Rechtssatz
Hat der Beklagte die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet, das Erstgericht in den Gründen seines Urteiles diese Einwendung für unstichhältig erkannt, der Beklagte sich dagegen nicht weiter gewehrt und auch das Berufungsgericht - wieder in den Urteilsgründen - die Rechtswegzulässigkeit bejaht, so ist der Oberste Gerichtshof hieran gebunden.
1 Ob 424/61 | OGH | 29.11.1961 |
Gegenteilig; Veröff: JBl 1962,315 (mit Glosse von Novak) |
1 Ob 262/62 | OGH | 19.12.1962 |
Gegenteilig |
6 Ob 15/64 | OGH | 22.04.1964 |
Gegenteilig; Veröff: JBl 1964,569 |
6 Ob 99/64 | OGH | 15.10.1964 |
Gegenteilig |
1 Ob 286/68 | OGH | 19.12.1968 |
Beisatz: Darstellung der widersprechenden Judikatur zur Frage, ob eine bindende Entscheidung der Unterinstanzen über ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn sie nur in den Entscheidungsgründen übereinstimmend verneint wurde. (T1)<br/>Veröff: SZ 41/184 |
7 Ob 184/73 | OGH | 24.10.1973 |
Beisatz: Die Vorinstanzen haben in den Gründen ihrer Entscheidungen ausgesprochen, dass der Rechtsweg für den klagsgegenständlichen Anspruch zulässig ist. Da sie im Spruch über den Klagsanspruch sachlich entschieden haben, ist auch eine Entscheidung über die Vorfrage der Zulässigkeit des Rechtsweges erfolgt. (T2) |
1 Ob 103/75 | OGH | 02.07.1975 |
Vgl aber; Beisatz: Die Auffassungen darüber, ob die übereinstimmende Bejahung einer Prozessvoraussetzung durch die Untergerichte, die sich nur aus den Entscheidungsgründen ergibt, den OGH bindet, gehen auseinander. Jedenfalls aber kann die nur in den Gründen der Entscheidungen von Untergerichten geschehene Bejahung der Parteifähigkeit eines Gebildes, die nicht einmal darauf Bedacht nimmt, ob es einen gesetzlichen Vertreter hat, den OGH nicht binden. (T3) <br/>Veröff: SZ 48/76 = EvBl 1976/81 S 155 |
3 Ob 519/76 | OGH | 30.03.1976 |
Veröff: ZfRV 1977,230 mit Glosse von Hoyer |
8 Ob 131/78 | OGH | 26.01.1979 |
Beisatz: Hier: Mangelnde Parteifähigkeit. (T4) |
5 Ob 546/80 | OGH | 20.05.1980 |
Veröff: SZ 53/79 |
3 Ob 524/81 | OGH | 08.07.1981 |
Beisatz: Dies gilt aber dann nicht, wenn der Entscheidung des Erstgerichts nicht zwingend entnommen werden kann, dass es sich veranlasst sah, einen Beschluss über die Prozesseinrede zu fassen. (T5) |
5 Ob 786/80 | OGH | 20.10.1981 |
Auch |
5 Ob 638/81 | OGH | 22.09.1981 |
Beisatz: Es handelt sich nämlich um einen im Urteil aufgenommenen Beschluss (wenngleich Spruch und Begründung nicht gesondert sind), der in Rechtskraft erwuchs. (T6) |
5 Ob 755/81 | OGH | 15.12.1981 |
Auch |
2 Ob 228/81 | OGH | 09.03.1982 |
Auch; Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit (T7) |
2 Ob 625/85 | OGH | 12.11.1985 |
nur: Hat der Beklagte die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet, das Erstgericht in den Gründen seines Urteiles diese Einwendung für unstichhältig erkannt, der Beklagte sich dagegen gewehrt und auch das Berufungsgericht - wieder in den Urteilsgründen - die Rechtswegzulässigkeit bejaht, so ist der Oberste Gerichtshof hieran gebunden. (T8) |
4 Ob 2314/96i | OGH | 29.10.1996 |
Auch; nur T8; Beisatz: Haben beide Vorinstanzen übereinstimmend den Charakter des geltend gemachten Anspruches auf Ersatz von Sachverständigenkosten als vorprozessuale Kosten verneint und damit die Zulässigkeit des Rechtsweges für diesen Anspruch bejaht haben, so liegt insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichtes vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist. (T9) |
8 Ob 262/00p | OGH | 28.05.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ist jedenfalls im Sinn der §§ 42, 46 Abs 1 JN bindend. (T10) |
1 Ob 74/02t | OGH | 30.04.2002 |
