OGH 8Ob281/70; 2Ob515/78; 2Ob513/79; 8Ob542/85; 1Ob679/86; 7Ob544/92; 8Ob614/93; 1Ob637/94; 7Ob513/96; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 9Ob67/03y; 3Ob67/05g; 6Ob39/06p; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 2Ob128/09a; 3Ob79/10d; 7Ob77/11s; 9Ob20/12z; 9Ob56/11t; 1Ob67/12b; 1Ob91/12g; 1Ob171/12x; 6Ob141/16b; 4Ob245/18k; 8Ob96/19d; 6Ob239/20w (RS0017178)

OGH8Ob281/70; 2Ob515/78; 2Ob513/79; 8Ob542/85; 1Ob679/86; 7Ob544/92; 8Ob614/93; 1Ob637/94; 7Ob513/96; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 9Ob67/03y; 3Ob67/05g; 6Ob39/06p; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 2Ob128/09a; 3Ob79/10d; 7Ob77/11s; 9Ob20/12z; 9Ob56/11t; 1Ob67/12b; 1Ob91/12g; 1Ob171/12x; 6Ob141/16b; 4Ob245/18k; 8Ob96/19d; 6Ob239/20w15.3.2021

Rechtssatz

Der Sachverständige ist einem Dritten gegenüber haftbar, wenn der Besteller für den Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen des Dritten mitverfolgte.

Normen

EO §141
ABGB §881 IA
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1299 A3
LBG §9 Abs1 Z2

8 Ob 281/70OGH22.12.1970

Veröff: SZ 43/236

2 Ob 515/78OGH22.06.1978
2 Ob 513/79OGH31.05.1979
8 Ob 542/85OGH11.07.1985

Beisatz: In diesem Fall liegt ein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor. (T1) <br/>Veröff: RdW 1985,306

1 Ob 679/86OGH14.01.1987

Veröff: SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308

7 Ob 544/92OGH23.04.1992

Beisatz: Dass der Gutachter weiß, dass seine Stellungnahme verbreitet werden soll, genügt im Zweifel nicht (RdW 1985,306). (T2)

8 Ob 614/93OGH03.02.1994

Auch

1 Ob 637/94OGH23.11.1994

Auch; Beisatz: Hier: Steuerberater (T3)

7 Ob 513/96OGH20.11.1996

Beis wie T1; Beisatz: Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde. (T4) <br/>Veröff: SZ 69/258

1 Ob 79/00zOGH13.06.2000

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. (T5)<br/>Veröff: SZ 73/96

5 Ob 18/00hOGH05.09.2000

Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens. (T6)

7 Ob 273/00yOGH23.01.2001

Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Haftung eines Gutachters, der im Auftrag des Treuhänders tätig war, gegenüber dem Treugeber. (T7)

6 Ob 81/01gOGH21.02.2002

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Welche diese in den Schutzbereich des Verpflichtungsverhältnisses einzubeziehenden dritten Personen sind, für die die Auskunft die geeignete Vertrauensgrundlage darstellen und denen sie als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T8)

9 Ob 67/03yOGH05.05.2004

Beis wie T4; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen eines Dritten mit der Gutachtenserstattung verfolgt werden, richtet sich im Besonderen danach, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. (T9)

3 Ob 67/05gOGH20.10.2005

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Geschützt ist der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten. (T10)

6 Ob 39/06pOGH09.03.2006

Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T11)<br/>Veröff: SZ 2006/35

2 Ob 191/06mOGH23.03.2007

Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Der von einem Kaufinteressenten an einen ÖAMTC-Zweigverein erteilte Auftrag zur Durchführung eines „Ankaufstests" berührt keine schutzwürdigen Interessen des außerhalb dieses Vertragsverhältnisses stehenden klagenden Autohändlers. (T12)

1 Ob 78/07pOGH14.08.2007

Auch; Beis wie T10 nur: Geschützt ist der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. (T13)

2 Ob 128/09aOGH28.01.2010
3 Ob 79/10dOGH04.08.2010

Beis wie T4; Beis wie T13; Veröff: SZ 2010/92

7 Ob 77/11sOGH07.09.2011

Auch; Beis wie T8 nur: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen. (T14)

9 Ob 20/12zOGH29.05.2012

Auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Schätzgutachten für die Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren. (T15)

9 Ob 56/11tOGH29.05.2012

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Hier: Haftung für Schätzgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren. (T16)<br/>Veröff: SZ 2012/58

1 Ob 67/12bOGH22.06.2012

Auch

1 Ob 91/12gOGH19.09.2012

Auch; Beis wie T13

1 Ob 171/12xOGH11.10.2012

Auch; Beis wie T6

6 Ob 141/16bOGH30.08.2016

Beis wie T13; Beis ähnlich wie T14

4 Ob 245/18kOGH25.04.2019
8 Ob 96/19dOGH25.10.2019

Beisatz: Die Sachverständigenhaftung wird allerdings auf objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten gestützt, zumal die Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in jenen Fällen an ihre Grenzen stößt, in denen der Vertragspartner des Sachverständigen und der Dritte gegenläufige Interessen verfolgen. (T17)

6 Ob 239/20wOGH15.03.2021

vgl; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Rechtsverteidigungskosten eines getäuschten Investors, der beim Weiterverkauf von Aktien die ihm erteilte Fehlinformation im Vertrauen auf deren Richtigkeit weitergegeben und damit selbst scheinbare Täuschungshandlungen gesetzt hätten. (T18)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/28

Dokumentnummer

JJR_19701222_OGH0002_0080OB00281_7000000_001