Spruch:
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Unterlassungsbegehren können ganz allgemein nur bei Wiederholungsgefahr erhoben werden (RIS-Justiz RS0031786). Es ist daher für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die Klägerin ihren Anspruch auf "jeden erdenklichen Rechtsgrund" gestützt hat.
Die Wiederholungsgefahr besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe (RIS-Justiz RS0009357). Sie ist zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder doch zumindest höchst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Wer im Prozeß weiterhin die Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, und seinen Wettbewerbsverstoß verteidigt, gibt im allgemeinen schon dadurch zu erkennen, daß es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe dieser Art nicht ernstlich zu tun ist; besondere Umstände können aber auch in einem solchen Fall zur Verneinung der Wiederholungsgefahr führen (RIS-Justiz RS0079692; ÖBl 1996, 35 - Rolls-Royce mwN).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0042818).
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