OGH 5Ob375/60; 8Ob59/62; 1Ob92/62; 6Ob21/63; 5Ob95/63; 1Ob20/64; 6Ob66/64; 6Ob100/65; 8Ob16/66; 6Ob172/66; 4Ob49/66; 6Ob137/67; 6Ob82/68; 6Ob224/68; 1Ob229/68; 5Ob308/68; 5Ob25/69; 6Ob274/69; 8Ob266/70; 1Ob51/71; 4Ob333/71; 5Ob203/71; 4Ob603/71; 1Ob102/72; 4Ob314/74; 4Ob319/76; 4Ob307/77; 7Ob561/77; 8Ob502/78; 5Ob754/78 (RS0009357)

OGH5Ob375/60; 8Ob59/62; 1Ob92/62; 6Ob21/63; 5Ob95/63; 1Ob20/64; 6Ob66/64; 6Ob100/65; 8Ob16/66; 6Ob172/66; 4Ob49/66; 6Ob137/67; 6Ob82/68; 6Ob224/68; 1Ob229/68; 5Ob308/68; 5Ob25/69; 6Ob274/69; 8Ob266/70; 1Ob51/71; 4Ob333/71; 5Ob203/71; 4Ob603/71; 1Ob102/72; 4Ob314/74; 4Ob319/76; 4Ob307/77; 7Ob561/77; 8Ob502/78; 5Ob754/7827.6.2023

Rechtssatz

Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. Solche Fälle sind z.B. im Wettbewerbsrecht denkbar. Die Wiederholungsgefahr besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe in die von der Klägerin behaupteten Rechte, wobei auf das Verhalten der Beklagten Bedacht zu nehmen ist.

Atomkraftwerk; Vorbeugender Unterlassungsanspruch

 

Normen

ABGB §43
ABGB §364
ABGB §523
ABGB §859
UWG §14

5 Ob 375/60OGH23.11.1960

Veröff: SZ 33/130 = EvBl 1961/75 S 125 = RZ 1961/65

8 Ob 59/62OGH27.02.1962
1 Ob 92/62OGH23.05.1962

Beisatz: Unterlassung des Parkens und Abstellen eines LKW im Hofe eines Hauses. (T1)

6 Ob 21/63OGH13.02.1963
5 Ob 95/63OGH24.05.1963

Auch; Beisatz: Voraussetzung für die vorbeugende Unterlassungsklage ist, dass bereits einmal eine Verletzung erfolgte und Wiederholungsgefahr besteht. (T2) <br/>Veröff: SZ 35/28

1 Ob 20/64OGH11.03.1964

Veröff: MietSlg 16004

6 Ob 66/64OGH22.04.1964

nur: Die Wiederholungsgefahr besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe in die von der Klägerin behaupteten Rechte, wobei auf das Verhalten der Beklagten Bedacht zu nehmen ist. (T3) <br/>Veröff: SZ 37/62

6 Ob 100/65OGH21.04.1965

Beis wie T3

8 Ob 16/66OGH01.02.1966
6 Ob 172/66OGH01.06.1966
4 Ob 49/66OGH18.10.1966

Veröff: Arb 8301 = JBl 1967,534

6 Ob 137/67OGH31.05.1967

Beisatz: Bestreitung der Unterlassungspflicht ist Indiz für Wiederholungsgefahr. (T4)

6 Ob 82/68OGH10.04.1968

Beis wie T3; Beisatz: Verletzung einer Konkurrenzklausel. (T5) <br/>Veröff: JBl 1968,477

6 Ob 224/68OGH05.09.1968

Beis wie T3; Beisatz: Verschulden (Zurechnungsfähigkeit) des Beklagten nicht erforderlich. (T6) <br/>Veröff: JBl 1970,35 = LwBtr 1969,223

