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§ 9 LBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Allgemeine Erfordernisse des Gutachtens

§ 9.

(1) Das Bewertungsgutachten hat zu enthalten

  1. 1. den Zweck des Gutachtens, den Bewertungsstichtag, den Tag der Besichtigung der Sache und die dabei anwesenden Personen sowie die verwendeten Unterlagen;
  2. 2. den Befund mit einer Beschreibung der Sache nach ihren Wertbestimmungsmerkmalen und ihren sonstigen, für die Bewertung bedeutsamen Eigenschaften tatsächlicher oder rechtlicher Art;
  3. 3. die Bewertung unter Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens und der Gründe für die Auswahl des angewendeten Verfahrens oder der allenfalls angewendeten Verfahrensverbindung.

(2) Wenn mit der zu bewertenden Sache Rechte oder Lasten verbunden sind, muß angegeben und begründet werden, inwieweit sie den Wert der Sache beeinflussen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10003036

Dokumentnummer

NOR12035990

alte Dokumentnummer

N2199219631J