OGH 4Ob348/72; 4Ob354/74; 4Ob406/80; 4Ob13/88; 4Ob100/88; 4Ob93/88; 4Ob67/90; 4Ob73/91; 4Ob70/91; 4Ob1089/93; 4Ob140/93; 4Ob11/95; 4Ob1051/95; 4Ob2037/96d; 4Ob257/98t; 4Ob99/02s; 4Ob173/02y; 6Ob191/04p; 4Ob226/06y; 4Ob242/06a; 4Ob40/07x; 4Ob132/10f; 4Ob130/10m; 4Ob169/11y; 4Ob182/15s; 4Ob24/19m; 4Ob190/22b (RS0011634)

OGH4Ob348/72; 4Ob354/74; 4Ob406/80; 4Ob13/88; 4Ob100/88; 4Ob93/88; 4Ob67/90; 4Ob73/91; 4Ob70/91; 4Ob1089/93; 4Ob140/93; 4Ob11/95; 4Ob1051/95; 4Ob2037/96d; 4Ob257/98t; 4Ob99/02s; 4Ob173/02y; 6Ob191/04p; 4Ob226/06y; 4Ob242/06a; 4Ob40/07x; 4Ob132/10f; 4Ob130/10m; 4Ob169/11y; 4Ob182/15s; 4Ob24/19m; 4Ob190/22b19.12.2023

Rechtssatz

Grundsätzlich trifft den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe. Auch bei der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung handelt es sich nicht um eine allgemeine Umkehrung der Beweislast, sondern nur um besondere Fälle zu berücksichtigender Beweisschwierigkeiten, doch ist der Kläger jedenfalls insofern von seiner Beweispflicht nicht befreit, als ihm die Beweisführung oder das Anbieten von Bescheinigungsmitteln den Umständen nach zugemutet werden kann. Der Kläger (gefährdete Partei) muss somit auch in Fällen der Superlativwerbung zu der ihm zumutbaren Aufklärung beitragen.

Normen

EO §389 I
EO §389 VA
UWG §1 Abs5 C12
UWG §7 E2
UWG §2 C2a
UWG §2 C2c

4 Ob 348/72OGH07.11.1972

Veröff: ÖBl 1973,53

4 Ob 354/74OGH10.12.1974

Beisatz: "Österreichs größtes Fachgeschäft für Skiläufer". (T1)

4 Ob 406/80OGH17.02.1981

nur: Grundsätzlich trifft den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe. (T2)

4 Ob 13/88OGH12.04.1988

Vgl auch; Veröff: WBl 1988,336

4 Ob 100/88OGH15.11.1988

Vgl auch; Beisatz: "Westösterreichs größtes Teppichhaus". (T3)

4 Ob 93/88OGH29.11.1988

Beisatz: Dieser Grundsatz - welcher freilich keine allgemeine Umkehr der Beweislast bei Verstößen gegen § 2 UWG bedeutet - muss über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein überall dort gelten, wo es bei einer als irreführend beanstandeten Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären. (T4)

4 Ob 67/90OGH08.05.1990

nur T2; Beisatz: Die bloße Vorlage der Werbeschrift der Beklagten schafft keinen "prima facie - Beweis" für die "Verzerrtheit und Vollständigkeit" der beanstandeten Werbeaussage. (T5) Veröff: WBl 1990,311 (Schuhmacher)

4 Ob 73/91OGH28.05.1991

nur T2; Veröff: ÖBl 1992,42

4 Ob 70/91OGH09.07.1991

Auch; nur T2; Beisatz: Ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist, hat stets der Kläger zu beweisen. (T6)

4 Ob 1089/93OGH28.09.1993

Auch; nur T2; Beisatz: Der gute Glaube reicht nicht aus, einen Verstoß gegen § 7 UWG auszuschließen. (T7)

4 Ob 140/93OGH12.10.1993

nur T2

4 Ob 11/95OGH31.01.1995

nur T2; Beisatz: Wenn der Kläger jedoch mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßig Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben, hat der Beklagte die Richtigkeit seiner Behauptung zu beweisen. (T8); Beisatz: Hier: "Das Waschmittel hat wesentlich mehr Waschkraft". (T9)

4 Ob 1051/95OGH11.07.1995

nur T2; Beis wie T8; Beis wie T9

4 Ob 2037/96dOGH29.05.1996

nur T2; Beis wie T8

4 Ob 257/98tOGH20.10.1998

Auch; Beis wie T8

4 Ob 99/02sOGH02.07.2002

nur T2

4 Ob 173/02yOGH20.08.2002

Auch; Beisatz: Die Beweislast trifft den Beklagten, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T10)

6 Ob 191/04pOGH17.02.2005

Auch; Veröff: SZ 2005/16

4 Ob 226/06yOGH19.12.2006

Abweichend; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10

4 Ob 242/06aOGH13.02.2007

Auch; nur T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Wird - ohne Berufung auf Testergebnisse - mit den für den Verbraucher wahrnehmbaren Eigenschaften eines Produkts geworben, so ist der Beweis grundsätzlich beiden Teilen in gleicher Weise zugänglich (so bereits 4 Ob 173/02y mwN). (T11)

4 Ob 40/07xOGH20.03.2007

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Der statistische Nachweis für/gegen die „noch bessere Wirkung" eines Schneckenvertilgungsmittels ist offenkundig für beide Seiten gleich schwierig zu erbringen. (T12)

4 Ob 132/10fOGH31.08.2010

Vgl; nur T2; Beis wie T8

4 Ob 130/10mOGH15.12.2010

Vgl; Beisatz: Der Unternehmer hat gemäß § 1 Abs 5 UWG im Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz nach § 1 Abs 1 bis 3 UWG die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Geschäftspraktik zu beweisen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Unternehmers und anderer Marktteilnehmer wegen der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint. Gemäß § 2a Abs 4 UWG gilt diese Bestimmung für vergleichende Werbung sinngemäß. (T13); Beisatz: Hier: Der Beweis über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Studie ist grundsätzlich beiden Teilen in gleicher Weise zugänglich. (T14)

4 Ob 169/11yOGH28.02.2012

Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Werden Produkte als diätische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke iSd der §§ 1 Abs 1, 3 Abs 1 DLM‑VO vermarktet, ist im Regelfall davon auszugehen, dass derjenige, der diese Produkte herstellt und vertreibt, näher am Beweis ist und daher auch deren Wirksamkeit darzulegen und zu beweisen hat. (T15)

4 Ob 182/15sOGH17.11.2015

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Herkunftsnachweis für Fleischprodukte. (T16)<br/>

4 Ob 24/19mOGH25.04.2019

Vgl

4 Ob 190/22bOGH25.04.2023

nur: Grundsätzlich trifft den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe, so auch bei der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung. (T17); Beisatz wie T8; Beisatz wie T10<br/>Beisatz: Die Beklagte hat über die auf "objektiven Tests" beruhenden Empfehlungen der Geschirrspülmaschinenhersteller aufzuklären. (T18)

4 ob 135/23sOGH19.12.2023

vgl; Beisatz: Hier: "statt"-Preis Werbung wobei der zum Vergleich herangezogene Preis der UVP des Herstellers (=Erstbeklagten) war. Für die Ernsthaftigkeit der Kalkulation des UVP war eine Verschiebung der Behauptungs- und Beweislast zu den Beklagten angezeigt. (T19)

Dokumentnummer

JJR_19721107_OGH0002_0040OB00348_7200000_001

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