OGH 8Ob138/66; 1Ob125/72 (RS0040119)

OGH8Ob138/66; 1Ob125/7227.6.2023

Rechtssatz

Liegt kein ausdrückliches Geständnis vor, dann gehören die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichtes dem Gebiet der Beweiswürdigung an. Die Frage, ob ein Tatsachengeständnis abgegeben wurde, kann daher in diesem Fall nicht vor den OGH gebracht werden. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 266 ZPO kann im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden, weil die Aufnahme von Beweisen über von einer Partei zugestandene Tatsachen keinen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO begründet.

Normen

ZPO §266 DIII
ZPO §267

8 Ob 138/66OGH24.05.1966
1 Ob 125/72OGH27.06.1972

nur: Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 266 ZPO kann im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden, weil die Aufnahme von Beweisen über von einer Partei zugestandene Tatsachen keinen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO begründet. (T1)

4 Ob 361/78OGH24.10.1978

Auch; nur: Liegt kein ausdrückliches Geständnis vor, dann gehören die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichtes dem Gebiet der Beweiswürdigung an. Die Frage, ob ein Tatsachengeständnis abgegeben wurde, kann daher in diesem Fall nicht vor den OGH gebracht werden. (T2)

7 Ob 26/81OGH17.09.1981

Auch; nur T2; Veröff: ZVR 1982/394 S 341

6 Ob 632/81OGH13.01.1982

Auch

4 Ob 592/82OGH18.01.1983

nur T2

5 Ob 671/83OGH27.09.1983

nur: Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 266 ZPO kann im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden. (T3)

9 ObA 58/87OGH02.09.1987

Vgl auch; nur T1

7 Ob 31/90OGH22.11.1990

Auch; nur T1; Veröff: RdW 1991,236 = VersRdSch 1991,204

7 Ob 24/91OGH14.11.1991

nur T2; nur T3

1 Ob 14/93OGH11.05.1993

Vgl aber; Beisatz: Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, geht der Beweisaufnahme stets voraus und hat nur die Prüfung zum Gegenstand, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist daher im Rahmen der Verfahrensrüge möglich. (T4) Veröff: SZ 66/59

10 ObS 319/01mOGH13.11.2001

Vgl auch; nur T1

10 ObS 151/04kOGH25.01.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung lässt den Schluss von einer unterbliebenen Bestreitung auf ein schlüssiges Geständnis (§ 267 ZPO) im Allgemeinen nur dann zu, wenn dafür im Einzelfall gewichtige Indizien sprechen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist vor dem Obersten Gerichtshof überprüfbar. (T5); Veröff: SZ 2005/7

7 Ob 121/10kOGH22.10.2010

Vgl auch; Beis wie T5

17 Ob 19/11kOGH19.09.2011

Vgl; Beisatz: Wendet das Gericht zweiter Instanz § 267 ZPO nicht an und stellt es das Gegenteil eines angeblichen Geständnisses fest, liegt darin kein Verfahrensmangel, und die Feststellung ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Bei einer bloßen Negativfeststellung hätte hingegen ein Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang und die Negativfeststellung wäre unbeachtlich. (T6)

2 Ob 89/11vOGH16.09.2011
2 Ob 252/12sOGH04.04.2013

Auch; nur T1

7 Ob 226/14gOGH02.09.2015

Auch

10 ObS 116/14bOGH17.11.2015

Auch; Beis wie T6

9 ObA 39/18bOGH17.05.2018

Auch; Beis wie T6

5 Ob 129/21pOGH21.02.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

5 Ob 89/22gOGH29.06.2022

Vgl; Beis wie T4

1 Ob 149/22aOGH27.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T6

Dokumentnummer

JJR_19660524_OGH0002_0080OB00138_6600000_001