Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da eine Geschäftsraummiete iSd § 1 Abs 1 MRG behauptet wurde, war die Anwendbarkeit des MRG zu vermuten; der Kläger hätte den Ausnahmetatbestand zu behaupten und zu beweisen gehabt (SZ 58/145; SZ 60/51; SZ 61/236; MietSlg. 40.405 uva). Daß die Baubewilligung erst nach dem 8. Mai 1945 erteilt wurde, wurde nicht behauptet. Zwingende Bestimmungen des MRG sind auch ohne ausdrückliche Geltendmachung anzuwenden.
Wird das Räumungsbegehren mit dem Begehren auf Zahlung rückständiger Mietzinse verbunden, entfällt zwar die Beschlußfassung iSd § 33 Abs 2 MRG (MietSlg. 39.478; MietSlg. 42.358; MietSlg. 42.361/19). Der urteilsmäßige Ausspruch über die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses hat aber dieselbe Funktion wie eine solche beschlußmäßige Entscheidung. Soweit der Kläger den Räumungsanspruch auch auf den mit Schriftsatz 29. April 1993 ON 27 erhobenen Ausdehnungsbetrag stützt und die Voraussetzungen für einen qualifizierten Zinsrückstand auch in Ansehung dieser Forderung vorliegen, wird das Erstgericht (auch) darüber mit Teilurteil zu entscheiden haben, bevor es über den Räumungsanspruch abspricht. Der Ausspruch des Rekursgerichtes, wonach der Zinsrückstand von S 10.773,96 (also noch ohne Berücksichtigung des Ausdehnungsbetrages) "per 5.3.1993" besteht, steht der Berücksichtigung des mit Schriftsatz ON 27 erhobenen Ausdehnungsbegehrens nach mündlichem Vortrag in einem Teilurteil nicht entgegen.
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