Rechtssatz
§ 50 Abs 2 ZPO ist schon seinem Wortlaut nach, aber auch nach dem mit seiner Einfügung vom Justizausschuss des Nationalrates verfolgten Zweck auf den Zuspruch der Rechtsmittelkosten beschränkt, wenn ein ursprünglich berechtigtes Rechtsmittel nachträglich mangels Beschwer unzulässig geworden ist. Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden somit - ebenso wie deren Entscheidungen in der Hauptsache - nicht berührt, wenn ein Rechtsmittel wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wird.
10 ObS 273/94 | OGH | 17.01.1995 |
nur: Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen. (T1) |
3 Ob 2362/96s | OGH | 30.10.1996 |
Auch; nur: Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden somit - ebenso wie deren Entscheidungen in der Hauptsache - nicht berührt, wenn ein Rechtsmittel wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wird. (T2) |
8 ObA 401/97x | OGH | 13.01.1998 |
nur: § 50 Abs 2 ZPO ist schon seinem Wortlaut nach, aber auch nach dem mit seiner Einfügung vom Justizausschuss des Nationalrates verfolgten Zweck auf den Zuspruch der Rechtsmittelkosten beschränkt, wenn ein ursprünglich berechtigtes Rechtsmittel nachträglich mangels Beschwer unzulässig geworden ist. Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. (T3) |
4 Ob 152/99b | OGH | 01.06.1999 |
Auch; nur: Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. (T4) |
6 Ob 302/00f | OGH | 17.01.2001 |
Auch; nur: Die Kostenentscheidung ist so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden nicht berührt, wenn ein Rechtsmittel wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wird. (T5)<br/>Beisatz: Auch für die Kosten eines Zwischenstreites über den Beitritt als Nebenintervenient gilt, dass der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen ist. (T6) |
3 Ob 78/02w | OGH | 27.06.2002 |
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Die Prüfung des hypothetischen Rechtsmittelerfolges hat nicht streng zu erfolgen, vielmehr ist bei unverhältnismäßigem Verfahrensaufwand zur Klärung von Tatsachen über den Kostenersatz nach freier Überzeugung zu entscheiden. Demnach kann auch eine Kostenteilung im Verhältnis der Erfolgschancen vorgenommen werden. (T7) |
3 Ob 156/06x | OGH | 13.09.2006 |
Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7 |
3 Ob 184/06i | OGH | 21.12.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Wegfall der Beschwer der Aufschiebungswerberin durch Vollzug und Beendigung der Räumungsexekution. (T8) |
6 Ob 36/08z | OGH | 08.05.2008 |
Vgl; nur T1; nur T4; Beisatz: Die Prüfung des hypothetischen Rechtsmittelerfolgs hat nicht streng zu erfolgen. (T9) |
10 ObS 102/17y | OGH | 10.10.2017 |
Auch; Beis wie T7 nur: Diese Prüfung hat nicht streng zu erfolgen. (T10) |
1 Ob 141/19w | OGH | 29.08.2019 |
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Bei nachträglichem Wegfall der Beschwer ist der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch - aber ohne strenge Prüfung - nachzuvollziehen, um die Kostenentscheidung treffen zu können. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Ablehnungsverfahren. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19920707_OGH0002_0040OB01024_9200000_001
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