OGH 4Ob2314/96i

OGH4Ob2314/96i29.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Kommerzialrat Arthur S*****, 2.) Elfriede S*****, beide vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Z***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Eckert und andere Rechtsanwälte in Baden sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1.) N***** Gesellschaft mbH, ***** 2.) P*****GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 162.494 sA und Feststellung (Revisionsinteresse S 52.200,--), infolge außerordentlicher Revision der Nebenintervenienten gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. Juli 1996, GZ 11 R 23/96z-51, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Nebenintervenienten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind vorprozessuale Kosten - solange die Akzessorietät zu einem Hauptanspruch noch besteht - als Teil der Prozeßkosten zuzusprechen, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (JBl 1960, 642; JBl 1978, 317; MietSlg 31.652; RZ 1995/92). Sie können daher als öffentlichrechtliche Ansprüche nicht gesondert mit einer Klage geltend gemacht werden; hiefür ist also der Rechtsweg unzulässig (SZ 6/399; SZ 46/103; SZ 52/146; RZ 1995/92 ua).

Die Nebenintervenienten machen daher - ungeachtet ihres Revisionsantrages, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ein Teilbetrag des Klagebegehrens von S 52.200 sA abgewiesen werde - dem Sinne nach die Nichtigkeit des bekämpften Teilurteiles und des diesem vorangegangenen Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend.

Sie übersehen dabei, daß beide Vorinstanzen übereinstimmend den Charakter des geltend gemachten Anspruches auf Ersatz von Sachverständigenkosten als vorprozessuale Kosten verneint und damit die Zulässigkeit des Rechtsweges für diesen Anspruch bejaht haben. Insoweit liegt daher ein Beschluß des Berufungsgerichtes vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (EFSlg 57.844; SZ 59/104 uva; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 503 und Rz 2 zu § 519). Bei Vorliegen einer bindenden, die Nichtigkeit verneinenden Entscheidung der Vorinstanzen kann aber die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden; § 42 Abs 3 JN wird erweiternd ausgelegt (JB 63 neu; Kodek aaO Rz 2 zu § 503).

Dem Obersten Gerichtshof ist daher die Prüfung der Frage, ob für den geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg doch unzulässig war, entzogen. Selbst wenn sich aus dem Vorbringen der Kläger ergeben hätte, daß sie mit dem Betrag von S 52.200 in Wahrheit vorprozessuale Kosten geltend machten, könnte der Oberste Gerichtshof insoweit keine Nichtigkeit aufgreifen. Im übrigen sind aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus die Klagebehauptungen maßgebend; es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an (SZ 64/57; NZ 1996, 142 uva; Mayer in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu § 1 JN mwN). Die Kläger haben ihren Anspruch darauf gestützt, daß sie die Kosten für den Sachverständigen deshalb aufgewendet haben, weil sie infolge der von der Beklagten zu vertretenden Baumängel von der MA 37/12 den Auftrag erhalten hatten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (S. 85). Damit haben sie einen Schadenersatzanspruch, nicht aber der Vorbereitung des Prozesses dienende Kosten angesprochen.

Stichworte