Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528a Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Frage, ob ein österreichisches Gericht international zuständig für eine einstweilige Verfügung ist, mit der dem in der Tschechischen Republik wohnhaften Beklagten verboten werden soll, in der Tschechischen Republik gelegene Liegenschaften zu veräußern und zu belasten, ist nicht mehr präjudiziell, weil die Vorinstanzen die internationale Zuständigkeit für das Sicherungsverfahren übereinstimmend bejaht haben. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach § 42 Abs 3 JN iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gebunden. Denn die erweiterte Rechtsmittelzulässigkeit nach § 402 Abs 1 EO bezieht sich nur auf die Sachentscheidung; sie führt nicht dazu, dass Konformatsentscheidungen über das Vorliegen der (internationalen) Zuständigkeit anfechtbar würden (4 Ob 118/06s = EvBl 2007/26 mwN). Die Bindungswirkung setzt nicht die ausdrückliche Bejahung der Zuständigkeit im Spruch voraus; die Bejahung in den Gründen genügt (RIS-Justiz RS0114196, RS0039774). Auch das Gemeinschaftsrecht gebietet kein Abgehen von dieser Rechtsprechung. Ein nationales Gericht ist nämlich nicht verpflichtet, eine allenfalls gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende rechtskräftige Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn die internationalen Vorschriften das nicht erlauben (EuGH Rs C-304/04 = wbl 2006, 220 - Kapferer). Das muss auch für die rechtskräftige Bejahung der Zuständigkeit gelten (4 Ob 118/06s).
2. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers ist aus der Regelung des § 384 Abs 2 EO, wonach unter anderem ein zur Sicherung von Geldforderungen angeordnetes Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften oder bücherlichen Rechten des Gegners der gefährdeten Partei (§ 379 Abs 3 Z 5 EO) von Amts wegen in dem öffentlichen Buch, in dem die Liegenschaft oder das fragliche Recht eingetragen ist, anzumerken ist, nicht abzuleiten, dass ein solches Verbot nur in Bezug auf in Österreich gelegene Liegenschaften erlassen werden dürfte (vgl König, Einstweilige Verfügungen2 Rz 3/130). § 384 Abs 2 EO behandelt nur den Vollzug einstweiliger Verfügungen nach § 379 Abs 3 Z 5 EO und § 382 Z 6 EO, nicht aber deren Erlassung. § 379 Abs 3 Z 5 EO enthält seinem Wortlaut nach keine Einschränkung auf inländische Liegenschaften. Nach der ständigen neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die das Rekursgericht anwandte, steht inhaltlich die Nichtanerkennung der einstweiligen Verfügung im Ausland ihrer Erlassung im Inland auch dann nicht entgegen, wenn sie im Ausland vollzogen werden müsste (König aaO Rz 3/125; s die Rsp bei G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 387 Rz 2). Im Geltungsbereich des EuGVÜ/der EuGVVO ist das nach dem Übereinkommen/nach der Verordnung in der Hauptsache zuständige Gericht auch für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zuständig, die sich als erforderlich erweisen (EuGH Rs C-391/95 - van Uden Maritime BV/Deko-Line ua Sammlung 1998 I 7091 Rz 19; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Art 31 Rz 3 f). Insbesondere können vom Hauptsachegericht einstweilige Unterlassungsverfügungen mit extraterritorialem Geltungsanspruch erlassen werden (Geimer/Schütze aaO Art 31 Rz 6). Solche einstweilige Verfügungen, die nach einem kontradiktorischen Verfahren ergangen sind, sind als „Entscheidungen" im Sinn des Art 25 EuGVÜ bzw Art 32 EuGVVO in den Vertrags-/Mitgliedstaaten anzuerkennen und nach Maßgabe der Art 33 ff EuGVÜ bzw der Art 38 ff EuGVVO zu vollstrecken (G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 390 Rz 81und 83; König aaO Rz 3/127; Geimer/Schütze aaO Art 31 Rz 6).
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