OGH 5Ob2107/96f (RS0099943)

OGH5Ob2107/96f8.11.2022

Rechtssatz

Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, müssen mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein. Gleiches gilt für Bescheide, mit denen dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist, dass ein zu verbüchernder Erwerbsvorgang keiner behördlichen Genehmigung - etwa einer Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder der Ausländergrundverkehrskommission - bedarf. Eine solche Rechtskraftbestätigung entzieht sich, einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht (so schon 5 Ob 1134/94); umgekehrt hat aber auch das Grundbuchsgericht bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung von sich aus keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheides anzustellen, weil das Grundbuchsverfahren keine Möglichkeit für diesbezügliche Erhebungen bietet; das Grundbuchsgericht hat sich weiters nicht auf Spekulationen darüber einzulassen, ob ein Bescheid noch durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann, sondern muss eine eigene Erklärung der Behörde über die Rechtskraft verlangen; eine den Entscheidungsgründen angefügte Rechtsbelehrung über die gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeiten reicht nicht aus.

Normen

EO §183 Abs1
GBG §94 A
GBG §94 D
nöGVG §4
nöGVG §18 Abs2
nöGVG 2007 §11 Abs8
nöGVG 2007 §26
KrntGVG 2002 §18
KrntGVG 2002 §20

5 Ob 2107/96fOGH12.06.1996
5 Ob 78/99bOGH13.04.1999

Vgl; Beisatz: Das Grundbuchsgericht hat bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung von verwaltungsbehördlichen Genehmigungen die Bewilligung zu versagen. (T1)

3 Ob 282/01vOGH24.04.2002

nur: Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, müssen mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein. Gleiches gilt für Bescheide, mit denen dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist, dass ein zu verbüchernder Erwerbsvorgang keiner behördlichen Genehmigung - etwa einer Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder der Ausländergrundverkehrskommission - bedarf. Eine solche Rechtskraftbestätigung entzieht sich, einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht (so schon 5 Ob 1134/94); umgekehrt hat aber auch das Grundbuchsgericht bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung von sich aus keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheides anzustellen. (T2); Beisatz: Diese Erwägungen haben auch im Exekutionsverfahren bei der Beurteilung einer nicht rechtskräftigen Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde zu gelten. (T3)

5 Ob 195/02sOGH03.12.2002

Auch; Beisatz: Agrarbehördliche Genehmigungen bedürfen einer Rechtskraftbestätigung. (T4)

5 Ob 204/03sOGH21.10.2003

Auch; nur: Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, müssen mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein. (T5)

5 Ob 138/04mOGH29.10.2004

nur T5; Beis wie T1

5 Ob 54/05kOGH05.04.2005

nur T5; Beis wie T1; Beis wie T4

5 Ob 105/06mOGH11.07.2006

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2006/102

3 Ob 56/07tOGH29.03.2007

Auch; Beis wie T3

5 Ob 58/07aOGH04.06.2007

Beis wie T1; nur T5; Beisatz: Es genügt eine gesonderte oder etwa auf dem die Eintragungsgrundlage bildenden Vertrag angebrachte Behördenerklärung, nach der - in einer jegliche Bedenken ausschließenden Art und Weise - bestätigt wird, dass der betreffende Genehmigungsbescheid keinem die Rechtskraft hemmenden Rechtszug mehr unterliegt. (T6)

5 Ob 289/07xOGH05.02.2008

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Flurverfassungsrechtliche Genehmigung der Agrarbezirksbehörde. (T7)

5 Ob 56/08hOGH01.04.2008

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der im Bescheid enthaltene Hinweis auf § 11 Abs 8 nö GVG 2007, wonach gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, bedeutet aber keine Behördenerklärung, dass der konkrete Genehmigungsbescheid bereits mit der Eigenschaft der Rechtskraft ausgestattet ist. (T8); Beisatz: Die in der höchstgerichtlichen Judikatur verankerte Forderung nach Vorlage einer Rechtskraftbestätigung hängt nicht einmal davon ab, ob die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen über den Grundverkehr derartiges ausdrückliches vorschreiben. (T9)

