Rechtssatz
Grenzen des Gebrauchsrechtes. Der Gebrauch ist nur soweit zulässig, als dadurch nicht der Gebrauch der anderen Miteigentümer gestört wird.
1 Ob 712/76 | OGH | 21.09.1976 |
MietSlg 28050 |
1 Ob 549/79 | OGH | 14.03.1979 |
Beisatz: Dabei ist nicht auf eine abstrakte Gebrauchsmöglichkeit, sondern auf den konkreten Gebrauch der anderen Teilhaber Bedacht zu nehmen, da heißt der Gebrauch des einen findet in dem tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke; im Streitfall greifen die Regeln der §§ 834 ff ABGB ein. (T1) |
3 Ob 9/82 | OGH | 24.03.1982 |
Beis wie T1 nur: Dabei ist nicht auf eine abstrakte Gebrauchsmöglichkeit, sondern auf den konkreten Gebrauch der anderen Teilhaber Bedacht zu nehmen, da heißt der Gebrauch des einen findet in dem tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke. (T2) = MietSlg 34065 |
1 Ob 556/93 | OGH | 25.08.1993 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Jeder Miteigentümer kann bei Fehlen einer Gebrauchsordnung die Sache nach Willkür benützen; sein Gebrauchsrecht bezieht sich grundsätzlich auf die gesamte Sache. (T3) |
4 Ob 269/99h | OGH | 19.10.1999 |
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/150 |
1 Ob 220/05t | OGH | 13.12.2005 |
Vgl; Beis wie T3 nur: Jeder Miteigentümer kann bei Fehlen einer Gebrauchsordnung die Sache nach Willkür benützen. (T4); Beis wie T1 nur: Der Gebrauch des einen findet in dem tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke. (T5) |
10 Ob 53/08d | OGH | 10.06.2008 |
Auch; Beisatz: Nach der zu § 828 ABGB ergangenen Rechtsprechung ist grundsätzlich jeder Teilhaber berechtigt, die gemeinschaftliche Sache auch ohne vorherige Absprache mit den übrigen Teilhabern zu benützen. Bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit darf jeder Teilhaber die gemeinschaftliche Sache derart gebrauchen, dass er hiedurch den Gebrauch durch die anderen nicht beeinträchtigt. Dabei ist nicht auf abstrakte Gebrauchsmöglichkeiten anderer Miteigentümer abzustellen, sondern auf den konkreten Gebrauch durch den anderen Bedacht zu nehmen. Der Gebrauch des einen Miteigentümers findet nur in dem tatsächlichen Mitgebrauch des anderen seine Schranke und nicht in jeder denkbaren Möglichkeit des Gebrauchs. (T7) |
2 Ob 155/08w | OGH | 14.08.2008 |
Auch; Beisatz: Das auf dem Gesetz basierende Gebrauchsrecht des einzelnen Teilhabers bestimmt sich durch den konkreten bisherigen Gebrauch der übrigen. (T8); Auch Beis wie T1; Beisatz: Jeder kann die ganze Sache rechtmäßig gebrauchen, soferne dadurch nicht der konkrete Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. (T9) |
7 Ob 145/23h | OGH | 22.11.2023 |
Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Hier: Keine titellose Benützung durch den anderen Miteigentümer (mit seiner Lebensgefährtin), da die klagende Miteigentümerin keinen konkreten Gebrauch beansprucht. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19690828_OGH0002_0010OB00148_6900000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)