Auch; Beisatz: Haben die Vorinstanzen ausdrücklich das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit bejaht, so liegt gemäß § 42 Abs 3 JN eine bindende Gerichtsentscheidung über diese Voraussetzung vor. (T11) |
3 Ob 315/05b | OGH | 29.03.2006 |
Vgl; Beisatz: Hier: Einrede der entschiedenen Rechtssache. (T12)<br/>Veröff: SZ 2006/45 |
4 Ob 118/06s | OGH | 28.09.2006 |
Auch; Beisatz: Haben die Vorinstanzen die internationale Zuständigkeit für das Sicherungsverfahren übereinstimmend bejaht, ist der Oberste Gerichtshof nach § 42 Abs 3 JN in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 1 ZPO daran gebunden. (T13)<br/>Beisatz: Auch das Gemeinschaftsrecht gebietet kein Abgehen von dieser Rechtsprechung. Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, eine allenfalls gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende rechtskräftige Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn die nationalen Vorschriften das nicht erlauben (EuGH Rs C-304/04 Kapferer). Das muss auch für die rechtskräftige Bejahung der Zuständigkeit gelten. (T14) <br/>Veröff: SZ 2006/141 |
4 Ob 202/06v | OGH | 21.11.2006 |
Ähnlich; Beisatz: Haben die Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und internationale Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts für das Sicherungsverfahren übereinstimmend bejaht, ist der Oberste Gerichtshof daran nach § 42 Abs 3 JN in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gebunden. (T15)<br/>Bem: Richtigstellung des Normzitats auf "§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO" im Sinn des diesbezüglich ebenfalls richtig gestellten Entscheidungstextes. (Juni 2012). (T15a) |
6 Ob 43/07b | OGH | 16.03.2007 |
Auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Zuständigkeit zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung über eine in der Tschechischen Republik gelegene Liegenschaft. (T16) |
17 Ob 22/07w | OGH | 11.12.2007 |
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Diese Bindung im Sicherungsverfahren gilt nicht für das Hauptverfahren. (T17)<br/>Veröff: SZ 2007/197 |
5 Ob 209/07g | OGH | 05.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Es entspricht einer Linie der Rechtsprechung, dass eine bloß implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit, etwa durch meritorische Behandlung eines Begehrens, für eine bindende Bejahung der Zulässigkeit des (hier: außerstreitigen) Rechtswegs nicht ausreicht. (T18) |
8 Ob 136/08w | OGH | 16.12.2008 |
Auch; Beisatz: Internationale Zuständigkeit und internationale Streitanhängigkeit. (T19) |
5 Ob 3/10t | OGH | 11.02.2010 |
Auch; Bem: Unbekämpfte Verwerfung der Einrede des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs durch das Erstgericht in den Gründen seiner Entscheidung. (T20) |
3 Ob 23/11w | OGH | 13.04.2011 |
Vgl aber; Beisatz: Da die bloß implizite Bejahung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs (nur) durch meritorische Behandlung des Begehrens nicht für die Annahme einer Entscheidung mit bindender Wirkung ausreicht, ist dem Obersten Gerichtshof die nunmehrige Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht verwehrt. (T21) |
4 Ob 4/12k | OGH | 28.02.2012 |
Auch; Beis wie T13; Beis wie T14 |
2 Nc 17/12s | OGH | 05.06.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Rechtskräftig entschiedene Bejahung der internationale Zuständigkeit des österreichischen Gerichts. (T22) |
5 Ob 200/14v | OGH | 24.02.2015 |
Vgl auch; nur T8; Beis wie T9; Beis wie T21 |
8 Ob 15/23y | OGH | 29.03.2023 |
vgl; Beisatz: Dass die Zulässigkeit des Rechtswegs zu Unrecht bejaht wurde, ändert nichts daran, dass das Gericht den geltend gemachten Anspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht überprüfen muss. (T23) |
Dokumentnummer
JJR_19580507_OGH0002_0010OB00562_5700000_001
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