Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 20.094,15 (darin S 1.717,65 Umsatzsteuer und S 1.200 Barauslagen) besimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 27. Juni 1980 brach in einer von der C Warenvertriebs- und Handelsgesellschaft m.b.H. gemieteten Lagerhalle in 1120 Wien, Hohenbergstraße 58, ein Brand aus, der auch Warenbestände der Gesellschaft vernichtete. Bei den polizeilichen Ermittlungen nach der Brandursache waren die Klägerin, die Geschäftsführerin der Gesellschaft war, und ihr geschiedener Ehemann Karl A in den Verdacht geraten, einen Versicherungsbetrug versucht zu haben. Die Klägerin hatte bei ihrer Einvernahme durch Polizeibeamte und im Gespräch mit Kriminalbeamten einen sehr ungünstigen Eindruck hinterlassen und sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt. Die Beamten gewannen den Eindruck, sie sei 'an einer raschen Aufklärung der Brandursache nicht interessiert', sie gab an, sie sei vermögenslos, ist aber Eigentümerin einer Liegenschaft, erklärte ihre innige Geschäftsbeziehung mit ihrem geschiedenen Ehemann mit dessen Tüchtigkeit und behauptete, sie habe mit ihm in den ersten sieben Tagen nach dem Schadensfeuer über den Brand noch nicht ausführlich gesprochen. Sie erinnerte sich erst nach einem Vorhalt durch die Polizeibeamten, daß in Räumlichkeiten des Unternehmens des Karl A mehrmals Brandschäden eingetreten waren, jeweils beträchtliche Versicherungssummen an ihn ausbezahlt worden waren und daß sie schon vor der Auszahlung mit den Beträgen kalkuliert hatten. Die C Warenvertriebs- und Handelsgesellschaft m.b.H. war bei der D E F G Versicherungsaktiengesellschaft gegen Brandschaden versichert. Der Versicherungshöchstbetrag war erst am 23. Juni 1985 auf S 1,250.000,-- erhöht worden. Karl A verlangte beim Versicherer noch am Tage des Schadenseintrittes Ersatzleistung von S 1,268.561,--. Die Ermittlungen des Sachverständigen beim Bundesministerium für Inneres ergaben schwerwiegende Anhaltspunkte dafür, daß der Brand durch Karl A gelegt worden war. Das Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien erstattete am 11. Juli 1980 gegen die Klägerin und ihren geschiedenen Ehemann die Anzeige. Am 12. Juli 1980 leitete das Landesgericht für Strafsachen Wien auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wien gegen beide Personen die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des versuchten schweren Betruges (§§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB) und gegen Karl A auch wegen des Verdachtes der Brandstiftung (§ 169 StGB) ein.
Die H E F G Versicherungsaktiengesellschaft zog den beklagten Wirtschaftsprüfer zu und beauftragte ihn mit der Untersuchung der Angaben der Versicherungsnehmerin zum Schaden an den Warenbeständen und der Betriebsunterbrechung. Am 24. Juli 1980 verfaßte der Beklagte einen 'Vorbericht' an seine Auftraggeberin. Er bezeichnete die ihm von Karl A zur Verfügung gestellten Buchhaltungsunterlagen als durchwegs unbefriedigend, schlug eine Überprüfung vor, die über Ursprung, Lieferung und Schreibmaschinentypen Auskunft geben sollte, weil zwei auf Schreibmaschine geschriebene Lieferscheine über S 315.700,-- und S 7.560,-- keine Lieferantenangabe trugen, bezeichnete den aus den Unterlagen zu schließenden Sollstand an Warenvorräten am Brandtag mit dem Wert von S 1,314.294,36 und meinte, es sei eine weitergeführte und glaubhafte Buchhaltung mit sämtlichen Originalfakturen und eine Inventur zum 31. März 1980 erforderlich, um den tatsächlichen Warenwert errechnen zu können. Die dem Beklagten damals überlassenen Unterlagen entsprachen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung nicht. Der Vorbericht gelangte an das Sicherheitsbüro und wurde am 29. Juli 1980 der Staatsanwaltschaft Wien vorgelegt. Am 11. August 1980 erfolgte die Beschlagnahme aller Originalfakturen und der gesamten Buchhaltung der Gesellschaft. Sie stand dann dem Beklagten zur Erstellung seines Gutachtens für den Brandschadensversicherer zur Verfügung. Der Beklagte erstellte das Gutachten am 19. September 1980. Er wies darauf hin, daß er über Auftrag der D E F G Versicherungsaktiengesellschaft tätig werde und hielt fest, daß nach den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen schwere Mängel in der Buchhaltung vorlagen. Die Eintragungen erfolgten mit gräßeren zeitlichen Verzögerungen, die Originale der Eingangsrechnungen seien nicht fortlaufend numeriert, die Originalbelege der Ausgangsrechnungen stimmten mit dem Buchungsinhalt nicht überein. Der Beklagte schloß daraus, daß die Buchhaltung der Gesellschaft 'in keiner Weise' den gesetzlichen Anforderungen entspreche und keine Beweiskraft besitze. Der Nachweis über den Wert der verbrannten Warenvorräte sei nicht erbracht. Eine Ausfertigung dieses Gutachtens legte das Sicherheitsbüro am 14. Oktober 1980 mit einem Begleitschreiben dem Strafgericht vor, wonach die erhebenden Beamten dieses Ergebnis als eine Bestätigung ihres Verdachtes auffaßten.
