Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Ein Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens findet nicht statt.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des PKW Marke Fiat X 19 Five Speed, Baujahr 1981, mit dem Kennzeichen W 611.869 im wesentlichen mit der Begründung; daß er diesen PKW mit Kaufvertrag vom 22. Juli 1984 der Beklagten verkauft habe. Der Kaufpreis von S 100.000 sei am 27. Juli 1984 fällig gewesen. Nachdem die Beklagte trotz Mahnung den Kaufpreis nicht bezahlt habe, sei der Kläger mit Schreiben vom 20. August 1984 vom Kaufvertrag zurückgetreten. Er sei somit wiederum Eigentümer dieses PKW. Die Beklagte habe den PKW auf ihren Namen angemeldet. Die Kraftfahrzeugpapiere habe der Kläger der Beklagten hiezu jedoch nicht ausgehändigt. Sie habe sie sich aus der Wohnung des Klägers, zu der sie damals noch Zutritt gehabt habe, ohne Wissen des Klägers verschafft. Da der für das Fahrzeug vereinbarte Kaufpreis von der Beklagten nach Fälligkeit nicht bezahlt worden sei, sei der Kläger vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten. Dadurch habe der Kläger zwar das Eigentum am PKW nicht wiedererlangt, aber er habe einen "obligatorischen Forderungsanspruch auf dieses Fahrzeug" (ON 10 S 29).
Die Beklagte wendete ein, es sei richtig, daß ihr der Kläger den PKW verkauft habe. Der vereinbarte Kaufpreis von S 20.000 sei dem Kläger übergeben worden. Der Kläger habe dann die Kraftfahrzeugpapiere der Beklagten ausgehändigt, damit diese das Fahrzeug anmelden könne. Innerhalb der Gewährleistungsfrist sei dann am Fahrzeug ein Motorschaden aufgetreten, weil der Kläger den PKW ohne Kühlwasser gefahren habe. Die dafür aufgelaufenen Reparaturkosten hätten den von der Beklagten bezahlten Kaufpreis überstiegen; der Betrag von S 20.000 werde "dem Klagsbetrag compensando entgegengestellt" (ON 3 S 6). Der Kläger habe "eine Gegenforderung der Beklagten von S 40.000 dadurch verschuldet, daß er das Fahrzeug nach der Übergabe ohne Kühlwasser gefahren habe und ein Schaden von S 40.000 eingetreten sei, der noch aushafte" (ON 8 S 19).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Mit Kaufvertrag vom 22. Juli 1984 hatte der Kläger den in seinem Eigentum stehenden PKW Marke Fiat X 19, Baujahr 1981, mit dem behördlichen Kennzeichen W 611.869 an die Beklagte verkauft und ihr auch übergeben. Der Kaufpreis, der nach der Behauptung des Klägers mit S 100.000, nach der Behauptung der Beklagten mit S 20.000 vereinbart worden war, war am 27. Juli 1984 fällig. Mit Schreiben vom 12. September 1984 erklärte der Kläger, daß der am 20. August 1984 schriftlich angedrohte Rücktritt wirksam geworden sei, da die Beklagte trotz dieser Mahnung ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sei.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß die Parteien die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes nicht behauptet hätten und ein schuldrechtlicher Titel (hier Kauf) und die Setzung eines Übertragungsaktes zum Eigentumserwerb führten. Das Eigentum am PKW sei daher - ungeachtet einer noch aushaftenden Kaufpreiszahlung - mit dessen Übergabe auf die Beklagte übergegangen. Nach § 918 ABGB könne der Verkäufer bei Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Selbst unter der Annahme, daß der vom Kläger behauptete Rücktritt vom Kaufvertrag rechtswirksam erfolgt wäre, sei die Beklagte immer noch Eigentümerin des Fahrzeuges geblieben. Die Aufhebung des Vertrages würde aber die Rückstellung der beiderseitigen Leistungen bedingen, sodaß das einseitige Leistungsbegehren des Klägers auch aus diesem Grund verfehlt sei. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteigt.
Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei auf Grund des Vorbringens des Klägers dessen Rücktritt vom Kaufvertrag und damit sein Begehren auf Herausgabe des PKW keineswegs ausgeschlossen. Auch die (spärlichen) Feststellungen des Erstgerichtes schlössen einen solchen Rücktritt keineswegs aus. Nach Art. 8 Nr. 21 der 4. EVHGB stehe dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB dann nicht zu, wenn er dem Käufer die Ware übergeben und den Kaufpreis gestundet habe, es sei denn, daß die Übergabe unter einer (nicht eingetretenen) Bedingung erfolgt oder das Eigentum am Kaufgegenstand vorbehalten worden wäre. Diese Vorschrift sei allerdings für den Bereich des Handelsrechtes geschaffen und gelte mangels einer abweichenden Regelung gemäß § 345 HGB sowohl bei beiderseitigen als auch bei einseitigen Handelsgeschäften. Da der Kläger nicht Kaufmann sei und auch die Kaufmannseigenschaft der Beklagten nicht behauptet worden sei (ihre Berufsbezeichnung fehle), komme im vorliegenden Fall die unmittelbare Handhabung dieser Vorschrift nicht in Betracht. In der Rechtsprechung sei allerdings die Ansicht vertreten worden, daß dieser Rücktrittsausschluß auch für das allgemeine Zivilrecht Geltung habe. Reischauer (in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 918) führe dagegen ins Treffen, daß dieser Größenschluß auf das allgemeine Zivilrecht, daß nämlich der Zahlungsverzug des letzteren nicht strenger sanktioniert sein könne, nicht überzeuge, weil Rückabwicklungen gerade im schnellebigen Handelsverkehr eher vermieden werden sollten. Er vertrete darüber hinaus die Ansicht, daß diese Bestimmung jedenfalls nicht eingreife, wenn sich die Sache noch beim Erwerber befinde, zumindest dann nicht, wenn dieser darüber noch nicht disponiert habe. Das Berufungsgericht schließe sich dieser Rechtsansicht an, sei also der Auffassung, daß Art. 8 Nr. 21 der 4. EVHGB im Bereich des allgemeinen Zivilrechtes nicht Platz greife.
Aber auch dann, wenn man die Anwendbarkeit der zitierten handelsrechtlichen Bestimmungen auf den Bereich des allgemeinen Zivilrechtes bejahen wollte, wäre der Ausschluß des Rücktrittsrechtes an die dort normierten Voraussetzungen, also die Übergabe des Kaufgegenstandes und die Kaufpreisstundung, gebunden. Von einer solchen Kaufpreisstundung könne aber weder nach dem Klagevorbringen noch nach den erstgerichtlichen Feststellungen die Rede sein. Daraus, daß der Verkauf am 22. Juli 1984 stattgefunden habe, der Kaufpreis aber erst am 27. Juli 1984 fällig gewesen sein solle, könne nämlich eine Kaufpreisstundung nicht abgeleitet werden. Stundung bedeute entweder die nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunktes durch Vereinbarung oder aber - im Fall der sogenannten "reinen" Stundung - zwar nicht dessen Hinausschiebung, wohl aber die Hinausschiebung der Geltendmachung der Forderung. Im vorliegenden Fall könne aus dem Klagevorbringen weder das eine noch das andere abgeleitet werden, weil die Behauptung, daß der Kaufpreis erst fünf Tage nach dem Vertragsabschluß fällig geworden sei, keine nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunktes, sondern eine von der gemäß den §§ 1052, 1066 ABGB bestehenden Zug-um-Zug-Verpflichtung abweichende ursprüngliche vertragliche Regelung bedeute und damit auch nicht die Geltendmachung nachträglich hinausgeschoben worden sei. Eine solche Regelung sei auf Grund der Vertragsfreiheit zulässig.
