Rechtssatz
Eine gemessene Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn ihr Inhalt durch den Titel unzweifelhaft umschrieben ist.
4 Ob 1620/95 | OGH | 19.09.1995 |
Auch; Beisatz: Ist Art und Ausmaß der Dienstbarkeit durch den Titel konkret bestimmt, dann spricht man von einer "gemessenen", sonst von einer "ungemessenen" Dienstbarkeit. (T1) |
1 Ob 622/96 | OGH | 25.06.1996 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine ungemessene Dienstbarkeit liegt dann vor, wenn das Ausmaß und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig begrenzt sind. (T2) |
7 Ob 224/04y | OGH | 20.10.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Einschränkung einer gemessenen Servitut ist bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände und klar überwiegender Interessenlage auf Seiten des Verpflichteten möglich. (T3) |
7 Ob 12/07a | OGH | 28.03.2007 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ausweitung einer ersessenen Wegeservitut. (T4) |
6 Ob 175/14z | OGH | 19.11.2014 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Gemessene Servituten sind daher stärker durch den zugrundeliegenden Titel determiniert, dessen Zeitpunkt maßgeblich für die Bedarfsabgrenzung ist. (T6) |
8 Ob 104/14y | OGH | 19.12.2014 |
Beis wie T2; Beisatz: Eine „gemessene Dienstbarkeit liegt vor, wenn ihr Inhalt im Erwerbstitel (allenfalls nach Auslegung) unzweifelhaft umschrieben ist; eine „ungemessene“ Dienstbarkeit hingegen dann, wenn die Art, das (zeitliche) Ausmaß und der (räumliche) Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig begrenzt sind. (T7) |
1 Ob 211/15h | OGH | 24.11.2015 |
Vgl; Beisatz: Eine " gemessene " Servitut muss nicht stets ihrem Umfang nach ganz exakt bestimmt sein, sondern kann sich das „Maß“ auch aus der Bezugnahme auf eine bestimmte Bauweise eines Bauwerks auf der herrschenden Liegenschaft ergeben, die dann die Grundlage für das Benutzungsrecht des Servitutsberechtigten bildet. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Wasserbezugsrecht "für ein Einfamilienhaus"- gemessene Dienstbarkeit. (T9)<br/> |
9 Ob 60/18s | OGH | 30.10.2018 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 |
1 Ob 1/22m | OGH | 25.01.2022 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7 |
10 Ob 47/22t | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ausbringen von Gülle auf anderen Flächen als dem herrschenden Grundstück und danach auf diesem, ohne dass sich dies auf die Benutzung des Servitutswegs nachteilig auswirkt. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19891221_OGH0002_0060OB00716_8900000_001
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