Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die von der Beklagten als erheblich iS des § 528 Abs 1 ZPO bezeichneten Rechtsfragen sind für die Entscheidung nicht wesentlich:
Es kommt weder darauf an, wie sich § 7 UWG zu § 1 UWG verhält, noch ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen wahre Behauptungen sittenwidrig iS des § 1 UWG sind. Die Beklagte hat sich nur darauf berufen, daß sie die Aussage, wonach die Klägerin in Hinkunft den KFZ-Markt nicht mehr betreue, im guten Glauben auf die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin gemacht habe. Der gute Glaube reicht aber nicht aus, einen Verstoß gegen § 7 UWG auszuschließen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 42); der Verbreiter einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung muß den Wahrheitsbeweis erbringen.
Die Wahrheit der beanstandeten Behauptung hat die Beklagte aber nicht bescheinigt: Auch wenn der Prokurist der Klägerin, Bernhard V*****, am 12.3.1993 der Beklagten erklärt hat, die Klägerin werde sich ohnehin aus dem KFZ-Markt zurückziehen und ihre Schwerpunkte im Bereich Druckereien und Spitäler setzen, ist die Behauptung, die Klägerin werde den KFZ-Markt in Zukunft nicht mehr betreuen und habe ihren Schwerpunkt verlagert, nicht wahr. Wenn sich jemand aus einem Markt zurückziehen und seine Schwerpunkte anders setzen will, heißt das nicht, daß er diesem Markt in Zukunft nicht mehr betreuen will und seinen Schwerpunkt bereits verlagert hat. Der Rückzug aus einem Markt ist nicht zwangsläufig das Ende jeder Betreuungstätigkeit; vielmehr können (zB) bisherige Kunden weiter betreut werden.
Nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt hat die Beklagte daher nicht bescheinigt, daß ihre Behauptung wahr ist; sie hat damit für das Verbreiten einer nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptung einzustehen, die geeignet ist, den Betrieb und den Kredit der Klägerin zu gefährden. Das begründet einen Verstoß gegen § 7 UWG und nicht, wie das Rekursgericht rechtsirrig angenommen hat, gegen § 1 UWG.
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