Allerdings weise Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 13 zu § 904, darauf hin, daß eine Stundung auch die Festsetzung eines nach Vertragsabschluß liegenden Fälligkeitszeitpunktes bedeuten könne, und zitiere in diesem Zusammenhang Art. 8 Nr. 21 der 4. EVHGB. Aber selbst dann, wenn man mit Rücksicht auf die Herkunft dieser Bestimmung den Stundungsbegriff im Sinne des BGB interpretieren wollte, könnte aus dem Klagevorbringen nicht ohne weiteres auf eine Stundung des Kaufpreises geschlossen werden. Eine Stundung im Sinne der diesbezüglich relevanten Bestimmung des § 454 BGB läge nämlich zwar dann vor, wenn die Zahlung vereinbarungsgemäß nicht Zug um Zug, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt als die Leistung des Verkäufers zu erfolgen hätte, doch liege im bloßen Zeitlassen zur Beschaffung des Geldes noch kein Hinausschieben der Fälligkeit der dem Käufer obliegenden Leistung, weil man der Gewährung einer gewissen Geldbeschaffungsfrist naturgemäß nicht den Willen des Verkäufers zum Verzicht auf den Rücktritt entnehmen könne. Die Klagsbehauptung, daß der Vertragsabschluß am 22. Juli 1984 stattgefunden habe, der Kaufpreis aber erst am 27. Juli 1984 fällig gewesen sei, könne durchaus auch so zu verstehen sein, daß der Kläger der Beklagten zwecks Geldbeschaffung de facto eine Frist bis zu diesem Zeitpunkt gewähren habe wollen. Abgesehen davon stehe es auch noch keineswegs fest, wann der PKW übergeben worden sei. Hätte nämlich die Übergabe vereinbarungsgemäß erst nach dem 27. Juli 1984 zu erfolgen gehabt, dann hätten die Parteien eine Vorleistung der Beklagten vereinbart und Art. 8 Nr. 21 der 4. EVHGB wäre auch deshalb nicht anwendbar, weil dann abermals von einer Kaufpreisstundung nicht die Rede sein könnte. Ob die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Kläger der Beklagten mit Kaufvertrag vom 22. Juli 1984 den PKW verkauft "und ihr auch übergeben" habe, in dem Sinn zu lesen sei, daß auch die Übergabe am 22. Juli 1984 stattgefunden hätte, sei der Formulierung des Erstgerichtes keineswegs eindeutig zu entnehmen.
Schließlich könne auch der Ansicht des Erstgerichtes nicht beigetreten werden, daß die Beklagte selbst bei Annahme eines wirksamen Rücktrittes vom Kaufvertrag Eigentümerin des Fahrzeuges geblieben wäre, weil im Fall einer Vertragsaufhebung die beiderseitigen Leistungen zurückzustellen seien. Richtig sei zwar, daß gemäß § 921 letzter Satz ABGB bei einem derartigen Rückabwicklungsanspruch wie auch sonst bei Rückabwicklungsansprüchen die beiderseitigen Leistungen wechselseitig, also Zug um Zug zurückzustellen seien, doch könne der Umstand, daß ein Kläger es unterlasse, ein solches Zug-um-Zug-Begehren zu stellen, nicht ex post auf die Gültigkeit des Rücktrittes von Einfluß sein. Im übrigen sei die Verpflichtung zu einer Zug-um-Zug-Leistung nicht vom Amts wegen wahrzunehmen.
Das Erstgericht werde daher aus den aufgezeigten Gründen die für die Berechtigung des Rücktrittes des Klägers maßgeblichen Umstände festzustellen haben.
Den angeordneten Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO "mit Rücksicht auf die keineswegs einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser bedeutsamen Rechtsfrage" für gegeben erachte.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der (zu Unrecht als Revision bezeichnete) Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben "und das Klagebegehren kostenpflichtig abzuweisen".
Der Kläger hat eine (zu Unrecht als Revisionsbeantwortung bezeichnete) Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rechtsmittel der Beklagten keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Beklagten ist unzulässig.
Der Rekurs gegen einen unter Rechtskraftvorbehalt gefaßten Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Sinne des § 519 Abs 1 Z 3 ZPO ist in beiden Fällen des § 502 Abs 4 ZPO zulässig. § 508 a Abs 1 ZPO gilt sinngemäß auch im Rekursverfahren über einen derartigen Aufhebungsbeschluß. Die dem Rechtskraftvorbehalt zugrundegelegte Ansicht des Berufungsgerichtes über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist für den Obersten Gerichtshof nicht bindend. Für den Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß gilt kraft Größenschlusses ebenfalls die Beschränkung der Anfechtungsgründe im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO (siehe dazu Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1884; Petrasch in ÖJZ 1983, 203; 6 Ob 666/84; 8 Ob 553/85 ua). Durch die in der ZVN 1983 getroffenen Regelungen ist somit der Rekurs gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes mit Rechtskraftvorbehalt weitgehend der Revision angeglichen worden (Fasching aaO Rz 1983). Der Oberste Gerichtshof hat bei Entscheidungen über Revisionen im Zulassungsbereich bereits mehrfach ausgesprochen, daß in derartigen Rechtsmitteln nur Rechtsfragen des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geltend gemacht werden dürfen. Werden im Rechtsmittel keine solchen Rechtsfragen aufgeworfen, dann ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO ausgeführt und damit zurückzuweisen (6 Ob 523/84; 8 Ob 553/85 ua). Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß in ähnlicher Weise gemäß § 502 Abs 4 ZPO in der Fassung vor der ZVN 1983 die Revision in Kündigungsstreitigkeiten lediglich aus dem im § 503 Z 4 ZPO (alte Fassung) bezeichneten Grund und nur dann zulässig war, wenn sie im Urteil des Berufungsgerichtes für zulässig erklärt worden war. Lehre und Rechtsprechung (Fasching, Kommentar IV 286 und ErgBd 104 f; MietSlg 28.611 ua) haben dazu die Auffassung vertreten, daß selbst dann, wenn die Revision vom Berufungsgericht zugelassen wurde, sie dennoch zurückzuweisen sei, wenn sie sich auf unzulässige Revisionsgründe stütze. Nichts anderes könne aber dann gelten, wenn in einer nach § 500 Abs 3 ZPO zugelassenen Revision kein Revisionsgrund nach § 503 Abs 2 ZPO (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO) geltend gemacht wird.