1 Ob 229/68OGH03.10.1968

Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: MietSlg 20150

5 Ob 308/68OGH22.01.1969
5 Ob 25/69OGH01.10.1969
6 Ob 274/69OGH05.11.1969

Beis wie T3

8 Ob 266/70OGH24.11.1970

Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 51/71OGH11.03.1971

Beis wie T3; Veröff: EvBl 1972/20 S 42

4 Ob 333/71OGH13.07.1971

Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1972,11

5 Ob 203/71OGH01.09.1971

Beis wie T2;

4 Ob 603/71OGH05.10.1971

Beis wie T3;

1 Ob 102/72OGH24.05.1972

Beis wie T3;

4 Ob 314/74OGH07.05.1974

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Rechtskräftiges Anerkenntnis spricht gegen Vermutung der Wiederholungsgefahr. (T7)

4 Ob 319/76OGH07.09.1976

Beis wie T3; Beisatz: Unterlassung einer privaten Veröffentlichung einer EV. (T8)

4 Ob 307/77OGH08.02.1977

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1977,108

7 Ob 561/77OGH28.04.1977

Ähnlich; Beis wie T3; Veröff: MietSlg 29049

8 Ob 502/78OGH28.02.1978

Beis wie T3

5 Ob 754/78OGH09.01.1979

Beis wie T3

1 Ob 15/80OGH18.06.1980
1 Ob 701/81OGH18.11.1981

Beis wie T3

4 Ob 404/82OGH11.01.1983

Beis wie T3

3 Ob 511/83OGH13.04.1983

Auch; Veröff: SZ 56/63 = EvBl 1983/91 S 355 = RZ 1984/25 S 72

1 Ob 658/83OGH31.08.1983

Beis wie T3; Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = JBl 1984/492 = GRURInt 1985,340

4 Ob 362/84OGH25.09.1984

Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1985,43

4 Ob 331/86OGH13.05.1986

Beis wie T3

4 Ob 383/86OGH02.12.1986

Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1988,79 (S.F. Prunbauer, S 63)

4 Ob 391/86OGH19.05.1987

Auch; Beis wie T3

4 Ob 395/87OGH30.11.1987

Beis wie T3; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr muss ernstlich zu besorgen sein; sie liegt nicht vor, wenn sie bloß denkbar ist. (T9) Veröff: MR 1988,59

6 Ob 592/87OGH24.03.1988

Vgl auch; nur T3; Veröff: JBl 1988,655

4 Ob 28/88OGH31.05.1988

Auch; nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. Solche Fälle sind z.B. im Wettbewerbsrecht denkbar. (T10) <br/>Veröff: MR 1988,205 = ÖBl 1989,56 = GRURInt 1990,74

7 Ob 573/92OGH30.07.1992

Vgl; Beisatz: Der in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigte Grundnachbar darf erst dann auf einen Ausgleichsanspruch verwiesen werden, wenn der Schaden bereits eingetreten und keine weitere Schädigung mehr zu befürchten ist. (T11)

4 Ob 171/93OGH14.12.1993

nur T3; Beisatz: hier: § 1330 ABGB. (T12)

1 Ob 512/96OGH22.08.1996

Auch; nur: Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt. (T13)<br/>Beisatz: Unterlassungsansprüche können ausnahmsweise auch vorbeugend erhoben werden, um unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten zu verhindern. (T14) <br/>Veröff: SZ 69/187

4 Ob 367/97tOGH19.12.1997

nur: Die Wiederholungsgefahr besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe. (T15)

4 Ob 309/98iOGH26.01.1999

Auch; nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen. (T16)

4 Ob 100/00kOGH12.04.2000

Vgl auch; Beis wie T14

1 Ob 6/00iOGH28.04.2000

nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. (T17)

7 Ob 299/00xOGH11.07.2001

nur T17; Veröff: SZ 74/129

4 Ob 22/04wOGH10.02.2004

Vgl; Beisatz: Eine (vorbeugende) Unterlassungsklage ist dann gerechtfertigt, wenn das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorsteht, also Erstbegehungsgefahr besteht. (T18)<br/>Beisatz: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht. Es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten der bezeichneten Art in naher Zukunft bevorsteht. (T19)

