OGH 1Ob653/89 (RS0070349)

OGH1Ob653/898.11.2022

Rechtssatz

Wird in einem Rechtsstreit in Ansehung des Mietzinsrückstandes, auf den die Auflösungserklärung gestützt wird, auch ein Zahlungsbegehren erhoben, dann entfällt die im § 33 Abs 2 Schlusssatz MRG vorgesehene Beschlussfassung. Liegt kein grobes Verschulden des Mieters am Zahlungsrückstand vor, dann muss zunächst die Rechtskraft der über das Zahlungsbegehren gefällten (Teilentscheidung) Entscheidung abgewartet werden, damit dem Mieter die Möglichkeit gegeben wird, den Mietzinsrückstand zu bezahlen.

Normen

MRG §33 Abs2

1 Ob 653/89OGH17.01.1990
1 Ob 573/90OGH21.05.1990

Veröff: WoBl 1990,166

7 Ob 1538/92OGH23.04.1992

Beisatz: Der urteilsmäßige Ausspruch über das Begehren auf Zahlung des Mietzinsrückstandes ersetzt für das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren die beschlussmäßige Entscheidung nach § 33 Abs 2 letzter Satz MRG. (T1)

8 Ob 631/92OGH22.10.1992
7 Ob 1501/94OGH19.01.1994

nur: Wird in einem Rechtsstreit in Ansehung des Mietzinsrückstandes, auf den die Auflösungserklärung gestützt wird, auch ein Zahlungsbegehren erhoben, dann entfällt die im § 33 Abs 2 Schlusssatz MRG vorgesehene Beschlussfassung. (T2) Beis wie T1

1 Ob 618/93OGH17.11.1993

Auch; Beis wie T1

1 Ob 535/94OGH29.08.1994

Auch; Beisatz: Einer derartigen Vorgangsweise bedarf es jedoch nur dann, wenn der Mieter unter Beweis stellen kann, dass ihn an einem bestehenden Mietzinsrückstand kein grobes Verschulden trifft. (T3)

4 Ob 2348/96iOGH26.11.1996

Auch: Beisatz: Einer Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 letzter Satz MRG oder - wenn gleichzeitig ein Zahlungsbegehren gestellt wurde - eines diesen Beschluss ersetzenden Teilurteiles bedarf es dann nicht, wenn der Mieter zur Dartuung des Fehlens des groben Verschuldens an einem unzweifelhaft bestehenden, nur der Höhe nach strittigen Zinsrückstand gar nichts behauptet hat. (T4)

9 Ob 2278/96gOGH04.12.1996

Auch; Beis wie T3

7 Ob 342/98iOGH10.12.1998

nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verbindung einer Zinsklage mit einer Räumungsklage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. (T5)

8 Ob 83/00iOGH13.04.2000

Beis wie T4

7 Ob 46/01tOGH14.03.2001

nur T2; Beis wie T1

1 Ob 11/04fOGH16.04.2004

Auch; Beis wie T4

2 Ob 149/06kOGH21.12.2006

Auch; Beis wie T4

8 Ob 74/07aOGH27.06.2007

nur T2; Veröff: SZ 2007/107

5 Ob 219/08dOGH21.10.2008

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T4

9 Ob 67/09gOGH28.07.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

9 Ob 52/14hOGH25.09.2014

Auch; Beis ähnlich wie T4

10 Ob 4/16kOGH22.02.2016

Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4

5 Ob 197/22iOGH08.11.2022

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19900117_OGH0002_0010OB00653_8900000_001