Rechtssatz
Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. Solche Fälle sind z.B. im Wettbewerbsrecht denkbar. Die Wiederholungsgefahr besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe in die von der Klägerin behaupteten Rechte, wobei auf das Verhalten der Beklagten Bedacht zu nehmen ist.
Atomkraftwerk; Vorbeugender Unterlassungsanspruch
1 Ob 92/62 | OGH | 23.05.1962 |
Beisatz: Unterlassung des Parkens und Abstellen eines LKW im Hofe eines Hauses. (T1) |
5 Ob 95/63 | OGH | 24.05.1963 |
Auch; Beisatz: Voraussetzung für die vorbeugende Unterlassungsklage ist, dass bereits einmal eine Verletzung erfolgte und Wiederholungsgefahr besteht. (T2) <br/>Veröff: SZ 35/28 |
1 Ob 20/64 | OGH | 11.03.1964 |
Veröff: MietSlg 16004 |
6 Ob 66/64 | OGH | 22.04.1964 |
nur: Die Wiederholungsgefahr besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe in die von der Klägerin behaupteten Rechte, wobei auf das Verhalten der Beklagten Bedacht zu nehmen ist. (T3) <br/>Veröff: SZ 37/62 |
6 Ob 100/65 | OGH | 21.04.1965 |
Beis wie T3 |
4 Ob 49/66 | OGH | 18.10.1966 |
Veröff: Arb 8301 = JBl 1967,534 |
6 Ob 137/67 | OGH | 31.05.1967 |
Beisatz: Bestreitung der Unterlassungspflicht ist Indiz für Wiederholungsgefahr. (T4) |
6 Ob 82/68 | OGH | 10.04.1968 |
Beis wie T3; Beisatz: Verletzung einer Konkurrenzklausel. (T5) <br/>Veröff: JBl 1968,477 |
6 Ob 224/68 | OGH | 05.09.1968 |
Beis wie T3; Beisatz: Verschulden (Zurechnungsfähigkeit) des Beklagten nicht erforderlich. (T6) <br/>Veröff: JBl 1970,35 = LwBtr 1969,223 |
1 Ob 229/68 | OGH | 03.10.1968 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: MietSlg 20150 |
6 Ob 274/69 | OGH | 05.11.1969 |
Beis wie T3 |
8 Ob 266/70 | OGH | 24.11.1970 |
Beis wie T3; Beis wie T4 |
1 Ob 51/71 | OGH | 11.03.1971 |
Beis wie T3; Veröff: EvBl 1972/20 S 42 |
4 Ob 333/71 | OGH | 13.07.1971 |
Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1972,11 |
5 Ob 203/71 | OGH | 01.09.1971 |
Beis wie T2; |
4 Ob 603/71 | OGH | 05.10.1971 |
Beis wie T3; |
1 Ob 102/72 | OGH | 24.05.1972 |
Beis wie T3; |
4 Ob 314/74 | OGH | 07.05.1974 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Rechtskräftiges Anerkenntnis spricht gegen Vermutung der Wiederholungsgefahr. (T7) |
4 Ob 319/76 | OGH | 07.09.1976 |
Beis wie T3; Beisatz: Unterlassung einer privaten Veröffentlichung einer EV. (T8) |
4 Ob 307/77 | OGH | 08.02.1977 |
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1977,108 |
7 Ob 561/77 | OGH | 28.04.1977 |
Ähnlich; Beis wie T3; Veröff: MietSlg 29049 |
8 Ob 502/78 | OGH | 28.02.1978 |
Beis wie T3 |
5 Ob 754/78 | OGH | 09.01.1979 |
Beis wie T3 |
1 Ob 701/81 | OGH | 18.11.1981 |
Beis wie T3 |
4 Ob 404/82 | OGH | 11.01.1983 |
Beis wie T3 |
1 Ob 658/83 | OGH | 31.08.1983 |
Beis wie T3; Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = JBl 1984/492 = GRURInt 1985,340 |
4 Ob 362/84 | OGH | 25.09.1984 |
Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1985,43 |
4 Ob 383/86 | OGH | 02.12.1986 |
Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1988,79 (S.F. Prunbauer, S 63) |
4 Ob 395/87 | OGH | 30.11.1987 |
Beis wie T3; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr muss ernstlich zu besorgen sein; sie liegt nicht vor, wenn sie bloß denkbar ist. (T9) Veröff: MR 1988,59 |
4 Ob 28/88 | OGH | 31.05.1988 |
Auch; nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. Solche Fälle sind z.B. im Wettbewerbsrecht denkbar. (T10) <br/>Veröff: MR 1988,205 = ÖBl 1989,56 = GRURInt 1990,74 |
7 Ob 573/92 | OGH | 30.07.1992 |
Vgl; Beisatz: Der in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigte Grundnachbar darf erst dann auf einen Ausgleichsanspruch verwiesen werden, wenn der Schaden bereits eingetreten und keine weitere Schädigung mehr zu befürchten ist. (T11) |
1 Ob 512/96 | OGH | 22.08.1996 |
Auch; nur: Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt. (T13)<br/>Beisatz: Unterlassungsansprüche können ausnahmsweise auch vorbeugend erhoben werden, um unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten zu verhindern. (T14) <br/>Veröff: SZ 69/187 |
4 Ob 367/97t | OGH | 19.12.1997 |
