OGH 15Os23/96 (RS0101356)

OGH15Os23/9625.10.2022

Rechtssatz

Nach gefestigter Rechtsprechung (so etwa: 9 Os 144/77, 12 Os 103/79, 12 Os 135/85, 12 Os 43,44/95, 15 Os 130/95; EvBl 1985/7; SSt 57/72 = RZ 1987/10; JBl 1988,659; SSt 60/84 = EvBl 1990/57) und einem Teil der Lehre (Leukauf/Steininger aaO RN 8, Mayerhofer/Rieder StGB4 E 1 a und Foregger/Serini aaO Erl I jeweils zu § 148) reicht es für die Haftung nach dem zweiten Strafsatz aus, dass die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet ist.

Normen

StGB §148

15 Os 23/96OGH13.06.1996
14 Os 55/97OGH03.06.1997
12 Os 125/99OGH16.12.1999

nur: Nach gefestigter Rechtsprechung reicht es für die Haftung nach dem zweiten Strafsatz aus, dass die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet ist. (T1) Beisatz: Für die Haftung nach § 148 zweiter Fall StGB muss nicht jedes Betrugsfaktum für sich allein als schwerer Betrug qualifiziert sein. Vielmehr reicht es aus, dass die Absicht des Täters auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme zwar nicht ausschließlich, aber doch auch durch die wiederkehrende Begehung schwerer (hier nach § 147 Abs 2 StGB qualifizierter) Betrügereien gerichtet ist. (T2)

13 Os 10/00OGH17.05.2000

Auch; Beisatz: Für die Annahme eines gewerbsmäßig schweren Betruges (§ 148 zweiter Fall StGB) muss die Absicht des Täters auf die Begehung zwar nicht ausschließlich, aber doch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet sein (mag auch nicht jedes Betrugsfaktum für sich allein als schwerer Betrug qualifiziert sein). (T3)

13 Os 59/03OGH04.06.2003

Vgl auch

12 Os 19/05vOGH28.04.2005

nur T1; Beisatz: Die gelegentliche Verübung nicht schwerer Betrügereien hindert die Anwendung des zweiten Falls des § 148 StGB nicht. (T4)

12 Os 149/05mOGH23.02.2006

Beis wie T2

15 Os 24/06bOGH19.04.2006

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

11 Os 65/06bOGH19.09.2006

Auch

13 Os 103/06fOGH08.11.2006

Vgl auch

13 Os 1/07gOGH11.04.2007

Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Nur derjenige, welcher einen - wenn auch bloß versuchten - schweren Betrug (§ 147 StGB) in der Absicht begeht, sich durch wiederkehrende Begehung von (erneut) schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kommt als Täter des nach § 148 zweiter Fall StGB qualifizierten Verbrechens in Betracht. (T5)

15 Os 57/13sOGH26.06.2013
13 Os 78/15tOGH28.10.2015

Auch

11 Os 11/19fOGH02.04.2019

Beis wie T3; Beis wie T4

14 Os 93/22sOGH25.10.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960613_OGH0002_0150OS00023_9600000_003

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