5 Ob 118/08aOGH03.06.2008

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ist die Genehmigung einer Verwaltungsbehörde Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung, muss diese in Rechtskraft erwachsen sein, welcher Umstand dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist. (T10); Beisatz: Eine den Entscheidungsgründen angefügte Rechtsbelehrung über das Fehlen weiterer gesetzlicher Anfechtungsmöglichkeiten reicht nicht aus, weil ein Bescheid überhaupt erst mit Zugang an die Parteien rechtswirksam werden kann und davor die Rechtskraft ausgeschlossen ist. (T11); Beisatz: Eine Rechtskraftbestätigung einer Verwaltungsbehörde ist einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht nicht zugänglich, umgekehrt hat das Grundbuchsgericht bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung auch keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheids anzustellen. (T12); Beisatz: Jede Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Verwaltungsbehörde setzt deren Rechtskraft voraus. (T13)

5 Ob 206/08tOGH21.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Der bloße Stempelaufdruck „Bescheid rechtskräftig" ohne Unterschrift des bestätigenden Organs beziehungsweise ohne Bestätigungsvermerk weist nicht die Qualität eines behördlichen Aktes auf. (T14)

5 Ob 204/08yOGH13.01.2009

nur T5; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Ob die Rechtskraftbestätigung - als Voraussetzung für die Bindung an diese - von der zuständigen Behörde erteilt wurde, ist vom Grundbuchsgericht zu prüfen. (T15); Beisatz: Das Fehlen der Bindungswirkung der Rechtskraftbestätigung ist dem gänzlichen Fehlen der Rechtskraftbestätigung gleichzusetzen und führt daher zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs. (T16); Beisatz: Wird eine Rechtskraftbestätigung in Form einer Beglaubigung nach § 18 Abs 4 AVG nicht den Erfordernissen des § 4 BeglV gerecht, ist eine bindende Rechtskraftbestätigung zu verneinen (hier: Fehlen der Fertigungsklausel und der Nennung des Genehmigenden). (T17); Bem: Hier: Zweifel, ob die Rechtskraftbestätigung (als öffentliche Urkunde nach § 292 Abs 1 ZPO) von der zuständigen Behörde erteilt wurde. (T18)

5 Ob 234/08kOGH10.02.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Notwendiger Nachweis der Rechtskraft eines Enteignungsbescheids. (T19)

5 Ob 94/09yOGH09.06.2009
5 Ob 222/09xOGH10.11.2009

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Bei einer Negativbestätigung nach §§ 18, 20 Krnt GVG 2002 ist der Nachweis ihrer Rechtskraft erforderlich (so schon 5 Ob 169/07z). (T20); Beisatz: Hier: Durch den Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. 5. 2000 GZ 2000/02/0104 vertretene Ansicht zur Rechtsqualität der Negativbestätigung nach § 18 Krnt GVG 2002 wird in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt. (T21)

5 Ob 115/10pOGH21.10.2010

Vgl; Beisatz: Eine Planbescheinigung nach § 39 VermG muss als Voraussetzung für Grundbuchshandlungen mit einer formgültigen Rechtskraftbestätigung versehen sein. (T22); Beisatz: Eine Bestätigung der Rechtskraft durch die Verwaltungsbehörde wird regelmäßig als die Gerichte bindend erachtet. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage der Beurteilung, ob eine Rechtskraftbestätigung der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde überhaupt vorliegt. (T23)

5 Ob 60/11aOGH26.05.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bescheid der Agrarbehörde nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TirFLG. (T24)

5 Ob 32/12kOGH20.03.2012

Auch; nur auch T5; Auch Beis wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Bestätigung nach § 25a Abs 2 TGVG. (T25)

5 Ob 13/15wOGH24.02.2015

Vgl auch

5 Ob 221/15hOGH22.03.2016

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 179/16hOGH23.01.2017

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T17

5 Ob 134/16sOGH04.05.2017

Auch; Beis wie T1; nur T5; Beis wie T9; Beis wie T12

5 Ob 112/18hOGH13.12.2018

Auch

5 Ob 65/21aOGH14.06.2021

Beis wie T6

5 Ob 172/22pOGH20.10.2022

Beis wie T12

5 Ob 173/22kOGH08.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19960612_OGH0002_0050OB02107_96F0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)