Rechtssatz
Der Verdienstentgang ist so zu berechnen, dass zum entgangenen Netto - Verdienst noch die davon zu entrichtenden Abzüge (Besteuerung; freiwillige Höherversicherung, damit die Sozialversicherungsansprüche aus der früheren besser bezahlten Beschäftigung gewahrt bleiben) hinzuzunehmen sind.
2 Ob 316/60 | OGH | 07.10.1960 |
Ähnlich; Veröff: ZVR 1961/81 S 64 |
2 Ob 133/65 | OGH | 03.06.1965 |
Ähnlich; Beisatz: Einkommensteuer zu ersetzen, wenn dem Einkommen kongruente Ersatzbeträge zu versteuern sind. Kein Ersatz von Sozialversicherungsbeiträgen, die während der Zeit unfallsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht zu entrichten waren. (T1) |
2 Ob 161/66 | OGH | 22.09.1966 |
Beis wie T1 nur: Einkommensteuer zu ersetzen, wenn dem Einkommen kongruente Ersatzbeträge zu versteuern sind. (T2) |
2 Ob 244/80 | OGH | 07.04.1981 |
Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T3 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - April 2018 (T3);<br/>Beis wie T2; Beisatz: Anerkenntnis der Ersatzpflicht hinsichtlich (Einkommenssteuer) Steuer genügt nicht. (T4) |
8 Ob 67/81 | OGH | 28.01.1982 |
Vgl |
8 Ob 209/82 | OGH | 07.04.1983 |
Ähnlich |
8 Ob 172/83 | OGH | 16.02.1984 |
Auch; Beisatz: Die Schadenersatzleistung ist (unter Umständen gemäß § 273 Abs 1 ZPO) so zu bemessen, daß sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstehenden gesetzlichen Abzügen dem Nettoschaden entspricht. (T5) Veröff: ZVR 1984/90 S 84 |
2 Ob 147/98a | OGH | 25.06.1998 |
Auch; Beis wie T5 nur: Die Schadenersatzleistung ist so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstehenden gesetzlichen Abzügen dem Nettoschaden entspricht. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19600506_OGH0002_0020OB00133_6000000_001
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