OGH 3Ob553/91 (RS0047432)

OGH3Ob553/9127.6.2022

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigens sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt und bei Erledigung von Anträgen auf Änderung der bisherigen Unterhaltsfestsetzung von den bisherigen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden kann.

Normen

ABGB §140 Ag
ABGB §140 Ba
AußStrG 2005 §16 Abs2

3 Ob 553/91OGH23.10.1991

Veröff: EvBl 1992/20 S 88

4 Ob 1611/94OGH18.10.1994

Auch; Beisatz: Ist der Vater der Aufforderung, die erforderlichen Unterlagen dem Sachverständigen vorzulegen, nicht nachgekommen, konnte das Gericht in freier Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Einkommensverhältnisse des Vaters in allen Jahren so waren wie in dem Jahr, für welches Unterlagen vorhanden waren. (T1)

2 Ob 509/95OGH26.01.1995

nur: Der Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken. (T2)

3 Ob 570/95OGH21.12.1995

nur T2; Veröff: SZ 68/247

1 Ob 2040/96yOGH23.04.1996

Beis wie T1

6 Ob 238/98pOGH15.10.1998

Auch

6 Ob 41/00yOGH05.10.2000
5 Ob 117/04yOGH03.08.2004

Vgl

7 Ob 164/06bOGH30.08.2006

Beisatz: Diese Mitwirkungspflicht und Vollständigkeitspflicht ist nunmehr auch in § 16 Abs 2 AußStrG ausdrücklich festgeschrieben. (T3)

1 Ob 119/07tOGH26.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Einschätzung ist bei einem unterhaltspflichtigen Gesellschafter aufgrund der Geschäftserfolge vorangegangener Jahre für das für die Unterhaltsbemessung aktuelle Jahr unter Bedachtnahme auf konkrete Indikatoren für die allgemeine Wirtschaftsentwicklung und die konkreten Unternehmensaussichten vorzunehmen (so schon 6 Ob 505/92). (T4)

2 Ob 58/08fOGH27.03.2008

nur T2

10 Ob 65/08vOGH09.09.2008

Beis wie T3; Beisatz: Eine bewusste Verschleierung von Einkommen ist nicht erforderlich, wie § 16 Abs 2 AußStrG zeigt. (T5)

10 Ob 57/08tOGH27.01.2009

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Soweit den Unterhaltspflichtigen danach Beweispflichten treffen, können unaufgeklärt gebliebene Umstände nicht zu Lasten des Kindesunterhalts und des darauf angewiesenen unterhaltsberechtigten Kindes ausschlagen. (T6)

2 Ob 90/09pOGH18.12.2009

nur: Der Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigens sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden kann. (T7);<br/>Beis wie T3; Beis wie T6;<br/>Beisatz: In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen. (T8);<br/>Veröff: SZ 2009/171

3 Ob 125/10vOGH04.08.2010

Auch; Beis wie T3

10 Ob 44/10hOGH17.08.2010

Auch

4 Ob 115/11gOGH09.08.2011

Auch

2 Ob 205/11bOGH29.11.2011

Vgl auch; nur T2; Auch Beis wie T3

8 Ob 106/13sOGH28.04.2014
3 Ob 47/14dOGH19.11.2014

Auch; nur T2; nur T7; Beis wie T8

3 Ob 46/18pOGH23.05.2018

Auch; nur T2; nur T7

1 Ob 140/18xOGH23.01.2019

nur T7

1 Ob 41/20sOGH25.05.2020

nur T2; nur T7; Beisatz: Eine Schätzung des Einkommens des Unterhaltsschuldners nach freier Würdigung kommt erst dann in Betracht, wenn ihm eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden kann. Das setzt voraus, dass nach der Aktenlage ausreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von für die Bemessungsgrundlage relevanten Umständen vorliegen. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Keine konkreten Anhaltspunkte für ein weiteres Einkommen des Vaters, neben dessen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. (T10)<br/>

3 Ob 170/20aOGH25.02.2021

Vgl; Beis wie T1

28 Ds 11/21pOGH27.06.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19911023_OGH0002_0030OB00553_9100000_001