OGH 6Ob286/59; Ds1/57; 5Ob357/63 (RS0046019)

OGH6Ob286/59; Ds1/57; 5Ob357/633.8.2023

Rechtssatz

Bei einem unterlaufenen Fehler kann eine Entscheidung unrichtig sein, ohne dass jedoch eine unsachliche Entscheidung vorliegt. Eine unrichtige Entscheidung kann nur im Rechtsmittelweg bekämpft werden, womit bezweckt wird, die gefällte Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu prüfen, während das Ablehnungsverfahren darauf abzielt, den abgelehnten Richter aus dem Verfahren überhaupt auszuschalten.

Normen

JN §19 Z2

6 Ob 286/59OGH23.09.1959
Ds 1/57OGH24.01.1957

Beisatz: Ablehnung wegen Verfahrensmängel. (T1)

5 Ob 357/63OGH31.10.1963

Beisatz: Der Umstand allein, dass aus einer Amtshandlung des abgelehnten Richters ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, stellt keinen tauglichen Ablehnungsgrund dar. (T2) <br/>Veröff: JBl 1965,92

2 Ob 592/85OGH02.07.1985
5 N 301/86OGH25.02.1986
7 Ob 562/86OGH24.04.1986

Auch

5 Ob 528/91OGH25.06.1991

Beis wie T2

7 Ob 619/94OGH07.11.1994

Auch; Beis wie T2

5 Ob 335/98wOGH12.01.1999

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 16/99kOGH09.02.1999

Vgl; Beisatz: Vermeintliche Entscheidungsfehler sind idR kein Ablehnungsgrund (5 Ob 335/98w). (T3)<br/>Beisatz: In einem Ablehnungsverfahren kann nicht geklärt werden, ob Rechtsmittelbeschränkungen "demokratiepolitisch einwandfrei" sind. (T4)

2 Ob 149/99xOGH27.05.1999

Auch; nur: Bei einem unterlaufenen Fehler kann eine Entscheidung unrichtig sein, ohne dass jedoch eine unsachliche Entscheidung vorliegt. (T5)

2 Ob 227/00xOGH08.09.2000

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Vermeintliche Entscheidungsfehler sind idR kein Ablehnungsgrund. (T6)

2 Ob 46/03hOGH13.03.2003

Vgl auch; Beis wie T6

6 Ob 78/05xOGH21.04.2005

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 198/05vOGH06.10.2005

Beis wie T6

6 Ob 235/05kOGH03.11.2005

Beisatz: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T7)

6 Ob 236/05gOGH15.12.2005

Beis wie T7

6 Ob 232/05vOGH15.12.2005

Beis wie T7

7 Ob 60/06hOGH29.03.2006

Vgl auch

3 Ob 128/06dOGH26.07.2006

Vgl auch; Beis wie T6

6 Nc 24/06sOGH31.08.2006

Vgl auch; Beis wie T6

6 Ob 290/06zOGH18.01.2007

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Erst eine besondere Intensität oder Häufung von Fehlern in der Verfahrensführung oder Rechtsanwendung könnten Rückschlüsse auf eine allfällige mangelnde Objektivität des Richters zulassen. (T8)

8 Ob 121/09sOGH22.10.2009

Auch

7 Nc 10/10wOGH14.07.2010

Auch

7 Ob 80/11gOGH16.06.2011

Auch

10 Ob 98/11aOGH06.12.2011

Auch

2 Ob 4/17bOGH28.03.2017
8 Ob 53/18dOGH27.04.2018
8 Ob 59/23vOGH03.08.2023

vgl; Beisatz: Eine Ablehnung von Richtern kann nicht mit einer behaupteten Unrichtigkeit ihrer Entscheidung begründet werden, sondern zu deren Überprüfung dient der Instanzenzug. Es begründet daher auch keinen sekundären Feststellungsmangel, wenn der Ablehnungssenat eine solche rechtliche Kontrolle nicht vorgenommen hat. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19590923_OGH0002_0060OB00286_5900000_001