Die Klägerin wurde am 4. August 1980, 8. August 1980 und am 2. September 1980 vom Untersuchungsrichter vernommen. Der Vorbericht des Beklagten an den Versicherer vom 11. August 1980 wurde der beschuldigten Klägerin nicht vorgehalten, weil der Verdacht nicht darauf gegründet war.
Weder der Beklagte noch seine Auftraggeberin hatten einen Einfluß darauf, wann das Gericht das Gutachten eines Buchsachverständigen einhole. Erst am 4. Dezember 1980 erklärte der damalige Rechtsvertreter der Klägerin dem Versicherer, es sei nun kurzfristig eine Überprüfung der Buchhaltung und damit des Wertes der vernichteten Warenbestände möglich, weil die beschlagnahmten Unterlagen freigegeben worden seien. Die Klägerin müsse allerdings die gesamte durch die Beschlagnahme zerrissene Buchhaltung neu aufbauen und die Nachbuchungen vornehmen lassen. In der Anklageschrift vom 27. März 1981 sprach der Staatsanwalt von einer Erhärtung des Verdachtes gegen die Klägerin durch das Gutachten des Beklagten vom 19. September 1980.
Die Klägerin legte dem Strafgericht am 22. März 1982 das Privatgutachten eines Buchsachverständigen vor. Ihr Rechtsvertreter wies darauf hin, dieses Gutachten habe erst nach 'Ordnung der vor dem Brand einwandfreien Buchungsunterlagen' erstellt werden können. Dem Gutachter standen außer der nicht abgeschlossenen händisch geführten Karteibuchhaltung die inzwischen EDV-mäßig ausgearbeitete doppelte Buchhaltung zur Verfügung. Der Gutachter bestätigte mehrmals, daß die Buchhaltung schwere Mängel aufgewiesen habe und daß etwa auch die vom Beklagten beanstandeten Lieferscheine nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäß geführten Buchhaltung entsprachen. Im 'Zeitpunkt der Befundaufnahme durch den Beklagten habe noch keine reguläre Buchhaltung bestanden', wie sie ihm nun vorliege.
In der Hauptverhandlung am 13. Oktober 1982 und 14. Oktober 1982 erstattete der gerichtlich bestellte Buchsachverständige ein Gutachten. Er kam wie der Privatgutachter zu dem Ergebnis, daß auf Grund der nun vorliegenden Unterlagen die Richtigkeit der geltend gemachten Schadensbeträge angenommen werden könne. Da der Brandsachverständige in seinem Gutachten nach mehrfachen Ergänzungen eine Brandursache nicht erkennen konnte, wurden die Angeklagten im Zweifel von der Anklage freigesprochen.
Die geschädigte Gesellschaft hatte ihre Ansprüche aus der Feuerversicherung beim Handelsgericht Wien gegen den Versicherer eingeklagt. Nach einer außergerichtlichen Einigung trat in dem Rechtsstreit am 13. Oktober 1983 Ruhen des Verfahrens ein. Am 19. September 1983 erhob die Klägerin gegen den Beklagten die zunächst auf Leistung von S 3,294.800,-- und zuletzt von S 1,721.596,60 an Schadenersatz gerichtete Klage. Der Beklagte habe an den Versicherer unter Verletzung seiner beruflichen Sorgfaltspflicht ein Gutachten erstellt, dessen Unrichtigkeit ihm bewußt sein mußte. Er habe behauptet, daß die Buchhaltungsaufzeichnungen schwerwiegende Mängel aufwiesen und einen Nachweis des Wertes der verbrannten Warenbestände nicht ergebe.
