OGH 4Ob519/61 (RS0014010)

OGH4Ob519/6125.1.2023

Rechtssatz

Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages bedeutet, dass die Leistungen, die der Offerent erhalten oder erbringen will, und wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, die Leistungen beider Teile, in solcher Weise bezeichnet werden müssen, dass sie sich aus dem Antrage selbst, bei Auslegung nach den §§ 914, 915 ABGB und bei Berücksichtigung der Verkehrssitte wie der gesetzlichen Dispositivnormen feststellen lassen, und zwar entweder unmittelbar oder mittelbar auf Grund späterer, im Antrage bezeichneter und nicht mehr schlechtweg vom Willen des Antragstellers abhängiger Ereignisse und Verhältnisse. Die Leistung muss mindestens bestimmbar sein.

Normen

ABGB §861
ABGB §869

4 Ob 519/61OGH09.01.1962
8 Ob 201/68OGH24.09.1968
8 Ob 239/71OGH14.09.1971
4 Ob 343/72OGH03.10.1972

Veröff: SZ 45/102 = ÖBl 1973,112

4 Ob 19/75OGH21.05.1975

nur: Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages bedeutet, dass die Leistungen, die der Offerent erhalten oder erbringen will, und wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, die Leistungen beider Teile, in solcher Weise bezeichnet werden müssen, dass sie sich aus dem Antrage selbst, bei Auslegung nach den §§ 914, 915 ABGB und bei Berücksichtigung der Verkehrssitte wie der gesetzlichen Dispositivnormen feststellen lassen. (T1); Beisatz: Musikervertrag mit alternativ formuliertem Anbot. (T2) Veröff: ZAS 1976,141 ( Hoyer ) = QuHGZ 9349

3 Ob 120/78OGH10.10.1978

Vgl auch; nur T1

6 Ob 534/94OGH13.07.1994

nur T1

7 Ob 43/98vOGH10.03.1998

Vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsvertrag. (T3)

7 Ob 347/99aOGH12.07.2000

Auch; Beisatz: Die Frage der Bestimmtheit im Sinne des § 869 ABGB richtet sich nach dem jeweiligen beabsichtigten Geschäftstyp. Bestimmtheit ist auch bereits dann gegeben, wenn sich die vertraglichen Rechtsfolgen durch Auslegung sowie auf Grund des dispositiven Rechtes ermitteln lassen. (T4)

9 ObA 133/05gOGH31.08.2005

Auch; nur T1

4 Ob 84/09wOGH09.06.2009

Auch; Veröff: SZ 2009/77

7 Ob 179/09pOGH16.12.2009

Auch; Beisatz: Hier: Anhang 26 „Regelungen hinsichtlich des Transits und die direkte Abrechnung des indirekten Verkehrs" Pkt 1.1.3. (T5)

7 Ob 14/11aOGH06.07.2011

Auch

4 Ob 102/15aOGH11.08.2015

Vgl auch

7 Ob 114/18tOGH04.07.2018

Vgl; Wenn bei einer Lebensversicherung im Ablebensfall als Leistung ein zum Pensionszahlungsbeginn kapitalisierter (abgezinster) Wert künftiger Pensionszahlungen vereinbart wird und der Polizze und den Vertragsunterlagen kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, welcher Abzinsungsfaktor (Diskontsatz) zur Anwendung gelangen soll, ist davon auszugehen, dass ein bestimmter also marktüblicher zugrunde zu legen ist. (T6)

5 Ob 203/18sOGH20.03.2019

Vgl

9 Ob 66/21bOGH19.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Fremdwährungskreditvertrag. (T7)

7 Ob 58/22pOGH29.06.2022

Vgl; Beis wie T7

8 Ob 81/22bOGH21.11.2022

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Für den Fremdwährungskreditvertrag müssen die Kreditsumme als Hauptleistungspflicht des Kreditgebers und die Rückzahlungspflicht als Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers als essentialia negotii ausreichend bestimmt im Sinn einer eindeutigen Bestimmbarkeit sein. (T8)<br/>Beisatz: Ein Kreditbetrag in Fremdwährung und damit die – echte – Fremdwährungsschuld sind ausreichend „bestimmt“ und der Vertrag mit dieser Kreditsumme zustande gekommen, wenn sich aus dem Kontoauszug des Kreditnehmers sowohl der Kreditbetrag in Fremdwährung als auch der Umrechnungskurs, aus dem sich der Eurobetrag errechnet, ergibt (hier: CHF-EUR). (T9)

7 Ob 223/22bOGH25.01.2023

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Auch bei Einzugsermächtigung vom Euro-Girokonto. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19620109_OGH0002_0040OB00519_6100000_001

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