OGH 7Ob614/91

OGH7Ob614/9114.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei STADT LINZ, vertreten durch Dr. Gottfried Eypeltauer und Dr. Alfred Hawel, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Johann R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Pils, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12. Juli 1991, GZ 19 R 95/91-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 26. April 1991, GZ 9 C 1994/90i-9, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges - die vom Berufungsgericht im übrigen richtig gelöst wurde - ist im Revisionsverfahren nicht mehr zu erörtern, weil darüber eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung vorliegt (SZ 61/170 mwN).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß Sondernutzungen am öffentlichen Gut, die nach Art und Ausmaß über den Gemeingebrauch hinausgehen, regelmäßig auf privatrechtlicher Basis beruhen, sofern das Nutzungsrecht am öffentlichen Gut nicht insgesamt öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, entspricht der Lehre und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (Spielbüchler in Rummel2, Rz 5 zu § 287 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die straßenpolizeiliche Genehmigung für die Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken erfolgt unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften und ist für die Frage der Zuordnung der darüber hinaus erforderlichen behördlichen Bewilligung zur Hoheitsverwaltung bedeutungslos. Die behördliche Bewilligung der Benützung einer öffentlichen Straße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck, die hier offensichtlich vorlag und nicht strittig ist, erfolgt nach § 71 Abs. 1 des Oö. Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1975 durch die Straßenverwaltung und nicht durch die Straßenbehörde. Das Berufungsgericht hat demgemäß hier auch zutreffend diesen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung zugerechnet (vgl SZ 62/34; SZ 38/95; Schragel in Loebenstein-Kaniak AHG2 78 mwN). Von der Frage, ob das somit zwischen den Streitteilen bestehende Privatrechtsverhältnis als Bestandvertrag oder als Dauerschuldverhältnis besonderer Art zu qualifizieren ist, hängt die Entscheidung nicht ab. Das Oö. Landesstraßenverwaltungsgesetz enthält keine Beschränkung des Widerrufs der erteilten Bewilligung auf wichtige Gründe. Als Bestandvertrag unterläge das Rechtsverhältnis nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, da reine Flächenmiete vorläge (MietSlg 39.207/57). Bei Annahme eines sonstigen Dauerschuldverhältnisses wäre die ordentliche Kündigung die rechtlich vorgesehene Form der Beendigung (Koziol-Welser8 I 188). Für die Ausübung des Kündigungsrechtes in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise liegen keine Anhaltspunkte vor, und es wurde in dieser Richtung auch kein Sachvorbringen erstattet.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Da die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, steht ihr auch kein Kostenersatzanspruch zu.

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