten (die Lebensgefährtin, die drei Kinder und zwei Enkelkinder) begünstigt. Die Nachträge ändern (nur) bestimmte einzelne „Zuteilungen"; davon sind jeweils nur einzelne Erben betroffen. Schon die unterschiedliche Betroffenheit spricht dagegen, dass alle Erben in einen Erbrechtsprozess integriert werden müssten, der alle vier relevanten Verfügungen umfasst, also auch solche, von denen einzelne Verfahrensbeteiligte gar nicht betroffen sind. Der Wunsch nach Entscheidungsharmonie allein vermag nicht zu rechtfertigen, dass alle diese Personen zwingend (bei sonstiger Klagsabweisung) wegen der Gültigkeit, des Inhalts etc aller Verfügungen prozessieren müssen. (T4)

10 Ob 76/07kOGH18.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Aus der Beanspruchung desselben Gegenstandes durch verschiedene Kläger aus verschiedenen Sachverhalten resultiert keine einheitliche Streitpartei, weil bei einem Streit um das „bessere Recht" das Ergebnis bei jedem Anspruchswerber ein anderes sein kann. Dass etwa zwischen verschiedenen Beklagten selbst wieder strittig sein kann, wessen Forderungen vorgehen, ändert nichts daran. Diese Fragen können zwischen zwei Parteien, die beide beklagte Parteien sind, also auf der gleichen Seite des Prozessrechtsverhältnisses stehen, nicht bindend geklärt werden. (T5)

3 Ob 249/08aOGH25.02.2009

nur T1

2 Ob 173/10wOGH02.12.2010

Vgl auch

16 Ok 3/11OGH14.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach § 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T6)

4 Ob 204/11wOGH17.01.2012

Auch; nur T1

4 Ob 196/11vOGH28.02.2012

Auch; nur T1

2 Ob 106/15zOGH02.07.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Hier werden obligatorische Ansprüche auf Übertragung zweier Liegenschaftsanteile geltend gemacht. (T7)

7 Ob 186/15aOGH19.11.2015

Auch

8 Ob 116/15iOGH19.02.2016

Auch; nur T1

2 Ob 5/18aOGH30.01.2018

Vgl aber; nur T1

6 Ob 167/17bOGH28.02.2018

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/18

6 Ob 108/22hOGH22.06.2022

Vgl; nur T1

7 Ob 184/23vOGH22.11.2023

vgl; nur T1<br/>Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19730728_OGH0002_0050OB00047_7300000_001