Dieses Gutachten habe dazu geführt, daß auf Grund der Strafanzeige des Versicherers gegen die Klägerin und ihren geschiedenen Ehemann ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde. Im Strafverfahren sei hervorgekommen, daß das Gutachten des Beklagten falsch war, und ein Freispruch erfolgt. Der Beklagte sei in die Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht eingetragen und habe seinen Vorbericht vom 24. Juli 1980 und das Gutachten vom 19. September 1980 ausschließlich im privaten Auftrag des Versicherers für diesen erstellt. Dennoch seien im Strafverfahren die Gutachten vorgelegt und so behandelt worden, als handle es sich um Sachverständigengutachten, ohne daß der Beklagte diesen Irrtum aufklärte. Neben den groben Verfehlungen bei der Befundaufnahme falle dem Beklagten zur Last, daß er die Strafbehörden über seine Eigenschaft als Privatgutachter des Versicherers im Irrtum beließ und so der Tatverdacht erst Jahre später wegfiel. Er habe für die der Klägerin durch die Einleitung des Strafverfahrens entstandenen Schäden einzustehen und ihr, die nicht nur Geschäftsführerin sondern auch 'Alleininhaberin' (gemeint wohl Alleingesellschafterin) der C Warenvertriebs- und Handelsgesellschaft m.b.H. gewesen sei, den Schaden zu ersetzen. Der Beklagte trat diesem Begehren entgegen. Das Strafverfahren gegen die Klägerin sei vor Erstattung seines Privatgutachtens für den Feuerversicherer und unabhängig von seiner Tätigkeit eingeleitet worden. Seine Feststellungen seien berechtigt gewesen und hätten dem Stand der noch nicht rekonstruierten Buchhaltung entsprochen. Die Aufarbeitung der Buchhaltung der Gesellschaft sei erst nach Erstattung seines Gutachtens und der Ablehnung der Deckung des Schadensfalles durch den Feuerversicherer in Auftrag gegeben worden. Er sei auch nur seinem Auftraggeber für die Richtigkeit des Gutachtens verantwortlich. Die geltend gemachten Schäden seien auch zum Großteil gar nicht im Vermögen der Klägerin sondern wenn überhaupt der C Warenvertriebs- und Handelsgesellschaft m.b.H. entstanden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte.
Die Vorinstanzen legten ihrer Entscheidung übereinstimmend den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde und kamen bei der rechtlichen Beurteilung dieser Tatsachenfeststellungen übereinstimmend zu dem Ergebnis, die im Auftrag des Feuerversicherers entfaltete Tätigkeit des Beklagten zur Ermittlung der Schadenshöhe sei für die Einleitung und Fortführung des gegen die Klägerin auf Grund ihres eigenen Verhaltens und anderer verdächtigter Umstände eingeleiteten Strafverfahrens nicht ursächlich gewesen. Der Beklagte sei vertraglich nur dem Feuerversicherer zur Leistung verbunden gewesen. Er hafte der vertragsfremden Klägerin nicht. Die Voraussetzungen einer Schadenersatzverpflichtung gegenüber Dritten seien nicht gegeben. Das Berufungsgericht führte dazu noch aus, es liege kein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vor, wenn der Feuerversicherer sich eines Buchsachverständigen bediene. Der Beklagte habe zwar damit rechnen müssen, daß seine Aussagen auch an Dritte gelangen und von diesen verwertet werden könnten, doch reiche dies nicht aus, um seine Haftung für Unrichtigkeiten oder Mängel des Gutachtens auch Dritten gegenüber zu begründen. Der Beklagte sei nur deshalb mit der Gutachtenserstattung betraut worden, um dem Feuerversicherer eine Grundlage für die Liquidierung des Schadens zu verschaffen. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, den Strafverfolgungsbehörden bei der Prüfung der aufgetauchten Verdachtsmomente behilflich zu sein. Der Beklagte habe es nicht zu verantworten, daß der Staatsanwalt das Privatgutachten bei Abfassung der Anklageschrift verwertete. Der entscheidende Grund für die Erhebung der Anklage sei im Brandgutachten zu finden, das mit Sicherheit eine Selbstzündung ausschloß und von vorsätzlicher Zündung mit offener Flamme sprach. Aber auch andere verdächtig erscheinende Umstände hätten bestanden, wie etwa die im Geschäftsbereich des Karl A seit 1965 aufgetretenen 18 Schadensfeuer, die mit mehr als S 7,000.000,-- liquidiert wurden. Die Klägerin habe sich selbst verdächtig verhalten und nicht nachweisen können, daß das vom Beklagten für den Versicherer erstellte Gutachten auf die Fortsetzung des Strafverfahrens und die Anklageerhebung von Einfluß war. Gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Klägerin beantragt die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen in die Stattgebung ihres Schadenersatzbegehrens. Hilfsweise fügt sie einen Aufhebungsantrag bei.