OGH 1Ob507/91 (RS0047508)

OGH1Ob507/9131.8.2022

Rechtssatz

Rückzahlungsraten, Betriebskosten für Eigentumswohnungen, Rückzahlungen auf Wohnungskredite und der Mietzins können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern; nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind abzugsfähige Aufwendungen.

Normen

ABGB aF §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231

1 Ob 507/91OGH13.02.1991

Veröff: RZ 1991/70 S 229

1 Ob 564/91OGH05.06.1991

Auch; nur: Rückzahlungsraten, Betriebskosten für Eigentumswohnungen, Rückzahlungen auf Wohnungskredite und der Mietzins können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Kreditraten zum Zweck der Wohnungsverbesserung. (T2) <br/>Veröff: ÖA 1992,21

4 Ob 1568/91OGH10.09.1991

nur T1

6 Ob 628/91OGH28.11.1991
4 Ob 1557/92OGH16.06.1992

Auch; nur T1

7 Ob 550/93OGH14.07.1993
8 Ob 646/93OGH20.01.1994
2 Ob 587/93OGH23.12.1993

nur: Nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind abzugsfähige Aufwendungen. (T3)

3 Ob 548/93OGH24.11.1993
2 Ob 549/94OGH25.08.1994
1 Ob 581/94OGH14.07.1994

Auch; nur T3

8 Ob 1506/95OGH09.02.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rückzahlung von Wohnungskredit. (T4)

8 Ob 506/95OGH16.03.1995

Auch; nur: Der Mietzins können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Wohnungskosten unter Berücksichtigung von Mietzinsbeihilfe. (T6)

4 Ob 1541/95OGH28.03.1995
7 Ob 2085/96kOGH22.05.1996
10 Ob 508/96OGH27.02.1996

Vgl; Beisatz: Betriebskosten für privat benützte Fahrzeuge bilden keine Abzugspost vom Unterhaltsanspruch. (T7)

2 Ob 2132/96kOGH10.04.1997

nur T1

7 Ob 132/98gOGH05.05.1998

Auch; nur: Rückzahlungen auf Wohnungskredite können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern. (T8) Beis wie T4; Beisatz: Kreditrückzahlungsraten für einen allein dem Unterhaltspflichtigen zuwachsenden Vermögenswert können bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden. (T9)

4 Ob 210/98fOGH12.08.1998

Einschränkend; Beisatz: Die in den Entscheidungen 7 Ob 2085/96k und 7 Ob 132/98g zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht, bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum könne der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage nicht mindern, wird ausdrücklich abgelehnt; ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T10)

3 Ob 278/98yOGH16.12.1998

Auch; nur T5

6 Ob 114/99bOGH24.06.1999

Vgl auch

1 Ob 217/99iOGH22.02.2000

Auch; Beis wie T3

9 Ob 94/00iOGH31.05.2000

Teilweise abweichend; Beis wie T10 nur: Ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T11)<br/>Beisatz: Vermietet ein Unterhaltspflichtiger Wohnraum, ist diese "Nebentätigkeit" solange neutral, als die erzielten Einnahmen die laufenden Finanzierungskosten nicht übersteigen. (T12)

4 Ob 129/02bOGH02.07.2002

Abweichend; Beisatz: Bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum mindert der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage; ein derartiger Aufwand ist als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T13)

7 Ob 26/02bOGH27.11.2002

Vgl auch

6 Ob 298/03xOGH19.02.2004

nur T1

6 Ob 5/04kOGH04.03.2004

Vgl

6 Ob 221/05aOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T14)

3 Ob 182/05vOGH26.04.2006
6 Ob 202/06hOGH14.09.2006

Abweichend; Beis wie T13; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei der Ermittlung von Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten. (T15)

6 Ob 165/07vOGH13.09.2007

Auch

3 Ob 28/09bOGH22.04.2009

Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Wohnungsfixkosten sind von der Bemessungsgrundlage nicht abzuziehen. (T16)

7 Ob 156/10gOGH29.09.2010

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Problem der Kenntnis des Entstehens einer weiteren Sorgepflicht. (T17)

10 Ob 57/11xOGH30.08.2011

Vgl auch

4 Ob 86/11tOGH20.09.2011

Auch

9 Ob 21/12xOGH29.05.2012

Vgl auch; Beis wie T16

3 Ob 96/12gOGH14.06.2012

Vgl auch; Beisatz: Mietzinszahlungen des Unterhaltsschuldners für die von ihm selbst benützte Wohnung bilden grundsätzlich keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T18)

3 Ob 175/14bOGH18.12.2014

Auch

1 Ob 180/15zOGH17.09.2015

Auch

8 Ob 39/16tOGH30.08.2016

Auch; nur T3; Beisatz: Auch Kreditrückzahlungen für existenznotwendige Aufwendungen vermindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T19)

3 Ob 128/16vOGH22.09.2016

Vgl auch

8 Ob 32/17iOGH30.05.2017

Auch; Beis wie T19

1 Ob 34/21pOGH23.03.2021

Vgl; nur T3; Beis wie T4; nur T8; Beis wie T19

7 Ob 182/21xOGH24.11.2021

Vgl

9 Ob 30/22kOGH31.08.2022

Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T20)

Dokumentnummer

JJR_19910213_OGH0002_0010OB00507_9100000_003