OGH 4Ob2348/96i

OGH4Ob2348/96i26.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch die Geschäftsführerin Christa P*****, vertreten durch Dr.Walter Solic, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Heidemarie B*****, vertreten durch Dr.Alexander Haas, Rechtsanwalt in Graz, wegen Mietzinszahlung (S 29.240,--) und Räumung (Streitwert S 6.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 18. September 1996, GZ 3 R 130/96a-69, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Einer Beschlußfassung nach § 33 Abs 2 letzter Satz MRG oder - wenn gleichzeitig ein Zahlungsbegehren gestellt wurde - eines diesen Beschluß ersetzenden Teilurteiles bedarf es dann nicht, wenn der Mieter zur Dartuung des Fehlens des groben Verschuldens an einem unzweifelhaft bestehenden, nur der Höhe nach strittigen Zinsrückstand gar nichts behauptet hat (Würth in Rummel, Rz 7 zu § 33 MRG; WoBl 1990/85; WoBl 1991/65; JBl 1991, 321 = WoBl 1991/66 = RZ 1991/65; WoBl 1992/29). Da diese Voraussetzungen hier vorliegen, war weder die Rechtskraft einer zu fällenden Teilurteils abzuwarten, noch ein Beschluß nach § 33 Abs 2 letzter Satz MRG zu fassen.

Im übrigen handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine reine Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen ist (JBl 1991, 321 = RZ 1991/65). Dies ist hier - erfolglos - geschehen.

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits mit einer durch die Aktenlage gedeckten Begründung verneint hat, können aber im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 503).

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