Die gleichen Überlegungen haben uneingeschränkt auch für Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt im Zulassungsbereich bei einem S 300.000 nicht übersteigenden Streitwert Geltung. Auch hier ist der Rechtsmittelwerber, wie bereits ausgeführt, auf die Anfechtungsgründe im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO beschränkt. Macht er derartige Anfechtungsgründe nicht geltend, dann ist sein Rechtsmittel auch hier nicht gesetzmäßig im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgeführt und auch dann, wenn das Berufungsgericht im Sinne des § 519 Abs 2 ZPO zulässigerweise einen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen hat, aus den dargelegten Erwägungen zurückzuweisen (8 Ob 553/85; 8 Ob 17/87 ua). Im vorliegenden Fall zeigt die Beklagte in ihren Rechtsmittelausführungen in keiner Weise auf, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt, beruht. Sie nimmt nicht konkret zu den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes Stellung und bestreitet insbesondere nicht die Richtigkeit der in erster Linie tragenden rechtlichen Argumentation des Berufungsgerichtes, daß eine analoge Anwendung der Bestimmung des Art. 8 Nr. 21 der 4. EVHGB im Bereich des allgemeinen bürgerlichen Rechtes nicht stattzufinden habe und daß daher in diesem Bereich dem Verkäufer auch nach Übergabe des Kaufgegenstandes ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB zustehe, sondern sie gesteht sogar die Anwendbarkeit der letztgenannten Gesetzesbestimmung im vorliegenden Fall ausdrücklich zu. Der einzige echte und nachvollziehbare rechtliche Einwand der Beklagten geht vielmehr nur dahin, daß der Kläger nicht einmal behauptet habe, eine angemessene Nachfrist im Sinne des § 918 Abs 1 ABGB gesetzt zu haben, sodaß er aus diesem Grund nicht im Sinne dieser Gesetzesstelle wirksam vom Vertrag zurücktreten habe können. Damit wird aber nicht die unrichtige Lösung von Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO behauptet. Die Beklagte versucht hier in Wahrheit vielmehr nur darzutun, daß das Sachvorbringen des Klägers im Verfahren erster Instanz in den aufgezeigten Belangen kein hinreichendes Substrat für die Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichtes bilde.
Es ist nun sicher richtig, daß es dem Kläger im Sinne des § 226 ABGB obliegt, die Tatsachen, auf welche sich sein Anspruch gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben; wie aber im vorliegenden Einzelfall das Tatsachenvorbringen des Klägers im Verfahren erster Instanz zu verstehen ist und welche Schlußfolgerungen in tatsächlicher Hinsicht aus diesem Vorbringen abzuleiten sind, ist nur für den Einzelfall von Bedeutung und keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (8 Ob 553/85; 8 Ob 17/87). Abgesehen davon, daß aus dem Vorbringen des Klägers, er sei vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten, ohne weiteres auch die Behauptung einer Nachfristsetzung im Sinne des § 918 Abs 1 ABGB abgeleitet werden kann, ist somit insgesamt aus den Rechtsmittelausführungen der Beklagten nicht die Behauptung zu entnehmen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes beruhe, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt.
Der Rekurs der Beklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Rekursbeantwortung, weil er den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (§§ 41, 50 ZPO).
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