OGH 7Ob530/95

OGH7Ob530/9528.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann S*****, und 2. Dr.Rudolf O.B*****, beide vertreten durch Dr.Teja H.Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach dem am 7.September 1994 verstorbenen Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.Hans S***** und 2. Hilde S*****, beide vertreten durch Dr.Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in Wien, und 3. Dr.Gerald K*****, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert S 600.000,--), infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 19. Oktober 1994, GZ 2 R 170/94-29, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25.Jänner 1994, GZ 22 Cg 336/93-19, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rekurse der beklagten Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß der Klage substantiierte Behauptungen, aus denen sich ein Schadenersatz ableiten ließe, fehlten; es sei nicht annähernd erkennbar, welches konkrete Schadensereignis von wem und wie verursacht worden sei und was für ein Schaden dadurch in welcher Höhe den Klägern eingetreten sei. Die Klage sei daher unschlüssig.

Das Berufungsgericht hob über Berufung der Kläger dieses Urteil mit dem angefochtenen Beschluß auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es stimmte der Rechtsmeinung des Erstgerichtes bei, daß die vorliegenden Klagsbehauptungen zufolge ihrer Unvollständigkeit unschlüssig seien und daß den Beklagten daher die Möglichkeit genommen worden sei, im einzelnen zu dem erhobenen Pauschalvorwurf Stellung zu nehmen. Das Erstgericht wäre jedoch gemäß § 182 Abs.1 ZPO verpflichtet gewesen, die Kläger auf diese Unschlüssigkeit hinzuweisen, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Angaben zu vervollständigen. Erst wenn die Kläger auf die Anregungen des Gerichtes nicht reagieren sollten, wäre eine Abweisung der Klage wegen Unschlüssigkeit mit Urteil denkbar.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurse der Beklagten sind mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.1 iVm § 528 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Den Klägern ist iS ihrer Ausführungen in der Rekursbeantwortung darin beizupflichten, daß die Rekursbehauptung des Drittbeklagten, das Erstgericht sei in der mündlichen Streitverhandlung vom 15.1.1994 seiner nach § 182 ZPO bestehenden Verpflichtung ohnedies nachgekommen, dieses Vorgehen sei nur nicht protokolliert worden, nichts daran ändert, daß gemäß § 215 ZPO - soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt - (nur) der im Protokoll beurkundete Verhandlungsverlauf vollen Beweis über den Verhandlungsgang macht, soferne nicht etwa der Verhandlungsrichter in der Begründung seiner Entscheidung darauf hinweist, daß die Protokollierung eines bestimmten Verhandlungsvorganges, auf den er sich in seiner Entscheidung bezogen hat, unterlassen worden ist (vgl. Gitschthaler in Rechberger § 208 ZPO Rz 2). Dies ist hier nicht geschehen.

Wann und welche Anleitung nach § 182 Abs 1 ZPO geboten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Fucik in Rechberger, Rz 1 zu § 182 ZPO). Der Lösung der vorliegenden Frage, ob sich der Rechtsfreund der Kläger schon aufgrund der wiederholten Hinweise der beklagten Parteien ohnedies der Unschlüssigkeit seiner Klage bewußt hätte sein müssen und allein aus diesem Grund eine richterliche Anleitung unterbleiben durfte, kommt keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur richterlichen Anleitungspflicht, daß das Gericht, bevor es ein unschlüssiges Begehren abweist, eine Verbesserung anregen muß (Fucik aaO), und ist auch vom vorliegenden Einzelfall her beurteilt vertretbar.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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