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Die Klägerin versucht in ihrer Revisionsschrift darzutun, daß das Handeln des Beklagten als von der Feuerversicherung beauftragter Buchsachverständiger sehr wohl geeignet war, den der Klägerin entstandenen Schaden herbeizuführen, weil seine Äußerungen über den mangelhaften Stand der Buchhaltung der Gesellschaft den Verdacht des Versicherungsbetruges stützten und damit zur Einleitung und Fortführung des Strafverfahrens gegen die Klägerin beitrugen. Die Vorinstanzen sind jedoch von der Tatsachenfeststellung ausgegangen, daß der Beschluß des Untersuchungsrichters auf Einleitung der Voruntersuchung gegen die Klägerin wegen des Verbrechens des schweren Betruges schon am 12. Juli 1980 gefaßt wurde und damit vor Abfassung des Vorberichtes des Beklagten an den Feuerversicherer vom 24. Juli 1980 und lange vor Erstattung des Auftragsgutachtens vom 19. September 1980. Erstmals in der Revisionsschrift behauptet die Klägerin, der Beklagte habe schon vor der Abfassung seines Vorberichtes den Verdacht geäußert, daß ihm vom geschiedenen Ehemann der Klägerin manipulierte Unterlagen vorgelegt wurden. Dies habe die Wirtschaftspolizei veranlaßt, in ihrer Strafanzeige vom 11. Juli 1980 zu erwähnen, daß der Verdacht bestehe, dem Versicherer seien manipulierte Unterlagen vorgelegt worden. Da es an einem Vorbringen in erster Instanz fehlt, der Beklagte habe durch unrichtige Mitteilungen gegenüber seiner Auftraggeberin schon vor der Abfassung des Vorberichtes den Verdacht des Versicherungsbetruges erweckt, kann auf die im Revisionsverfahren unzulässig nachgetragene Tatsachenbehauptung nicht Bedacht genommen werden. Überdies steht fest, daß die dem Beklagten bei seinen ersten Ermittlungen Anfang Juli 1980 überlassenen Unterlagen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung nicht entsprochen haben. Erst viel später gelang es der Gesellschaft, eine Buchhaltung aufzuarbeiten und dem beigezogenen Privatgutachter sowie dem gerichtlich bestellten Sachverständigen im Strafverfahren zur Verfügung zu stellen. Der unbegründete Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe nichts dazu beigetragen, die Strafverfolgungsbehörden darauf hinzuweisen, daß er nur für den Feuerversicherer tätig wurde, wird in der Revision nicht mehr aufrecht gehalten. Der Beklagte hat ohnedies in seinen beiden Berichten das Auftragsverhältnis klar offen gelegt. Damit bleibt an von der Klägerin dem Beklagten als sie in ihrem Vermögen schädigendem Verhalten bei Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Feuerversicherer angelastet nur mehr, daß er von Möglichkeiten nicht Gebrauch machte, die unvollständige und bedenkliche Buchhaltung der Gesellschaft, für deren ordnungsgemäße Buchführung die Klägerin als Geschäftsführerin nach § 22 Abs 1 GmbHG verantwortlich war, erst ergänzen und aufarbeiten zu lassen, bevor er sich in dem bestellten Gutachten dahin äußerte, die von der C Warenvertriebs- und Warenhandelsgesellschaft m.b.H. an den Versicherer herangetragene Forderung von S 1,207.686,-- sei nicht bewiesen, weil die buchhalterischen Aufzeichnungen schwerwiegende Mängel aufwiesen und nicht als beweiskräftige Unterlagen angesehen werden könnten. Daß die Buchhaltung zumindest damals nicht ordnungsgemäß war, hat das Erstgericht festgestellt. Die Aussage des Beklagten geht daher nicht darüber hinaus, daß er seinem Auftraggeber nicht bestätigen könne, daß nach den bei der Versicherten aufliegenden Unterlagen der behauptete Schaden nachgewiesen sei.