6 Ob 226/05mOGH01.12.2005

Beisatz: Grundsätzlich ist die vorbeugende Unterlassungsklage beim bloß drohenden Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs zulässig. Sie setzt aber regelmäßig den Beginn der Rechtsverletzung voraus. (T20)<br/>Beisatz: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. (T21)

1 Ob 5/06aOGH04.04.2006

Vgl; nur T17; Beis wie T20; Beis wie T21; Beisatz: Umso mehr muss dies gelten, wenn die (höherwertigen) Rechtsgüter des Lebens oder der Gesundheit bedroht sind. (T22)<br/>Veröff: SZ 2006/54

10 Ob 23/07sOGH20.03.2007

Auch; nur T17

17 Ob 9/07hOGH10.07.2007

Auch; Beis wie T14

2 Ob 111/07yOGH24.01.2008

nur T13; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T19 nur: Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht. (T23)

9 Ob 9/08aOGH01.04.2009

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen. (T24)

9 Ob 54/08vOGH01.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Für eine vorbeugende Unterlassungsklage ist die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung notwendig. (T25)

4 Ob 49/11aOGH10.05.2011

Vgl auch

1 Ob 227/10dOGH23.02.2011

Auch; nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. (T26)

3 Ob 134/12wOGH19.09.2012

nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. (T27)<br/>Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T23

6 Ob 146/12gOGH16.11.2012

nur T10; Beis wie T19; Beisatz: Die Frage, ob in einem konkreten Fall die tatsächlichen Umstände eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer Schädigung begründen können, ist keine solche von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T28)

6 Ob 38/13aOGH04.07.2013

Vgl; Beisatz: Auch Unterlassungsansprüche nach § 32 Abs 2 DSG 2000 setzen voraus, dass der Kläger Betroffener (§ 4 Z 3 DSG) ist und somit seine Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 verwendet worden sind. Auch hier ist somit die Gefahr bevorstehender widerrechtlicher Schädigung oder Wiederholungsgefahr Anspruchsvoraussetzung. (T29)

3 Ob 241/15kOGH16.03.2016

Auch; nur T26

3 Ob 165/16kOGH23.11.2016

nur T17; Beis wie T21; Beis wie T23; Beis wie T28

6 Ob 9/17tOGH29.03.2017

Auch; nur T27; Beis wie T4; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T19

6 Ob 131/18kOGH20.12.2018

Auch; nur T13; Beis wie T18; Beis wie T19 nur: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht. (T30)

6 Ob 127/19yOGH24.10.2019

Beisatz: Hier: Das Erweiterungsprojekt der beklagten Stadtgemeinde befindet sich lediglich im Planungsstadium nach den Vorstellungen des Bürgermeisters. (T31)

5 Ob 107/21bOGH15.07.2021

Vgl; Beis nur wie T18; Beis wie T28

6 Ob 14/22kOGH25.02.2022

Vgl; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls die ernste Besorgnis einer Gefährdung vorliegt, sind deren Eintrittswahrscheinlichkeit, das Ausmaß der zu erwartenden Rechtsgutverletzung und die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts im Sinne eines beweglichen Systems zu berücksichtigen. (T32)

6 Ob 36/22wOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Die bloße Möglichkeit eines Eingriffs durch die Beklagte ist weder eine nach der DSGVO unzulässige Datenverarbeitung noch droht eine solche deswegen bereits. (T33)

5 Ob 134/22zOGH02.11.2022
2 Ob 119/23yOGH27.06.2023

Beisatz wie T32; Beisatz wie T30; Beisatz wie T28

Dokumentnummer

JJR_19601123_OGH0002_0050OB00375_6000000_001

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