OGH 5Ob1134/94

OGH5Ob1134/9422.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Herstellung der Grundbuchsordnung im Grundbuch ***** I***** auf Grund der Flurbereinigung K*****, AZ IIIb2-ZH-269 des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I.Instanz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Franz W*****, vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 6.April 1994, 51 R 34/94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Lienz vom 27.September 1993, TZ *****, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die im Beschluß vom 23.9.1994, 5 Ob 1076/94, aufgeworfene Frage, ob der gegenständliche Zusammenlegungsplan rechtskräftig und damit die Verbücherungsvoraussetzung des § 25 Abs 1 iVm § 84 Abs 1 TFLG 1978 erfüllt ist, wurde durch die Vorlage einer (ergänzenden) Rechtskraftbestätigung der Agrarbehörde geklärt. Demnach sind alle dem erstinstanzlichen Verbücherungsbeschluß zugrunde liegenden Bescheide (darunter der Flurbereinigungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I.Instanz vom 17.5.1991, IIIb2-ZH-269/135) am 18.8.1993 formell rechtskräftig geworden; daß daran die Einbringung von Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermochte, wurde bereits gesagt (5 Ob 1076/94).

Eine solche Rechtskraftbestätigung (die im besonderen Verfahren zur Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen sogar noch in dritter Instanz nachgebracht werden kann: 5 Ob 125/94) entzieht sich einer Überprüfung durch das Grundbuchsgericht. Auf die vermeintliche Unzuständigkeit der tätig gewordenen Agrarbehörde I.Instanz ist daher ebensowenig einzugehen wie auf die behaupteten Mängel des Verwaltungsverfahrens.

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