Es kommt dann aber tatsächlich nicht mehr darauf an, ob diese aus der Befundaufnahme gewonnenen Erkenntnisse des Beklagten geeignet waren, bei der Weitergabe durch seinen Auftraggeber den Verdacht des Verbrechens des schweren Betruges, der jedenfalls schon viel früher und aus einer Reihe von Indizien entstanden war, zu erhärten oder den Staatsanwalt in seiner Annahme zu bestärken, die Klägerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft wolle diese zum Nachteil des Versicherers bereichern. Wie die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum erkannt haben, haftet der Sachverständige zunächst nur dem Besteller des Gutachtens für ihm unterlaufene Fehler bei der Befundaufnahme oder Gutachtenserstellung. Der Sachverständige ist bei der Erfüllung seines Auftrages nur dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet, nur dieser kann aus einer Vertragsverletzung Schadenersatzansprüche ableiten. Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber einem Dritten kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Dies wird der Fall sein, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkung gegenüber Dritten vorliegt oder wenn das Gutachten als Anstiftung zur Schädigung des Dritten anzusehen ist (Koziol, Haftpflichtrecht 2, II 190; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 1300; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 237; Bydlinski JBl 1965, 321). Der Oberste Gerichtshof hat immer wieder ausgesprochen, daß die Ersatzpflicht nach den §§ 1299 und 1300 ABGB für Vermögensschäden grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt ist (SZ 43/236; SZ 49/47; JBl 1981, 319; RdW 1985, 9).
Nur bei absichtlicher, sittenwidriger Schadenszufügung ist eine deliktische Verantwortlichkeit zu bejahen, die das Bestehen eines vertraglichen Schuldverhältnisses nicht voraussetzt. Die von Wolff in Klang 2 VI, 49 und 52, und Scheucher, ÖJZ 1961, 228 ff. vertretene Ansicht, es könne jede beliebige Person vom Sachverständigen Schadenersatz begehren, wenn sie durch das falsche Gutachten zu Schaden gekommen sei, wird von der überwiegenden Lehre und der Rechtsprechung abgelehnt (Koziol, Haftpflichtrecht 2, II 189). Die Klägerin macht reine Vermögensschäden geltend. Die Einschaltung des Sachverständigen, der aus den Büchern der versicherten Gesellschaft Anhaltspunkte finden sollte, ob die erhobenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sich daraus nachweisen lassen, erfolgte allein durch den Feuerversicherer und diente ausschließlich der Wahrung seiner Interessen. Es handelte sich nicht etwa um den Fall, daß ein Sachverständiger im Interesse beider Vertragsteile des Versicherungsvertrages die Schadenshöhe ausmitteln sollte, sondern der Versicherer war - schon wegen der kurz vorher erfolgten Erhöhung der Versicherungssumme - an einer Überprüfung der erhobenen Forderungen aus dem Versicherungsvertrag an Hand der Bücher der Gesellschaft interessiert und wollte daraus Hinweise gewinnen, ob die behaupteten Schäden tatsächlich eingetreten sein konnten oder überhöhte Ansprüche gestellt wurden. Von einer Schutzwirkung des Sachverständigenbestellungsvertrages zwischen dem Beklagten und dem Feuerversicherer auch für die versicherte C Warenvertriebs- und Handelsgesellschaft m.b.H. oder gar die Klägerin, die weder als Geschäftsführerin der Gesellschaft noch als deren allfällige einzige Gesellschafterin unmittelbar in ihren Interessen berührt sein konnte, ist keine Rede. Auch konnte die Klägerin nicht nachweisen, daß der Beklagte bewußt unrichtige Behauptungen in der Absicht aufstellte, die Klägerin in ihrem Vermögen zu schädigen. Es war daher nicht erforderlich, Tatsachenfeststellungen auch dazu zu treffen, ob jede Aussage des Beklagten in seinem Gutachten mit der erforderlichen Vorsicht und Umsicht und nach gewissenhafter Prüfung aller zur Verfügung stehenden Beweisquellen getroffen wurde, weil der Beklagte, wie die Vorinstanzen schon zutreffend darlegten, der Klägerin für in ihrem Vermögen eingetretene Schäden selbst dann nicht haftet, wenn er gegenüber dem Feuerversicherer als seinem Vertragspartner die ihm aufgetragene Begutachtung mangelhaft ausgeführt hätte. Es erweist sich daher auch die Rechtsrüge der Revisionswerberin als unbegründet.
Ihrer Revision kommt daher kein Erfolg zu.
Nach den §§ 41 und 50 ZPO hat die Klägerin der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
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