Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Unstrittig ist, dass der Beklagte seine Leistungen aufgrund eines Vertragsverhältnisses zur Stadtgemeinde G***** erbracht hat. Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach den §§ 1299 f ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt (RIS‑Justiz RS0026234). Gegenüber einem Dritten trifft ihn eine objektiv‑rechtliche Sorgfaltspflicht nur, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde (RIS‑Justiz RS0106433), oder wenn der Vertragspartner des Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen dieses Dritten mitverfolgte (RIS‑Justiz RS0017178; vgl auch RS0114126). Geschützt ist ein Dritter auch, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll (RIS‑Justiz RS0017178 [T13]).
Ob im dargestellten Sinn durch das Vertragsverhältnis erkennbar die Interessen eines bestimmten Dritten mitverfolgt werden sollen oder erkennbar ist, ob dieser Dritte (allein) im Vertrauen darauf wirtschaftliche Dispositionen stützen werde, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine erhebliche Rechtsfrage wäre nur dann zu beantworten, wenn dem Berufungsgericht insoweit eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, was hier aber nicht der Fall ist.
2. Nach den getroffenen Feststellungen haben Organe einer Organisationseinheit der Klägerin (Wildbach‑ und Lawinenverbauung) ‑ neben dem Krisenstab der Stadtgemeinde ‑ selbst ein Expertenteam zusammengestellt, dem der Beklagte nicht angehörte, und angekündigt, auf Basis dieser Expertenmeinungen die weiteren dauerhaften Sicherungsmaßnahmen zu entscheiden. Der zuständige Sektionsleiter erklärte, für alle von der Wildbach‑ und Lawinenverbauung getroffenen Maßnahmen die volle Verantwortung zu übernehmen. Die vom Beklagten und vom Nebenintervenienten im Krisenstab eingebrachten Vorschläge würden aufgegriffen und auf ihre Umsetzbarkeit geprüft. Für das versuchsweise (räumlich umgrenzt) eingesetzte System von Rammpfählen übernahmen die Organe der Klägerin die volle Verantwortung. Nachdem der Beklagte verlangt hatte, dass die Klägerin bzw deren Sachverständige ein gleich‑ oder höherwertiges Gutachten zur Beschreibung der Bodenmechanik erbringen solle, erklärte der Sektionsleiter der Wildbach‑ und Lawinenverbauung, dass diese Einrichtung die Verantwortung für die Baumaßnahmen trage und daher der Krisenstab nicht mehr im bisherigen Umfang notwendig sei; nachdem eigene Sachverständige eingesetzt würden, könnte man die Leistungen des Beklagten und des Nebenintervenienten als beendet ansehen, da eine weitere gutachterliche Bearbeitung durch diese Personen von der Wildbach‑ und Lawinenverbauung nicht mehr „goutiert“ werde.
Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen angenommen hat, die Vorschläge des Beklagten hätten nur eine erste Einschätzung der möglicherweise zielführenden Maßnahmen gegenüber der Stadtgemeinde dargestellt, und er habe nicht davon ausgehen müssen, dass die Organe der Klägerin sich auf diese Einschätzung verlassen würden, kann darin keine bedenkliche Fehlbeurteilung erblickt werden, wurde doch (wie dargelegt) von den Verantwortlichen der Wildbach‑ und Lawinenverbauung klargestellt, dass sie die Situation durch eigene Sachverständige beurteilen lassen werde, nachdem der Beklagte von dieser verlangt hatte, ein gleich‑ oder höherwertiges Gutachten zu erbringen.
Übernahmen nun die Organe der Klägerin unter Beiziehung eigener Sachverständiger die Verantwortung für die Maßnahmen zur Katastrophenbekämpfung, war damit klar, dass diese Sachverständigen alle grundsätzlich in Betracht kommenden Maßnahmen prüfen und beurteilen mussten, womit notwendigerweise erhebliche Kosten verbunden waren. Warum durch den nach Ansicht der Klägerin fachlich unrichtigen Vorschlag des Beklagten zusätzliche Kosten aufgelaufen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Waren die Vorschläge von vornherein als ungeeignet erkennbar, konnte durch deren Prüfung kein ins Gewicht fallender Kostenaufwand anfallen. Waren sie hingegen grundsätzlich in Betracht zu ziehen, hätten die betreffenden Maßnahmen nach der zitierten Äußerung ohnehin von den Sachverständigen der Klägerin auf ihre Umsetzbarkeit geprüft werden müssen. Warum es in diesem Zusammenhang von Bedeutung gewesen sein sollte, dass der Beklagte gegenüber der Öffentlichkeit durch (behauptetermaßen) ungeeignete Vorschläge falsche Erwartungen geweckt und die Gefahr einer Verunsicherung der Bevölkerung hervorgerufen habe, ist nicht ersichtlich. Auch ein solches Verhalten könnte es keinesfalls rechtfertigen, dass die Organe der Klägerin erkennbar ungeeignete Maßnahmen setzen und den Beklagten in der Folge mit den damit verbundenen Kosten belasten, weil ja feststeht, dass die Vorschläge des Beklagten nicht der Anlass für die Heranziehung eigener Experten waren.
3. Im Zusammenhang mit der Erklärung des Beklagten vom 24. 1. 2008, eine bestimmte Stelle sei geologisch untersucht worden und als Einwurfstelle von abzutransportierendem Material in den Traunsee geeignet, verneinte das Berufungsgericht eine Haftung für einen allenfalls falschen Rat mit dem Argument, die Klägerin habe sich spätestens in der Sitzung vom 30. 12. 2007 durch die Erklärung, die Wildbach‑ und Lawinenverbauung habe eigene Sachverständige eingesetzt und werde eine weitere gutachterliche Bearbeitung durch den Beklagten und den Nebenintervenienten nicht mehr goutieren, aus dem geschützten Personenkreis herausgenommen. Der Beklagte habe danach nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Organe der Klägerin nach seinem im Krisenstab abgegebenen fachlichen Rat disponieren würden. Er habe nicht mehr davon ausgehen müssen, die Klägerin werde von ihm abgegebene Empfehlungen ungeprüft umsetzen. Selbst wenn sein Rat unrichtig gewesen sein sollte, treffe ihn für die damit verbundenen Vermögensnachteile der Klägerin keine Haftung.
Auch dies stellt keine bedenkliche Fehlbeurteilung dar, hat doch die Klägerin nicht etwa besondere Umstände vorgebracht, aus denen der Beklagte annehmen hätte müssen, dass die Organe der Klägerin gerade in diesem Bereich seiner Empfehlung ohne weitere Überprüfung folgen würden, zumal nach den (aufgrund der Beilage ./P) getroffenen Feststellungen bei den vom Beklagten am 24. 1. 2008 abgegebenen Erklärungen der Klägerin zuzurechnende Personen gar nicht anwesend waren. Ein Erörterungsmangel liegt in diesem Zusammenhang nicht vor, wäre es doch Sache der Klägerin von sich aus Tatsachen vorzubringen, die objektiv‑rechtliche Sorgfaltspflichten zu ihren Gunsten begründen könnten, was ‑ wie unter 1. dargelegt ‑ nur ausnahmsweise der Fall ist.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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