nur: Die Wiederholungsgefahr besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe. (T15) |
4 Ob 309/98i | OGH | 26.01.1999 |
Auch; nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen. (T16) |
1 Ob 6/00i | OGH | 28.04.2000 |
nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. (T17) |
4 Ob 22/04w | OGH | 10.02.2004 |
Vgl; Beisatz: Eine (vorbeugende) Unterlassungsklage ist dann gerechtfertigt, wenn das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorsteht, also Erstbegehungsgefahr besteht. (T18)<br/>Beisatz: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht. Es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten der bezeichneten Art in naher Zukunft bevorsteht. (T19) |
6 Ob 226/05m | OGH | 01.12.2005 |
Beisatz: Grundsätzlich ist die vorbeugende Unterlassungsklage beim bloß drohenden Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs zulässig. Sie setzt aber regelmäßig den Beginn der Rechtsverletzung voraus. (T20)<br/>Beisatz: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. (T21) |
1 Ob 5/06a | OGH | 04.04.2006 |
Vgl; nur T17; Beis wie T20; Beis wie T21; Beisatz: Umso mehr muss dies gelten, wenn die (höherwertigen) Rechtsgüter des Lebens oder der Gesundheit bedroht sind. (T22)<br/>Veröff: SZ 2006/54 |
2 Ob 111/07y | OGH | 24.01.2008 |
nur T13; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T19 nur: Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht. (T23) |
9 Ob 9/08a | OGH | 01.04.2009 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen. (T24) |
9 Ob 54/08v | OGH | 01.04.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Für eine vorbeugende Unterlassungsklage ist die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung notwendig. (T25) |
1 Ob 227/10d | OGH | 23.02.2011 |
Auch; nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. (T26) |
3 Ob 134/12w | OGH | 19.09.2012 |
nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. (T27)<br/>Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T23 |
6 Ob 146/12g | OGH | 16.11.2012 |
nur T10; Beis wie T19; Beisatz: Die Frage, ob in einem konkreten Fall die tatsächlichen Umstände eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer Schädigung begründen können, ist keine solche von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T28) |
6 Ob 38/13a | OGH | 04.07.2013 |
Vgl; Beisatz: Auch Unterlassungsansprüche nach § 32 Abs 2 DSG 2000 setzen voraus, dass der Kläger Betroffener (§ 4 Z 3 DSG) ist und somit seine Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 verwendet worden sind. Auch hier ist somit die Gefahr bevorstehender widerrechtlicher Schädigung oder Wiederholungsgefahr Anspruchsvoraussetzung. (T29) |
3 Ob 165/16k | OGH | 23.11.2016 |
nur T17; Beis wie T21; Beis wie T23; Beis wie T28 |
6 Ob 9/17t | OGH | 29.03.2017 |
Auch; nur T27; Beis wie T4; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T19 |
6 Ob 131/18k | OGH | 20.12.2018 |
Auch; nur T13; Beis wie T18; Beis wie T19 nur: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht. (T30) |
6 Ob 127/19y | OGH | 24.10.2019 |
Beisatz: Hier: Das Erweiterungsprojekt der beklagten Stadtgemeinde befindet sich lediglich im Planungsstadium nach den Vorstellungen des Bürgermeisters. (T31) |
5 Ob 107/21b | OGH | 15.07.2021 |
Vgl; Beis nur wie T18; Beis wie T28 |
6 Ob 14/22k | OGH | 25.02.2022 |
Vgl; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls die ernste Besorgnis einer Gefährdung vorliegt, sind deren Eintrittswahrscheinlichkeit, das Ausmaß der zu erwartenden Rechtsgutverletzung und die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts im Sinne eines beweglichen Systems zu berücksichtigen. (T32) |
6 Ob 36/22w | OGH | 06.04.2022 |
Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Die bloße Möglichkeit eines Eingriffs durch die Beklagte ist weder eine nach der DSGVO unzulässige Datenverarbeitung noch droht eine solche deswegen bereits. (T33) |
2 Ob 119/23y | OGH | 27.06.2023 |
Beisatz wie T32; Beisatz wie T30; Beisatz wie T28 |
Dokumentnummer
JJR_19601123_OGH0002_0050OB00375_6000000_001
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