OGH 5Ob97/70; 2Ob141/70; 8Ob281/70; 5Ob536/76; 1Ob530/79; 3Ob547/84; 8Ob542/85; 3Ob603/85; 8Ob667/87; 7Ob513/96; 1Ob79/00z; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 3Ob67/05g; 6Ob39/06p; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 8Ob51/08w; 10Ob16/11t; 10Ob32/11w; 1Ob91/12g; 6Ob141/16b; 7Ob38/17i; 4Ob245/18k; 3Ob16/19b; 9Ob84/18w; 6Ob205/19v; 7Ob60/21f; 10Ob34/21d; 10Ob59/22g (RS0026234)

OGH5Ob97/70; 2Ob141/70; 8Ob281/70; 5Ob536/76; 1Ob530/79; 3Ob547/84; 8Ob542/85; 3Ob603/85; 8Ob667/87; 7Ob513/96; 1Ob79/00z; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 3Ob67/05g; 6Ob39/06p; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 8Ob51/08w; 10Ob16/11t; 10Ob32/11w; 1Ob91/12g; 6Ob141/16b; 7Ob38/17i; 4Ob245/18k; 3Ob16/19b; 9Ob84/18w; 6Ob205/19v; 7Ob60/21f; 10Ob34/21d; 10Ob59/22g25.4.2023

Rechtssatz

Der OGH folgt in ständiger Rechtsprechung (SZ 9/76, JBl 1936,300; EvBl 1965/321; EvBl 1967/112 ua) der Ansicht, dass die Ersatzpflicht nach §§ 1299, 1300 ABGB grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt ist und in diesen gesetzlichen Bestimmungen keine absolute Norm liegt, die einen über den Umfang der aus § 1295 ABGB ableitbaren Ansprüche hinausgehenden Schutz statuieren würde.

Normen

ABGB §1299 A1
ABGB §1300 D

5 Ob 97/70OGH01.07.1970
2 Ob 141/70OGH11.06.1970
8 Ob 281/70OGH22.12.1970

Veröff: SZ 43/236

5 Ob 536/76OGH23.03.1976

Veröff: SZ 49/47

1 Ob 530/79OGH18.12.1979

Vgl auch; Veröff: JBl 1981,319 (kritisch Koziol)

3 Ob 547/84OGH27.06.1984

Veröff: RdW 1985,9

8 Ob 542/85OGH11.07.1985

Auch; Beisatz: Eine Ausnahme wird bei deliktischer Verantwortlichkeit - die kein besonderes Vertragsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem voraussetzt, sondern gegenüber jeder beliebigen Person eintreten kann - dann zu machen sein, wenn eine absichtliche, sittenwidrige Schadenszufügung erfolgt. (T1) <br/>Veröff: RdW 1985,306

3 Ob 603/85OGH20.11.1985

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende Haftung des Sachverständigen gegenüber einem Dritten wird dann gegeben sein, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkung gegenüber Dritten vorliegt oder wenn das Gutachten als Anstiftung zur Schädigung des Dritten anzusehen ist. (T2)

8 Ob 667/87OGH30.06.1988

Auch; Beisatz: Auch dann, wenn der Gutachter oder Erteiler der Auskunft weiß oder in abstracto damit rechnen muss, dass seine Stellungnahme oder seine Auskunft an Außenstehende weitergegeben wird oder an diese gelangen kann. (T3) <br/>Veröff: ÖBA 1989,89

7 Ob 513/96OGH20.11.1996

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Dispositon bilden werde. (T4) <br/>Veröff: SZ 69/258

1 Ob 79/00zOGH13.06.2000

Vgl aber; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. (T5)<br/>Veröff: SZ 73/96

7 Ob 273/00yOGH23.01.2001

Vgl aber; Bei ähnlich wie T2; Beis wie T4

6 Ob 81/01gOGH21.02.2002

Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Welche diese in den Schutzbereich des Verpflichtungsverhältnisses einzubeziehenden dritten Personen sind, für die die Auskunft die geeignete Vertrauensgrundlage darstellen und denen sie als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T6)

3 Ob 67/05gOGH20.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Eine deliktische Haftung für reine Vermögensschäden des Klägers würde (zumindest bedingten) Vorsatz („wissentlich") der Beklagten voraussetzen. (T7)

6 Ob 39/06pOGH09.03.2006

Vgl; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T8)<br/>Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T9)<br/>Veröff: SZ 2006/35

2 Ob 191/06mOGH23.03.2007

nur: Der OGH folgt in ständiger Rechtsprechung (SZ 9/76, JBl 1936,300; EvBl 1965/321; EvBl 1967/112 ua) der Ansicht, dass die Ersatzpflicht nach §§ 1299, 1300 ABGB grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt ist. (T10)

1 Ob 78/07pOGH14.08.2007

Vgl aber; Beis ähnlich wie T4

8 Ob 51/08wOGH10.07.2008

Auch; nur T10; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Eine darüber hinaus gehende Haftung gegenüber Dritten wird allerdings dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. (T11) Bem: Siehe dazu auch RS0026552. (T12)

10 Ob 16/11tOGH31.05.2011

Vgl auch

10 Ob 32/11wOGH30.08.2011

Vgl auch; Bem wie T12

1 Ob 91/12gOGH19.09.2012

Auch

6 Ob 141/16bOGH30.08.2016

Auch; nur T10; Beisatz: Eine Haftung gegenüber Dritten kommt dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter vorliegt oder die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind. (T13)

7 Ob 38/17iOGH20.12.2017

Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T13; Beisatz: Sowohl beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als auch bei objektiv‑rechtlichen Schutzpflichtverletzungen besteht Subsidiarität. Der Gläubiger hat kein schutzwürdiges Interesse, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindungen mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T14)

4 Ob 245/18kOGH25.04.2019
3 Ob 16/19bOGH26.04.2019

Auch; Beis wie T4; Beis wie T13; Beisatz: Ausschlaggebend ist, wie ein verständiger Informationsempfänger die Expertise auffassen durfte. (T15)

9 Ob 84/18wOGH15.04.2019

Vgl aber; Beis wie T14

6 Ob 205/19vOGH27.11.2019

Vgl

7 Ob 60/21fOGH29.09.2021

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T13

10 Ob 34/21dOGH14.12.2021

Beis wie T4; Beis wie T13

10 Ob 59/22gOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T13; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19700701_OGH0002_0050OB00097_7000000_001

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