Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt vom Beklagten mit der Klage 15 C 1201/96t des Erstgerichts gestützt auf einen Zinsrückstand die Räumung des Bestandobjekts Wien 21, Floridsdorfer Hauptstraße 24. Mit der Klage 15 C 1510/96h des Erstgerichts macht sie gegen den Beklagten ua den als Grund für ihre Räumungsklage bestehenden Zinsrückstand geltend. Beide Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das Erstgericht stellte mit dem gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG gefaßten Beschluß im Räumungsverfahren den Zinsrückstand mit S 2,449.623,90 fest.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Rechtlich vertrat das Rekursgericht ua die Auffassung, daß die Verbindung der Zinsklage mit der Räumungsklage nichts an der Anwendbarkeit des § 33 Abs 2 und 3 MRG ändere. Es sei im Räumungsprozeß über den strittigen vom Mieter geschuldeten Betrag mit Beschluß zu entscheiden, um dem Mieter dessen Entrichtung mit den Folgen des § 33 Abs 2 MRG zu ermöglichen; die im Falle des Vorliegens eines strittigen Rückstandes zwingend vorgeschriebene Beschlußfassung nach § 33 Abs 2 MRG müsse im Fall der gleichzeitigen Erhebung eines Zahlungsbegehrens mit einem Räumungsbegehren nicht durch ein Teilurteil (über das Zahlungsbegehren) ersetzt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichts, daß auch bei Verbindung einer Zinsklage mit einer Räumungsklage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung der geschuldete Betrag nach § 33 Abs 2 und 3 MRG mit Beschluß festzusetzen ist. Der Zinsrückstand hätte durch ein Teilurteil über die Zinsklage festgestellt werden müssen. Hätte das Erstgericht mit Teilurteil über die Zinsklage entschieden, dann wäre die bestätigende Entscheidung darüber mit Revision anfechtbar.
Dazu ist folgendes auszuführen: Das Rekursgericht hat über einen Rekurs gegen einen gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG ergangenen Beschluß entschieden. Auf einen solchen Beschluß sind nicht die besonderen Bestimmungen des § 37 MRG anzuwenden, weil dieser Beschluß nicht zu jenen zählt, über die nach § 37 Abs 1 und 3 MRG im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden ist; es sind vielmehr ua die Bestimmungen des § 528 ZPO anzuwenden (EvBl 1984/146; 5 Ob 599/89 ua). Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein zur Gänze bestätigender Beschluß des Rekursgerichts nicht anfechtbar. Daß nach der Rechtsprechung der urteilsmäßige Ausspruch über das Begehren auf Zahlung des Mietzinsrückstandes für das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren die beschlußmäßige Entscheidung nach § 33 Abs 2 MRG ersetzt (MietSlg 39.478; WoBl 1990, 166; WoBl 1991, 77: 1 Ob 535/94; 9 Ob 2278/96g; 4 Ob 2348/96i ua) ändert nichts an der Anfechtbarkeit der in einem Verfahren über eine Räumungsklage gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG gefaßten Beschlüsse. Die Vorinstanzen haben sich auch nicht in der Entscheidungsform "vergriffen", weil sie ihre Entscheidung ausdrücklich auf § 33 Abs 2 und 3 MRG gegründet haben. Nach dieser Gesetzesstelle ist aber der strittige Betrag mit Beschluß festzusetzen.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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