Rechtssatz
Bei einem unterlaufenen Fehler kann eine Entscheidung unrichtig sein, ohne dass jedoch eine unsachliche Entscheidung vorliegt. Eine unrichtige Entscheidung kann nur im Rechtsmittelweg bekämpft werden, womit bezweckt wird, die gefällte Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu prüfen, während das Ablehnungsverfahren darauf abzielt, den abgelehnten Richter aus dem Verfahren überhaupt auszuschalten.
Ds 1/57 | OGH | 24.01.1957 |
Beisatz: Ablehnung wegen Verfahrensmängel. (T1) |
5 Ob 357/63 | OGH | 31.10.1963 |
Beisatz: Der Umstand allein, dass aus einer Amtshandlung des abgelehnten Richters ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, stellt keinen tauglichen Ablehnungsgrund dar. (T2) <br/>Veröff: JBl 1965,92 |
5 Ob 16/99k | OGH | 09.02.1999 |
Vgl; Beisatz: Vermeintliche Entscheidungsfehler sind idR kein Ablehnungsgrund (5 Ob 335/98w). (T3)<br/>Beisatz: In einem Ablehnungsverfahren kann nicht geklärt werden, ob Rechtsmittelbeschränkungen "demokratiepolitisch einwandfrei" sind. (T4) |
2 Ob 149/99x | OGH | 27.05.1999 |
Auch; nur: Bei einem unterlaufenen Fehler kann eine Entscheidung unrichtig sein, ohne dass jedoch eine unsachliche Entscheidung vorliegt. (T5) |
2 Ob 227/00x | OGH | 08.09.2000 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Vermeintliche Entscheidungsfehler sind idR kein Ablehnungsgrund. (T6) |
6 Ob 235/05k | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T7) |
6 Ob 290/06z | OGH | 18.01.2007 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Erst eine besondere Intensität oder Häufung von Fehlern in der Verfahrensführung oder Rechtsanwendung könnten Rückschlüsse auf eine allfällige mangelnde Objektivität des Richters zulassen. (T8) |
8 Ob 59/23v | OGH | 03.08.2023 |
vgl; Beisatz: Eine Ablehnung von Richtern kann nicht mit einer behaupteten Unrichtigkeit ihrer Entscheidung begründet werden, sondern zu deren Überprüfung dient der Instanzenzug. Es begründet daher auch keinen sekundären Feststellungsmangel, wenn der Ablehnungssenat eine solche rechtliche Kontrolle nicht vorgenommen hat. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19590923_OGH0002_0060OB00286_5900000_001
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