Rechtssatz
Lässt eine Klagserzählung in den Einzelheiten die Deutlichkeit vermissen, so ist dies für sich allein noch kein Grund, das Klagebegehren abzuweisen. Das Gericht hat vielmehr gemäß § 182 ZPO die Parteien zu einer Ergänzung ihres Vorbringens und im Bestreitungsfalle zur Stellung geeigneter Beweisanträge anzuhalten. Erst wenn nach Erfüllung dieser Prozessleitungspflicht der Vortrag rechtserzeugender Tatsachen nicht ausreicht, um den geltend gemachten Anspruch zu begründen, kann das Begehren wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden.
6 Ob 138/70 | OGH | 24.06.1970 |
Veröff: JBl 1972,480 |
5 Ob 17/73 | OGH | 14.02.1973 |
nur: Erst wenn nach Erfüllung dieser Prozessleitungspflicht der Vortrag rechtserzeugender Tatsachen nicht ausreicht, um den geltend gemachten Anspruch zu begründen, kann das Begehren wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden. (T1) |
1 Ob 147/73 | OGH | 03.10.1973 |
nur: Lässt eine Klagserzählung in den Einzelheiten die Deutlichkeit vermissen, so ist dies für sich allein noch kein Grund, das Klagebegehren abzuweisen. Das Gericht hat vielmehr gemäß § 182 ZPO die Parteien zu einer Ergänzung ihres Vorbringens und im Bestreitungsfalle zur Stellung geeigneter Beweisanträge anzuhalten. (T2) |
4 Ob 25/74 | OGH | 07.05.1974 |
Veröff: Arb 9230 |
1 Ob 118/74 | OGH | 10.07.1974 |
nur T1; Veröff: JBl 1975,369 |
1 Ob 754/77 | OGH | 01.02.1978 |
Veröff: RZ 1978/120 S 240 |
2 Ob 564/79 | OGH | 18.09.1979 |
nur T1 |
3 Ob 542/84 | OGH | 30.05.1984 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ermöglicht der Klageinhalt dem Gericht nicht die ihm obliegende Prüfung nach allen rechtlichen Gesichtspunkten, so hat es gemäß § 182 ZPO darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht und alle nötigen Aufschlüsse gegeben werden. (T3) |
5 Ob 314/85 | OGH | 06.09.1985 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 58/134 = EvBl 1986/141 S 559 |
8 Ob 17/87 | OGH | 27.08.1987 |
Auch; nur: Das Gericht hat vielmehr gemäß § 182 ZPO die Parteien zu einer Ergänzung ihres Vorbringens und im Bestreitungsfalle zur Stellung geeigneter Beweisanträge anzuhalten. (T4) |
7 Ob 14/89 | OGH | 20.07.1989 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Insoweit die Klagebegründung trotz zweimaligem Auftrag zur Ergänzung des Sachvorbringens weiterhin unvollständig blieb, kommt eine neuerliche Ergänzung nicht in Betracht. (T5) |
7 Ob 514/91 | OGH | 14.02.1991 |
Vgl; nur: Lässt eine Klagserzählung in den Einzelheiten die Deutlichkeit vermissen, so ist dies für sich allein noch kein Grund, das Klagebegehren abzuweisen. (T6) <br/>Veröff: SZ 64/15 = JBl 1991,522 |
1 Ob 35/93 | OGH | 19.04.1994 |
Auch; Beisatz: Hier: Feststellungsklage (T7) |
7 Ob 149/03t | OGH | 05.08.2003 |
Auch; Beisatz: Eine Anleitungspflicht besteht nur dort nicht, wo vom Kläger nicht einmal im Ansatz ein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht wird, immer aber dann, wenn es um die Ergänzung eines unvollständigen Vorbringens geht, also um eine Undeutlichkeit in den Einzelheiten. (T8) |
4 Ob 70/23g | OGH | 21.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T8: Ein allenfalls unvollständiges Vorbringen ist – auch nach Anleitung durch den Prozessrichter – einer Ergänzung zugänglich und deren Vornahme führt zu keiner Änderung des Klagegrundes. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19700624_OGH0002_0060OB00138_7000000_001
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