Rechtssatz
Zugunsten desjenigen, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, ist ein milder Maßstab anzulegen; vor allem ist zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Rechtssuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB für die Rechtsverteidigung belastet werden darf.
10 Bkd 2/03 | OGH | 27.10.2003 |
Auch; nur: Vor allem ist zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Rechtssuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB für die Rechtsverteidigung belastet werden darf. (T1); Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit § 9 RAO. (T2) |
6 Ob 28/17m | OGH | 25.10.2017 |
Auch; Beisatz: Auch das Korrekturlesenlassen eines zur Eingabe bei Gericht bestimmten Schriftsatzes durch einen Freund lässt sich dem Prozessvorbringen zuordnen, dessen Erstattung privilegiert ist. (T3) |
6 Ob 88/18m | OGH | 28.06.2018 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Beklagte bat ihre Nichte, eine Eingabe an die Ärztekammer zu formulieren. (T4) |
6 Ob 48/22k | OGH | 18.05.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung gegenüber einem Zeugen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0040OB00168_9300000_001
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